Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alfred Günther B***** der Verbrechen der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 28. Juli 2002 in Faistenau nachangeführte Personen mit schwerer gegen sie gerichteter Gewalt und durch gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib und Leben jeweils zur Duldung des Beischlafes zu nötigen versucht, und zwar
1. Stefanie M***** dadurch, dass er sie zu Boden riss, sie würgte, ihren Kopf hoch hob und gegen den Boden schlug sowie ihr den Mund zuhielt, wobei er äußerte, er werde sie umbringen, wenn sie ihre "Beine nicht breitmachen" würde,
2. Agnes K***** dadurch, dass er sie zu Boden riss, dort fixierte, indem er ihr den Ellbogen gegen den Brustkorb drückte und ihr den Mund zuhielt, wobei er auch äußerte, er werde sie umbringen, falls sie "die Beine nicht breit machen" würde.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. Die Verfahrensrüge bekämpft die Abweisung der in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge des Beschwerdeführers. Ein Lokalaugenschein sollte unter ähnlichen Bedingungen (zu ergänzen: wie zur Tatzeit) zum Beweis dafür durchgeführt werden, "dass dort im Wald drinnen eine Person nicht, oder nur schwer, wiedererkennbar ist. Das Fest finde jährlich statt, sodass "man sich das dort an Ort und Stelle mit Beleuchtungsverhältnissen und allem anschauen könnte". Weiters wurde der Antrag gestellt, "die Kleidung" kriminaltechnisch auf Spuren untersuchen zu lassen, zum Beweis dafür, "ob ein Kontakt zwischen der Kleidung der Frauen und dem Angeklagten vorhanden war" (S 137 f). Ein Antrag auf Beweisaufnahme muss nicht nur das Beweismittel und das Beweisthema enthalten, sondern auch angeben, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse und inwieweit dieses für Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327).
Ein Lokalaugenschein war schon deswegen nicht erforderlich, weil durch den Umstand, dass eine Person bei den im Tatzeitpunkt herrschenden Lichtverhältnissen "nur schwer" wiedererkennbar ist, eine Täterschaft des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden kann. Zudem wird nicht dargelegt, warum entgegen den Aussagen der Zeugen Stefanie M***** und Agnes K***** ein Erkennen oder Wiedererkennen des Täters nicht möglich gewesen sein sollte.
Bereits aus der Formulierung des weiteren Beweisantrages, "ob ein Kontakt zwischen der Kleidung der Frauen und dem Angeklagten vorhanden war", ist zu erkennen, dass es sich um einen Erkundungsbeweis handelt, durch den abgeklärt werden sollte, ob überhaupt aus dem Beweis eine weitere Aufklärung zu erwarten ist, zumal die vom Angeklagten im Tatzeitpunkt getragene Kleidung nicht sichergestellt wurde.
Die Beweisanträge wurden daher vom Schöffengericht abgelehnt, ohne dass dadurch Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet oder sonst Verteidigungsrechte verletzt worden wären.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach als offenbar unbegründet in einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.
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