OGH 11Os8/97

OGH11Os8/9727.5.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Mai 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Marte als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rene Rudolf F***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 5.November 1996, GZ 5 Vr 2.211/96-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rene F***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 3 StGB, begangen am 3. Juli 1996 in Graz, schuldig erkannt und gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 26.August 1996, AZ 5 U 90/96 zu einer Zusatz(freiheits)strafe verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Nicht gegen den Schuldspruch, sondern gegen die Berücksichtigung der Vorverurteilung im Sinne der §§ 31 und 40 StGB (und damit nicht einmal erkennbar zu seinem Vorteil) richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der mit diesem Nichtigkeitsgrund auch die "Feststellung" kritisiert, er befände sich in Untersuchungshaft, wohingegen mit Beschluß vom 15. Oktober 1996 der Vollzug der über ihn im Verfahren AZ 5 U 90/96 des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz verhängten Freiheitsstrafe angeordnet worden sei.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Soweit der Beschwerdeführer dagegen remonstriert, daß das mehrfach erwähnte Urteil des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz in der Hauptverhandlung weder verlesen noch sonst nähergebracht oder erörtert worden sei, verkennt er zwar nicht, daß mit dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nur (formelle) Begründungsmängel des Ausspruches über entscheidende Tatsachen gerügt werden können; er übersieht jedoch, daß entscheidend nur jene Tatsachen sind, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß haben. Mängel der Strafzumessung, wie sie hier in Ansehung der Anwendung der §§ 31 und 40 StGB behauptet werden, können, sofern nicht wegen Überschreitung der Strafbefugnis des Gerichtes (worauf im vorliegenden Fall weder die Aktenlage noch das Beschwerdevorbringen hinweisen) der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 StPO zum Zuge kommt, nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde, sondern nur mit Berufung releviert werden.

Aber auch die Frage, ob der Angeklagte in Untersuchungs- oder in Strafhaft angehalten wird, betrifft keine entscheidende Tatsache in der oben angeführten Bedeutung, sodaß die solcherart zur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war (§ 285 d StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

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