Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des Verfahrens über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Muharrem C***** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er zwischen 16. Juni 2000 und 11. März 2001 in Lustenau die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht und der NL-Sportwetten GmbH einen Vermögensnachteil in der Höhe von 611.067,79 S (entsprechend 44.408,03 Euro) dadurch zugefügt, dass er sich als Angestellter der genannten GmbH durch Computermanipulationen ein Guthaben in der angeführten Höhe verschaffte und dieses zu einem kleineren Teil aus der Kassa entnahm und für sich behielt sowie mit dem restlichen buchmäßig vorhandenen Geldbetrag Wetteinsätze tätigte. Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Rechtliche Beurteilung
Die Mängelrüge (Z 5) betrifft mit der Kritik an den Feststellungen über Bargeldentnahmen des Angeklagten keine für die rechtliche Beurteilung des schon durch die jeweiligen Abbuchungen der Giralgelder vom Konto der NL-Sportwetten GmbH vollendeten Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB entscheidenden Tatsachen.
Den Eintritt eines Vermögensnachteils in der Höhe von 611.076,79 S hat das Schöffengericht unter Verweis auf die Anzeige ON 2 samt Nachtrag ON 4 (s dort insb S 297 - 317, 329/I) und die Ergebnisse der Hauptverhandlung des ersten Rechtsgangs (S 471/I oben) in Zusammenhalt mit der (die Doppelabbuchungen in dieser Höhe nicht in Abrede stellenden) Verantwortung des Angeklagten ohne Verstoß gegen die Grundsätze logischen Denkens hinreichend begründet. Die Tatsachenrüge (Z 5a) betrifft zum Thema Bargeldentnahmen erneut keinen entscheidenden Umstand, zum Thema Vermögensnachteil vermag sie auch mit dem Hinweis auf die - rechtliche verfehlte - Meinung des Zeugen Martin A***** zum Begriff des "Schadens" (S 471 f/I) keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der maßgeblichen Urteilsannahmen zu wecken.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholung auf die in dieser Sache ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 3. September 2002, 11 Os 31/02, verwiesen. Der Beschwerde zuwider ist die Befugnis zur Verfügung über ein Konto eine solche zu einer Rechtshandlung (vgl Kirchbacher/Presslauer, WK2 § 153 Rz 21; Leukauf/Steininger Komm3 § 153 RN 17). Dass der Angeklagte - nach Annahme der Tatrichter - über das Vermögen der N***** GmbH zu verfügen berechtigt war und tatsächlich verfügte, ergibt sich aus Spruch und Entscheidungsgründen in ihrer Gesamtheit (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19). Zu weitergehenden "Feststellungen", worin der Vermögensnachteil der genannten Gesellschaft bestand, war das Schöffengericht nicht verhalten, genügt doch die Konstatierung, dass Letzterer der Sachlage nicht entsprechende Abbuchungen in der Höhe von mehr als 40.000 Euro vom Konto seines Dienstgebers vornahm (und diese Gelder für seine Zwecke weiter verwendete, wobei er hiemit teils eigene Wetteinsätze tätigte, teils Bargeld aus der Kassa entnahm). Denn der Vermögensnachteil entstand der N***** GmbH (nicht erst durch die Entnahme von Bargeld aus der Kassa, sondern) schon dadurch, dass der Angeklagte entsprechende Abbuchungen der Giralgelder vom Konto dieses Unternehmens vornahm. Die folgende Bargeldentnahme hingegen stellte eine - nicht gesondert strafbare, weil vom Schuldspruch wegen des Verbrechens der Untreue konsumierte - bloße Verwertungshandlung dar (vgl Ratz, WK2 Vorbem zu §§ 28 - 31 Rz 66).
Mit der Behauptung des Fehlens von Feststellungen zur Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs vernachlässigt die Beschwerde die Urteilskonstatierungen US 5.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem zweiten Strafsatz des § 153 Abs 2 StGB unter Anwendung des § 37 Abs 2 (zu ergänzen: und des § 41) StGB eine für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 12 Euro. Dabei wertete es als erschwerend den langen Deliktszeitraum und die vielen Tatwiederholungen, als mildernd hingegen die vormalige Unbescholtenheit und das überwiegende Geständnis.
Die Staatsanwaltschaft bekämpft den Strafausspruch mit Berufung und beantragt darin lediglich, die Strafe schuld- und tatangemessen zu erhöhen. In der Begründung findet sich weiters die Formulierung: "Bei richtiger Beurteilung ... wird mit einer reinen Geldstrafe nicht mehr das Auslangen gefunden".
Bei der Entscheidung über die Berufung war der Oberste Gerichtshof nach § 295 Abs 1 StPO an das eingeschränkte Berufungsbegehren der Anklagebehörde gebunden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe anstelle der Geldstrafe wurde ebenso wenig begehrt wie eine (zumindest teilweise) Ausschaltung der bedingten Nachsicht. Eine Erhöhung der mit 360 Tagessätzen bereits höchstmöglich bemessenen Geldstrafe (§ 37 Abs 2 StGB) ist gesetzlich nicht möglich. Bei einer (diesbezüglich unbekämpft) zur Gänze bedingt nachgesehenen Sanktion kommt eine von der Anklagebehörde allenfalls intendierte (arg: "reinen") Geld-/Freiheitsstrafenkombination iSd § 43a Abs 2 StGB nicht in Betracht.
Der Berufung war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.
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