Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred E***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG und des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG schuldig erkannt, weil er in Wien und anderen Orten
A. am 23.November 1996 gemeinsam mit der abgesondert verfolgten Stanislawa R***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken den bestehenden Vorschriften zuwider eine große Menge eines Suchtgiftes, nämlich 3 kg Haschisch aus den Niederlanden aus-, durch die Bundesrepublik Deutschland durch- (gemeint: in die Bundesrepublik Deutschland ein- und wieder aus-) und bei Passau nach Österreich eingeführt hat,
B. zwischen September und 23.November 1996 wiederholt (zu ergänzen:
außer den Fällen der §§ 12 und 14 a den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich) Haschisch erworben und besessen hat.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5, 5 a und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; sie ist jedoch nicht im Recht.
Rechtliche Beurteilung
Obwohl sich die Beschwerde inhaltlich ausschließlich gegen den Schuldspruch A wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG richtet, erstrecken sich die Rechtsmittelanträge (... "das angefochtene Urteil aufzuheben ...") auf den gesamten Umfang der Schuldsprüche. Soweit das Rechtsmittel damit auch den Schuldspruch B (§ 16 Abs 1 SGG) bekämpft, ist es unzulässig, weil es an der vom Gesetz vorausgesetzten deutlichen und bestimmten Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen mangelt und es auch ausdrückliche oder doch durch deutliche Hinweisung angeführte Tatumstände, die Nichtigkeitsgründe bilden sollen, vermissen läßt (§ 285 Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO).
In seiner Mängelrüge (Z 5) bezeichnet der Beschwerdeführer den Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen als unvollständig und unzureichend begründet bzw mit einem inneren Widerspruch behaftet, weil das Erstgericht nicht festgestellt habe, auf welche Weise genau das Suchtgift in das Versteck im Zug kam, in dem es der Angeklagte fand. Er habe den Suchtgifttransport nicht auf seiner gesamten Dauer begleitet und seien die Hinweise auf seine einschlägige Vorstrafe nicht zielführend, weil dieser eine andere Vorgangsweise zugrunde lag.
Dem ist jedoch zu erwidern, daß ein formeller Begründungsmangel im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO immer eine entscheidende Tatsache betreffen muß, also eine solche, die auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß zu üben vermag (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 18 und 26).
Für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 12 Abs 1 SGG durch Aus- und Einfuhr einer großen Menge Suchtgift ist nur erforderlich, daß das Suchtgift auf die vom Täter gewollte Art über die Staatsgrenze gelangt, wobei dessen Gewahrsam am Suchtgift zum Zeitpunkt und am Ort des Grenzübertritts nicht notwendig ist. Es genügt vielmehr die auf welche Art immer bewirkte Verbringung eines Suchtgiftes aus einem Land in ein anderes (Mayerhofer/Rieder Nebenstrafrecht3 § 12 SGG E 51 und 55).
Nach den wesentlichen Urteilsannahmen hat der Rechtsmittelwerber den Plan gefaßt, Suchtgift ohne Bewachung mit der Bahn nach Österreich einzuführen, um dieses hier zu vertreiben. Er organisierte den Transport von 3 kg Haschisch per Bahn von den Niederlanden nach Österreich, indem er dieses entweder selbst in einem nach Österreich verkehrenden Waggon oder durch Mittelsmänner einbauen ließ (US 10). Im Inland wurde er nach Ausbau des Suchtgiftes aus einem Versteck in einem Zug der ÖBB betreten.
Diese Konstatierungen vermögen den Schuldspruch nach § 12 Abs 1 SGG zu tragen, weil das Suchtgift im Sinne des Tatplanes bereits aus fremden Ländern aus- und nach Österreich eingeführt wurde.
Weiterer Feststellungen, insbesondere über die genaue Art des Erwerbes des Suchtgiftes, der Organisation des Transportes und wer das Suchtgift in das Versteck einbrachte, bedurfte es somit - entgegen der Beschwerde - nicht. Das Schöffengericht war hiezu auf Grund der leugnenden Verantwortung und mangels objektiver Anknüpfungspunkte auch gar nicht in der Lage. Wenn das Erstgericht über einzelne Umstände der Tat Spekulationen anstellte, so werden diese nur illustrativ angeführt und betreffen sämtliche keine entscheidungswesentlichen Tatsachen.
Die maßgeblichen Feststellungen haben die Tatrichter aber auf Grund der Beobachtungen der Zollorgane, der wenigen Zugeständnisse des Angeklagten und seinen Erfahrungen auf dem Gebiete der Suchtgiftbeschaffung schlüssig und mit den Erfahrungen des täglichen Lebens übereinstimmend begründet (US 8 bis 10).
Ein formeller Begründungsmangel liegt daher nicht vor.
Auch die Tatsachenrüge (Z 5 a) versagt, weil der Beschwerdeführer keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen vermag; er versucht vielmehr lediglich unter Hinweis auf einzelne Teile seiner Verantwortung den Nachweis zu führen, daß nicht er das Suchtgift importiert habe, sondern den Import anderer Personen für eigene Zwecke ausnützen wollte. Damit unternimmt er aber nur den unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen.
In seiner Strafzumessungsrüge (Z 11) macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß ihm die Tatsache der Sicherstellung des Suchtgiftes nicht als mildernd zugerechnet wurde. Damit macht er aber keinen Umstand geltend, der den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund begründen könnte, sondern handelt es sich hiebei ausschließlich um ein Berufungsvorbringen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 11 E 7).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Wien zukommt (§ 285 i StPO).
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf § 390 a Abs 1 StPO.
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