OGH 11Os9/05s

OGH11Os9/05s8.3.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. März 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kreitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Walter P***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB, AZ 12 Hv 211/04z des Landesgerichtes Klagenfurt, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht vom 30. Dezember 2004, AZ 9 Bs 574/04, (ON 132 der Hv-Akten) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zur Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit (noch nicht rechtskräftigem, auch einen Teilfreispruch enthaltenden) Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 15. Dezember 2004 (ON 123) wurde Walter P***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit vom 1. April 1999 bis zum 3. Juli 2001 in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung gleichartiger Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in drei Angriffen andere um insgesamt 5,55 Mio S (ds 403.334,22 EUR) betrügerisch am Vermögen geschädigt hatte, und hiefür zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, von der gemäß § 43a Abs 4 StGB ein Strafteil von zwei Jahren unter Bestimmungen einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Nach der Urteilsverkündung wies das erkennende Gericht den Enthaftungsantrag des Angeklagten ab und setzte die über ihn am 23. Juli 2004 verhängte (S 197b/I iVm ON 30) Untersuchungshaft aus den Gründen der Flucht- und der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1, Z 3 lit a und b StPO fort (S 112/V iVm ON 124).

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz der dagegen erhobenen Beschwerde des Angeklagten (ON 127) nicht Folge und ordnete die Haftfortsetzung aus den Gründen der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO an.

Rechtliche Beurteilung

Die hiegegen erhobene Grundrechtsbeschwerde, mit der sich der Angeklagte gegen die Annahme der bezeichneten Haftgründe wendet, geht fehl.

Die Beschwerdeprämisse, die bekämpfte Entscheidung erblicke die „bestimmten Tatsachen", welche die herangezogenen Haftgründe indizierten, in der gesetzlichen Strafdrohung sowie dem mit Rücksicht auf den Schadensbetrag gegebenen öffentlichen Interesse, entfernt sich von der Aktenlage, indem sie die begründende Bezugnahme auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, dessen ausgeprägte Neigung zum Glücksspiel, den Umstand, dass dieser keiner geregelten Tätigkeit nachgeht, sowie die nunmehrige (noch nicht rechtskräftige) Verurteilung wegen mehrerer schwerer, gewerbsmäßig begangener Betrugshandlungen (ES 5) übergeht. Die Beschwerde unterlässt damit die gebotene Auseinandersetzung mit den - logisch und empirisch einwandfreien - Annahmen des Oberlandesgerichtes zu den Haftgründen und ist solcherart einer inhaltlichen Erledigung nicht zugänglich. Sie war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.

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