Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 21. November 1951 geborene Angestellte Wolfgang A zu A/I) bis VI) und B) des Verbrechens des (schweren) Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 12 StGB, zu C) des Vergehens der fahrlässigen Krida nach dem § 159 Abs. 1 Z 2 (161 Abs. 1) StGB schuldig erkannt.
Diesen Schuldspruch bekämpft er mit einer auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z 4, 5, 9 lit. a, lit. b und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
In der auf dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund fußenden Verfahrensrüge wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung seiner in der Hauptverhandlung am 29. Jänner 1980 gestellten Beweisanträge (S 468 f/
Rechtliche Beurteilung
III. Bd). Entgegen seiner Auffassung wurden aber seine Verteidigungsrechte durch die abweisende Entscheidung des Schöffensenates (S 470 f/III. Bd) nicht verletzt:
Der Beschwerdeführer beantragte die zeugenschaftliche Einvernahme seiner Mutter Theophania A zum Beweis dafür, daß er 'ohne Genehmigung seines Vaters nichts machen konnte, keinen Zutritt zum Postkasten hatte, von Zessionen nichts wußte, mit dem Firmenauto nur fallweise in Firmenangelegenheiten gefahren ist, ferner daß das Firmenkonto im Jahre 1976 ein Guthaben von 1.000 S aufwies, er die Geschäfte (wohl zu ergänzen: mit) der Firma B nicht selbst geschlossen, sondern im Auftrag seines Vaters unterschrieben' habe.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nur auf Weisung seines Vaters gehandelt und sei von dessen Entscheidungen abhängig gewesen, dient als Grundlage seiner behaupteten - auch zur Darstellung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO ausgeführten - Notstandssituation. Dieser seiner Verantwortung hielt das Erstgericht zutreffend entgegen, daß für einen ca. 26-jährigen (zur Tatzeit richtig: 24-jährigen) Mann mit abgeschlossener Schulbildung auch die bei Nichtbefolgung der väterlichen Weisungen möglicherweise drohende Entlassung aus der Firma keinen entschuldigenden Notstand bewirken könne. Tatsächlich sind die Voraussetzungen des § 10 StGB - wie die Generalprokuratur richtig erkennt -
auch dann nicht gegeben, wenn man von den Behauptungen des Beschwerdeführers ausgeht. Weder kann in dem möglichen Verlust einer Anstellung ein unmittelbar drohender Nachteil erblickt noch kann gesagt werden, daß die nach § 10
StGB vorzunehmende Interessenabwägung zum Vorteil des Angeklagten ausfiele, weil der durch seine Tat einer Mehrzahl von anderen Personen zugefügte, teilweise nicht unbedeutende wirtschaftliche Schaden jedenfalls viel schwerer wiegt als der sich für ihn allenfalls ergebende Zwang zur Einnahme eines anderen Arbeitsplatzes, was für ihn bei dem klar erkennbaren Niedergang des Unternehmens ohnedies in absehbarer Zeit unvermeidbar wurde. Daß der Vater einen bedeutenden Einfluß auf den Angeklagten ausübte und die Willfährigkeit (des Angeklagten) ihm gegenüber in einem gewissen Ausmaß menschlich verständlich war, ist daher nur für die Strafbemessung von Bedeutung und wurde auch vom Erstgericht als mildernd gewertet.
Eine Beweisführung durch Einvernahme der beantragten Zeugin über das Wissen des Angeklagten um die verfahrensgegenständlichen Zessionen und seine Beteiligung an den mit der Firma B abgewickelten Geschäften wäre aussichtslos gewesen, weil die Zeugin nach ihren eigenen Angaben im Vorverfahren (vgl. insbes. S 490/I. Bd) seit 1972 und insbesondere den Jahren 1975 und 1976 keinen Überblick über den Firmenbetrieb hatte und sich darum nicht kümmerte. Für die weiteren Beweisthemen war die Vernehmung der Zeugin Theophania A deshalb nicht erforderlich, weil das Erstgericht die damit behaupteten Umstände (fehlende Zutrittsmöglichkeit des Angeklagten zum Postkasten, Guthaben von 1.000 S auf dem Firmenkonto) ohnedies als erwiesen annahm. Nach dem (vollen Beweis machenden) Hauptverhandlungsprotokoll zielte der Beweisantrag tatsächlich nur auf den Nachweis eines Guthabens von 1.000 S auf dem Firmenkonto im Jahr 1976, nicht aber eines solchen von 10.000 S.
Der Antrag auf Einvernahme der Zeugen C und D zum Beweis dafür, daß der Angeklagte keinen Zutritt zu den Geschäftsunterlagen hatte sowie 'zu den übrigen Beweisthemen auch' wurde - abgesehen von der Unbestimmtheit des zweiten Beweisthemas, aus dem nicht ersichtlich ist, worüber die beiden Zeugen in diesem Zusammenhang zweckdienliche Angaben machen könnten - deshalb zu Recht abgewiesen, weil nicht einmal der Angeklagte selbst behauptete, überhaupt keinen Zutritt zu den Geschäftsunterlagen gehabt zu haben, ein Umstand, der auch mit seiner Stellung als Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom 16. Juli bis 27. September 1976 nicht in Einklang zu bringen wäre.
Den Antrag auf Anfrage an das Magistratische Bezirksamt für den 12. Wiener Gemeindebezirk zum Beweis für die vom Angeklagten vorgenommene Gewerbeanmeldung (Handel mit Waren aller Art) wies das Erstgericht ab, weil es einen solchen Antrag ersichtlich ohnedies als erwiesen annahm. Die unter Beweis gestellte Behauptung ist aber auch nicht entscheidungswesentlich. Nicht auf das Fehlen einer Gewerbeberechtigung gründet sich nämlich in diesem Faktum (A/V) der Kern des strafrechtlichen Vorwurfs, sondern auf die Täuschung über die Zahlungsfähigkeit und den (zumindest) bedingten Schädigungsvorsatz, den das Erstgericht ausdrücklich feststellte (S 501/III. Bd).
Unklar erscheint nicht nur nach dem Wortlaut des gestellten Beweisantrages, sondern auch nach den Ausführungen in der Verfahrensrüge, welche für die Schuldfrage relevanten Tatsachen durch die Einvernahme der Zeugen E und F über 'das Zustandekommen des Geschäftes und daß das eine nicht zur Abdeckung der alten Schulden geschlossen wurde' bewiesen werden sollten, sodaß auch dieser Antrag zu Recht und ohne Verletzung von Verfahrensgrundsätzen der Ablehnung verfiel.
Schließlich war die Beischaffung des Aktes AZ. 12 Cg 102/78 des Handelsgerichtes Wien entbehrlich, weil die nach dem Antrag des Beschwerdeführers dadurch zu beweisende Tatsache, daß nämlich dem Zeugen G keine Forderungen gegen den Angeklagten zustehen, nicht von entscheidender Bedeutung für die gegenständliche Strafsache ist. Zusammenfassend ist daher zu sagen, daß die erörterten Beweisanträge vom Erstgericht zu Recht abgewiesen wurden, ohne daß dadurch die Entscheidungsgrundlage in einer die Interessen der Verteidigung beeeinträchtigenden Weise geschmälert worden wäre.
In der auf die Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Mängelrüge wendet sich der Beschwerdeführer in breiten Ausführungen gegen die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes mit Ausnahme der einen Darlehensbetrug zum Nachteil der H AG mit 12.000 S Schaden betreffenden (Punkt A/III), ohne aber - wie zusammenfassend vorangestellt sei - dartun zu können, daß für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsachen unzureichend oder aktenwidrig begründet seien. Im einzelnen ist seinen Ausführungen zu entgegnen:
Die Annahme der tatsächlichen Voraussetzungen der Zurechnung eines Handelns mit bedingtem Schädigungsvorsatz im Faktum A/I gründete das Erstgericht unter Ablehnung der im wesentlichen gleichlautenden Verantwortung des Angeklagten im Vorverfahren (S 483/I. Bd) und in der Hauptverhandlung (S 358 f/III. Bd) insbesondere darauf, es ergebe sich aus der übrigen Verantwortung (zu den anderen Fakten), daß es dem Angeklagten egal war, ob der von ihm ausgestellte Scheck gedeckt sei oder nicht, und daß er dessen Nichteinlösung billigend in Kauf nahm, wobei es noch auf sein Wissen von der finanziellen Schwäche der von ihm vertretenen Firma hinwies. Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge ist die vom Erstgericht herangezogene 'übrige Verantwortung des Angeklagten' sehr wohl aktenkundig, sie findet sich insbesondere im unmittelbaren Anschluß an die Erörterung des Faktums A/I) in Seite 359/III. Bd., wonach der Angeklagte aussagte, er habe auf den Kontostand 'nicht so geachtet' und bei den anderen von ihm ausgestellten Schecks gewußt, daß sie nicht gedeckt seien. Der Schluß aus dieser, durch Gleichgültigkeit gegenüber der Einlösbarkeit der von ihm ausgestellten Schecks und Inkaufnahme einer möglichen Schädigung der Geschäftspartner, welchen er an Zahlungs Statt solche Schecks übergab, gekennzeichneten allgemeinen Einstellung des Angeklagten auf die subjektive Tatseite im gegenständlichen Faktum war gerade wegen der relativen Geringfügigkeit der Schecksumme mit den Denkgesetzen vereinbar, sodaß die Mängelrüge versagt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe erstmals in diesem Verfahren gehört, der Scheck sei nicht bezahlt worden, wurde im übrigen erkennbar durch die Mitteilung der
X -
vom 22. November 1976 (S 7/II. Bd) widerlegt.
Im Faktum A/II) besteht der Vorwurf gegen den Angeklagten darin, Egon E durch die Vorgabe, er wolle eine Schuld seines Vaters abtragen, zur kommissionsweisen Übergabe einer Lario-Waage (Wert 7.670 S) veranlaßt zu haben, obwohl ihm bewußt war, daß der aus dem Verkauf dieser Waage an die Firma I zu erwartende Geldbetrag auf Grund einer Zession vom 6. Juli 1976 der J überwiesen und daher der Firma E nicht gutgeschrieben werde. Der Verantwortung des Angeklagten (S 362 f/III. Bd), er habe von der Zession nichts gewußt, die Urkunde sei von ihm blanko unterschrieben worden, versagte das Erstgericht den Glauben (S 509/III. Bd). Der Beschwerde ist zuzubilligen, daß die zitierte Urteilsfeststellung (S 486/III. Bd), zur Tatzeit (26. Juli 1976) sei dem Angeklagten bereits bewußt gewesen, daß der von der Firma I für die ihr verkaufte, dem Angeklagten von E kommissionsweise überlassene Waage zu erwartende Geldbetrag infolge einer Zession nicht ihm, sondern der J überwiesen werde, in dieser Form aktenwidrig ist, fand doch die hiefür entscheidende und die Schädigung des Zeugen E bewirkende Zession nicht schon am 6. Juli 1976, sondern erst zu einem späteren, möglicherweise nach dem 26. Juli 1976
liegenden Zeitpunkt statt. Wie sich aber aus den Ausführungen des Erstgerichtes im Rahmen der Beweiswürdigung (S 509/III. Bd) ergibt, ist diese Feststellung nur mißverständlich formuliert; das Erstgericht stützte nämlich in Wahrheit die Annahme des Schädigungsvorsatzes des Angeklagten gegenüber seinem Geschäftspartner in diesem Faktum einerseits darauf, es sei die finanzielle Lage der Otto M Ges.m.b.H. überhaupt so schlecht gewesen, daß er mit einer Schädigung seines Geschäftspartners rechnen mußte, anderseits auf den Umstand, daß er selbst die (undatierte) Zession S 471/II. Bd unterfertigte, nicht aber, wie die Beschwerde meint, auf die mit 6. Juli 1976
datierte andere, jedoch nicht die Forderung an die Firma I betreffende Abtretungserklärung S 475/II. Bd. Im Zusammenhang mit den weiteren, aus S 469/II. Bd ersichtlichen Abtretungen von Kaufpreisforderungen konnte das Erstgericht im Einklang mit den Denkgesetzen - schlüssig -
ableiten, der Beschwerdeführer habe schon zur Tatzeit die Möglichkeit bedacht und sich damit abgefunden, daß entgegen den Zusicherungen, die er dem Zeugen E gab, auch der versprochene Betrag ihm nicht zufließen, sondern ebenso wie andere Außenstände, die er schon am 6. Juli 1976 zediert hatte, eine andere Verwendung, insbesondere zur Abdeckung des für ein Italiengeschäft benötigten Kredites der J finden würde. Da auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet, daß die Firma I den Rechnungsbetrag tatsächlich an die J bezahlte, bedurfte es keiner Feststellung, wer die dieser Firma übermittelte Rechnung mit Zessionsvermerk schrieb. Daß die gegenständliche Abtretungserklärung vom Beschwerdeführer nicht blanko unterfertigt worden war, er die E zugesicherte Forderung an die Firma I somit wissentlich anders verwendete, stellte das Erstgericht ausdrücklich und zureichend begründet fest (S 509/III. Bd), sodaß der Vorwurf der Beschwerde, es seien Beweisergebnisse unerörtert geblieben, wonach in den Firmenräumlichkeiten blanko unterfertigte Formulare auflagen, insoweit ins Leere geht, als das Schöffengericht ein Vorhandensein nicht verneinte, jedoch insbesondere aus der Form der fraglichen Urkunde ableitete, daß die Unterschrift der auf nicht aus der Zeit vor dem Schreiben des darüberstehenden Textes stamme.
Zu A/IV) des Urteilsspruchs wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 7. August 1976 in Wien Eduard G durch Ausstellung von vier ungedeckten Schecks zur Ausfolgung von Waren (Mikrowellenherde) im Wert von 53.365 S bestimmt zu haben. Wenn der Beschwerdeführer gegen diesen Schuldspruch vorbringt, die Feststellung des Erstgerichtes, er habe G 'teilweise' darauf hingewiesen, daß die ihm übergebenen Schecks nicht gedeckt seien, bleibe undeutlich, tatsächlich habe er auf die mangelnde Deckung aller Schecks ausdrücklich aufmerksam gemacht, weshalb sie auch vordatiert worden seien, was das Erstgericht unerörtert lasse, so ist ihm entgegenzuhalten, daß der Schöffensenat ohnedies vom Wissen des Angeklagten und seines Geschäftspartners G ausging, die Schecks seien zur Zeit der Übergabe (an G) nicht gedeckt gewesen, der Angeklagte aber zusicherte, sie würden zum Fälligkeitstag gedeckt sein, in welcher falschen Vorgabe eben die Täuschung des Geschäftspartners lag (S 488 und 511/III. Bd).
Keiner weiteren Erörterung in den Entscheidungsgründen bedurfte es, daß Eduard G nach seinen eigenen Angaben (insbes. S 382/III. Bd) den Angeklagten zur Ausstellung der Schecks veranlaßte und ihm die Chance eines Geschäftes geben wollte, weil dies nichts daran ändert, daß der Zeuge darauf vertraute, die Schecks würden zum Fälligkeitstag eingelöst werden, und nur deshalb dem Angeklagten die Waren unter Verzicht auf Barzahlung ausfolgte.
Keine Deckung in den Aussagen dieses Zeugen findet das weitere Beschwerdevorbringen, er habe dem Angeklagten ein Zahlungsziel bis zum Verkauf der Geräte gegeben.
In Wahrheit wurde als Zahlungsziel der in den Schecks eingesetzte Fälligkeitstag bestimmt, bis zu welchem nach der Darstellung des Angeklagten die Herde verkauft und die Erlöse hiefür eingegangen sein sollten, jedenfalls aber das Konto durch andere Zahlungseingänge gedeckt sein würde. Es ist daher nicht entscheidungswesentlich, daß es dem Angeklagten tatsächlich nicht gelang, drei der fünf Herde zu verkaufen, sodaß sie schließlich zur Verringerung seiner Schuld dem Zeugen G zurückgegeben wurden; das Gericht war auch nicht verhalten, Feststellungen über den Verbleib der beiden anderen, dem Lieferanten durch falsche Vorstellungen herausgelockten Herde zu treffen. Der Nichtigkeitsbeschwerde läßt sich nicht entnehmen, welche Bedeutung die von ihr erwähnte allfällige zusätzliche Absicherung der Forderung des Zeugen G durch einen vom Angeklagten ausgestellten Wechsel haben soll, weshalb nicht erkennbar ist, wieso die Nichterörterung dieses Umstandes eine Unvollständigkeit im Sinn des behaupteten Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs. 1 Z 5
StPO bilden könnte. Der Hinweis auf die in der Folge an G geleisteten Zahlungen, welche nach Meinung des Beschwerdeführers gegen das Vorliegen der Voraussetzungen der subjektiven Tatseite, nämlich gegen die Annahme eines Schädigungsvorsatzes des Angeklagten sprechen, stellt eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes dar. Der Schuldspruch zu A/V) des Urteils beruht auf der vom Angeklagten nicht bestrittenen Tatsache der Bestellung von Taschenrechnern im Gesamtwert von 88.894,16 S, wobei das Erstgericht abweichend von der Anklage und fußend auf den in der Hauptverhandlung verlesenen (S 468/III. Bd) Angaben des Zeugen F (ON 96) davon ausging, daß die Täuschung der Angestellten der Lieferfirma Y -, Büromaschinenvertriebsges.m.b.H.
in zwei Angriffen am 10. August und 29. September 1977 stattfand. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es sei zwar richtig, daß er der Lieferfirma den genannten Betrag schulde, doch sei er nur wegen zweier Bestellungen mit einem Schadensbetrag von 50.801,36 S verurteilt worden, sodaß ihm der genannte höhere Schadensbetrag aktenwidrig zur Last gelegt werde, so verwechselt er Bestellung und Lieferung. Ganz offensichtlich wurde auf Grund der beiden vom Erstgericht festgestellten Bestellungen des Angeklagten die Ware in mehreren Teilen ausgeliefert und jede Lieferung einzeln für sich in Rechnung gestellt, sodaß zwei Bestellungen vier Fakturen gegenüberstehen. Berechtigung kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers nur insofern zu, als das Erstgericht den durch die beiden betrügerischen Bestellungen bewirkten Schaden um 781,20 S zu hoch annahm, weil es zufolge eines offensichtlichen Irrtums übersah, daß in der von ihm festgestellten Schadenssumme auch dieser bereits mit Faktura vom 31. Juli 1977, sohin vor der Tatzeit in Rechnung gestellte Betrag enthalten ist. Dieser Bewertungsfehler stellt hier jedoch keine entscheidende Tatsache dar, weil er für die herangezogene Wertgrenze des § 147 Abs. 3 StGB ohne Bedeutung bleibt und im übrigen selbst bei der Strafbemessung nicht ins Gewicht fallen kann, hat der Angeklagte doch einen Betrugsschaden von insgesamt rund 225.000 S zu verantworten.
Alle übrigen Einwände des Beschwerdeführers gegen den Schuldspruch in diesem Faktum entbehren jeglicher Relevanz. So ist es unerheblich, daß dem Angeklagten auf Grund der geplanten Geschäftsgründung gemeinsam mit dem Zeugen Harry P ein Geschäftslokal zur Verfügung stand, in welches die Taschenrechner geliefert wurden, wie die Täuschung der Lieferfirmen im einzelnen vor sich ging und was mit den gelieferten Taschenrechnern tatsächlich geschah. Das Erstgericht stellte mit ausreichender Begründung fest, daß der mittellose Angeklagte, der nach seinen eigenen Angaben auch von P kein Geld für das entrierte Geschäft erhalten hatte, die Geschäftsbeziehung mit der Firma Y -durch Barzahlungsgeschäfte einleitete und dann mit bedingtem Schädigungsvorsatz unter Täuschung über seine finanziellen Verhältnisse weitere Lieferungen gegen Lieferschein und ohne Barzahlung erwirkte.
Seiner Verantwortung, er habe auf Bezahlung durch einen ihm nur vom Sehen her bekannten Jugoslawen namens Q vertraut, lehnte es als unglaubwürdig ab. Somit stützt sich auch dieser Teil des Schuldspruches auf zureichende, aktengetreue und überzeugend begründete Feststellungen.
Sowohl im Rahmen der Mängelrüge wie auch bei der auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO fußenden Rechtsrüge, der Sache nach ausschließlich als Rechtsrüge im Sinn der Z 9 lit. b leg.cit. wendet der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch zu A/VI) ein, es sei nicht berücksichtigt worden, daß er die Bestellungen zum Nachteil der Firma B als weisungsgebundener Angestellter der Firma M im Auftrag seines Vaters vorgenommen habe.
Damit soll offenbar ein Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgrund dargetan werden. Dies aber zu Unrecht, weil ein strafgesetzwidriges Verhalten durch Weisungen von Vorgesetzten grundsätzlich nicht gerechtfertigt wird. Daß der Angeklagte auch nicht in einer ihn entschuldigenden Notstandssituation im Sinn des § 10 StGB Aufträge seines Vaters trotz Kenntnis ihrer betrügerischen Beschaffenheit befolgte, wurde bereits oben ausgeführt.
Gegen den Schuldspruch zu B) wegen Bestimmung der Elisabeth R zu einem Tatbeitrag zum Betrug des Paul S durch Bestätigung der Richtigkeit der ausgestellten (falschen) Lohnbestätigung wendet der Beschwerdeführer ein, die Urteilsbegründung sei unvollständig, weil die gegen seine Täterschaft sprechenden Umstände unerörtert blieben, so insbesondere, daß ihm vor der Tatzeit, dem 9. September 1976, die Schlüssel zu den Büroräumlichkeiten weggenommen wurden, der durch seine Tat begünstigte spätere Geschäftsführer S ihn aus der Firma verdrängte, R ein besonderes Naheverhältnis zu den Firmenmitarbeitern C und D hatte, die mit ihm verfeindet waren, die Zeugin überdies aussagte, sie habe die Tat zu einer Zeit begangen, als die Zeugin T noch nicht in der Firma beschäftigt war, und sie letztlich in der Hauptverhandlung einräumte, es sei bei ihr ein Irrtum möglich, vielleicht habe sich ihre falsche telefonische Auskunft doch auf den Angeklagten A selbst (vgl. das Faktum A/III) und nicht auf S bezogen.
Diesen Ausführungen ist jedoch entgegenzuhalten, daß sie teils von aktenfremden Annahmen ausgehen, teils unwesentliche Randfragen betreffen und insgesamt nur den Versuch darstellen, die Beweiswürdigung des Schöffensenates in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Weise zu bekämpfen, wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt: Das Erstgericht setzte sich nämlich mit allen vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen in seiner sehr ausführlichen Beweiswürdigung (S 516 ff/III. Bd) auseinander, sodaß es genügt, der Beschwerde zusätzlich zu entgegnen, daß der Angeklagte als Geschäftsführer erst am 27. September 1976 ausschied (vgl. S 53, 358, 361/III. Band), die für ihn ausgestellte falsche Lohnbestätigung (s. Faktum A/III) noch am 16. September 1976 in der Firma M (und zwar unter dem Namen der Zeugin R, die allerdings in dem gegen sie anhängig gewesenen Strafverfahren zu 2 d E Vr 7743/77 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien von diesem Anklagevorwurf rechtskräftig freigesprochen wurde) telefonisch bestätigt wurde und die Zeugin R nach eigenen Angaben des Angeklagten seine Freundin war (S 391/III. Bd). Wenn der Beschwerdeführer dem Ersturteil Aktenwidrigkeit vorwirft, weil es ausführt, die Zeugin R habe auf ihre Angaben vor der Polizei verwiesen, so ist er im Unrecht, weil die Zeugin tatsächlich betonte, sie habe sich bei ihrer polizeilichen Einvernahme an Einzelheiten noch besser erinnern können und damals die Wahrheit gesagt (S 395, 397/III. Bd). Daß sie schließlich auf Befragen der Verteidigerin einräumte, sie habe sich bei der Polizei vielleicht geirrt (S 399, 400/ III. Bd), tut der Urteilsbegründung keinen Abbruch, zumal das Erstgericht auch erörterte, wie es zur Überzeugung von der Richtigkeit der polizeilichen Angaben der Zeugin kam (S 516 f/III. Bd).
Zum Faktum C) (fahrlässige Krida) bringt der Beschwerdeführer schließlich in seiner Mängelrüge vor, das Erstgericht habe unerörtert gelassen, daß er die Geschäftsführertätigkeit nicht freiwillig, sondern von seinem Vater gezwungen übernommen habe, es sei auch nicht festgestellt, ob der Schuldenstand in der Zeit seiner Geschäftsführung vergrößert wurde. Beide Rügen, die in Wahrheit keinen Begründungsmangel aufzeigen, sondern die rechtliche Beurteilung betreffen, schlagen nicht durch: Zur Frage des angeblichen Notstandes des Angeklagten infolge des vom Vater auf ihn ausgeübten Drucks ist auf das vorstehend Gesagte zu verweisen. Eine Vermehrung des Schuldenstandes nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und Übernahme der Geschäftsführung des Angeklagten, der es unterließ, den Konkurs sofort anzumelden, stellte das Erstgericht ohnedies fest (S 502/III. Bd).
In der Rechtsrüge gemäß § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO behauptet der Beschwerdeführer Feststellungsmängel zu den bekämpften Teilen des Schuldspruchs wegen Betruges sowohl zur subjektiven wie zur objektiven Tatseite.
So vermißt er zum Faktum A/IV) die Feststellung einer konkreten Täuschungshandlung, weil der Geschädigte gewußt habe, daß die Schecks nicht gedeckt seien. Dabei verläßt die Beschwerde aber den Boden der erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen, wonach die Schecks vordatiert wurden, weil sie zu den solcherart bestimmten Fälligkeitsterminen nach Darstellung des Angeklagten gedeckt sein würden (S 488/III. Bd) und stellt daher das Rechtsmittel insofern nicht gesetzmäßig dar. Dies gilt auch für die weitere Bekämpfung der erstgerichtlichen Annahme des Schädigungsvorsatzes des Angeklagten. Auch die Rechtsrüge zu A/V) negiert die erstgerichtliche Feststellung, der Angeklagte habe Angestellte der Firma Y - dadurch getäuscht, daß er sich wahrheitswidrig als zahlungsfähiger und zahlungswilliger Käufer ausgab, und ist daher - gleichfalls - nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Die Einwände gegen die Feststellung des Erstgerichtes, auch die subjektive Tatseite sei erfüllt, beschränken sich auf eine im Nichtigkeitsverfahren überhaupt unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes.
Desgleichen ist den Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Fakten A/I) und A/II) entgegenzuhalten, daß sie nicht den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt mit dem darauf anzuwendenden Gesetz vergleichen, sodaß das Rechtsmittel auch insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
Mit seinem Vorbringen zu den Fakten A/VI) und C) ist der Beschwerdeführer auf die früheren Ausführungen zu seiner Mängelrüge des diesbezüglichen Schuldspruchs zu verweisen. Zur Frage der Rechtsrichtigkeit des Schuldspruchs wegen fahrlässiger Krida ist lediglich zu bemerken, daß der Beschwerdeführer dem Ersturteil zu Unrecht vorwirft, es lasse nicht erkennen, ob es bewußte oder unbewußte Fahrlässigkeit annehme. Angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der beiden Erscheinungsformen der Fahrlässigkeitsschuld war nämlich eine diesbezügliche Unterscheidung für das Erstgericht nicht geboten und auch entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung für die Prüfung der sogenannten Einlassungsfahrlässigkeit nicht erforderlich. Die sowohl bei bewußter wie auch bei unbewußter Fahrlässigkeit denkbare Rechtsfigur der Übernahmsoder Einlassungsfahrlässigkeit erlangt nämlich nur dann Bedeutung, wenn bei der den verpönten Erfolg herbeiführenden Handlung dem Täter zugebilligt werden muß, er habe nach seinen geistigen oder körperlichen Verhältnissen nicht zu erkennen vermocht, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Nur in einem solchen Fall, der hier in keiner Weise indiziert ist, zumal sich der Beschwerdeführer gar nicht in dieser Richtung verantwortete, wäre ergänzend zu prüfen, ob dem Täter schon die Einlassung in eine seine Fähigkeiten überfordernde Handlung vorzuwerfen ist.
Auch das Vorbringen zum weiter behaupteten Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO wurde bereits im Rahmen der Verfahrensrüge erörtert und dort bereits dargetan, daß der behauptete Schuldausschließungsgrund des Notstands nicht gegeben ist.
Wenn der Beschwerdeführer abschließend und eventualiter einen Subsumtionsirrtum nach Z 10 des § 281 Abs. 1
StPO geltend macht, weil die ihm angelasteten Betrugsfakten unter den Tatbestand der fahrlässigen Krida zu subsumieren wären, so negiert er auf eine im Rahmen der Rechtsrüge unzulässige Weise die vom Erstgericht festgestellte vorsätzliche Irreführung der Geschädigten, die der angestrebten rechtlichen Beurteilung entscheidend entgegensteht.
Der zur Gänze unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerde war daher im Sinne der Darlegungen der Generalprokuratur ein Erfolg zu versagen. Dem von der Verteidigung - offenbar unter dem Gesichtspunkt des § 290 Abs. 1, erster Anwendungsfall, StPO - (erst) im Gerichtstag vorgebrachten Einwand, die Zusammenrechnung der vom Beschwerdeführer zu den Betrugsfakten zu verantwortenden Schadensbeträge sei verfehlt (und begründe Urteilsnichtigkeit im Sinn des § 281 Abs. 1 Z 11 StPO) ist zu erwidern:
Zufolge des in der Strafvorschrift des § 29 StGB für den Bereich gleichartiger Realkonkurrenz wert- oder schadensqualifizierter Delikte statuierten Zusammenrechnungsprinzips sind (u.a.) alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Betrügereien, mögen sie auch weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jede (hier: Betrugs-) Tat für sich rechtlich verschiedener Art sein, zusammenzufassen. Da das Erstgericht dieser Zusammenrechnungsregel entsprach, nahm es rechtsrichtig die Bestimmung des § 147 Abs. 3 StGB als strafnormierend an; die Summe der Schadensbeträge (laut Urteilsfakten I bis VI und B) übersteigt nämlich 100.000 S (vgl. zum Zusammenrechnungsprinzip u.a. ÖJZ-LSK 1978/56 und 58). Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 147 Abs. 3 StGB unter Anwendung des § 28 StGB eine Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten, die gemäß dem § 43 Abs. 2 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer (verschiedener) strafbarer Handlungen sowie die zahlreichen (betrügerischen) Angriffe, hingegen berücksichtigte es als mildernd die Unbescholtenheit des Angeklagten, die überwiegende Schadensgutmachung, das Teilgeständnis und den Einfluß des Vaters.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung an.
Auch diesem Rechtsmittel kommt Berechtigung nicht zu. Das Schöffengericht berücksichtigte nämlich die vom Berufungswerber ins Treffen geführte Schadensgutmachung und die Abhängigkeit vom Vater ohnehin als mildernd und (allgemein) im Rahmen des § 32 StGB. Die Annahme, die Taten seien in einer notstandsähnlichen Situation begangen worden, ist - entgegen dem Vorbringen des Angeklagten - den Urteilsfeststellungen zufolge ebensowenig gerechtfertigt, wie das Begehren um Zuerkennung als (weiterer) Milderungsgrund, daß der Angeklagte aus den strafbaren Handlungen keinen Vermögensvorteil gezogen habe und 'praktisch unentgeltlich' für das Familienunternehmen tätig gewesen sei.
Auf der Grundlage der vom Schöffengericht im wesentlichen richtig festgestellten Strafzumessungsgründe und der allgemeinen für die Strafbemessung normierten Grundsätze (§ 32 StGB) entspricht die verhängte, wie angeführt, bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe trotz des vom Berufungswerber aufgezeigten längeren Zurückliegens der (im Jahre 1976 begangenen) Taten und des seither wieder gezeigten Wohlverhaltens der hier zu verantwortenden Schuld.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Urteilsspruch zitierte Gesetzesstelle.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)