Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen der Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 8.September 1959 geborene Gabriele M*** des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 StGB schuldig erkannt. Darnach verleitete sie am 10.Februar 1983 in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Johann Erwin G*** durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, nämlich durch die Vorgabe, eine rückzahlungsfähige und rückzahlungswillige Darlehensnehmerin zu sein, zur Zuzählung eines Darlehens von 30 Millionen Schilling mit einer Laufzeit bis 30.April 1983, wodurch Johann Erwin G*** an seinem Vermögen einen Schaden von 26 Millionen Schilling leiden sollte und erlitt.
Diesen Schuldspruch ficht die Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an; den Strafausspruch bekämpft sie mit Berufung.
Das Schöffengericht stellte - zu den im Rahmen der Anfechtung wesentlichen Punkten - fest, daß die Angeklagte sich das Vertrauen des vermögenden Industriellen Johann Erwin G*** sowohl im geschäftlichen als auch im privaten Bereich durch zunächst seriös abgeführte Vermögensveranlagungen erschlichen hatte, so daß es ihr schließlich gelang, G*** im Dezember 1982 zur Zuzählung eines kurzfristig rückzahlbaren Darlehens von 30 Millionen Schilling zu bewegen. Nachdem sie sich auf Drängen des Steuerberaters und des Rechtsvertreters der Familie G*** am 10.Februar 1983, wenn auch widerwillig, zur Rückerstattung dieses Darlehens durch Übergabe zweier Sparbücher mit einem Gesamteinlagenstand von 30 Millionen Schilling verstanden hatte, faßte sie den Entschluß, ihren betrügerischen Vorsatz unter Ausnützung der Zuneigung des Johann Erwin G*** doch noch zu verwirklichen: Sie suchte daher am Abend des 10.Februar 1983 neuerlich G*** auf, bat ihn um nochmalige Überlassung des Betrages von 30 Millionen Schilling bis 30. April 1983 und sicherte ihm dabei einen Zinssatz von 10 % p.a. zu. Obzwar sie nicht die Absicht hatte, den Geldbetrag zum vorgegebenen Zeitpunkt zu retournieren, versicherte sie dem gutgläubigen Zeugen, daß sie den Betrag niemals verbrauchen und ihn bloß als Bonitätsnachweis bei ihrem Bestreben, eine Bankkonzession zu erwerben, verwenden werde (S 8/VI). Ausdrücklich konstatierte das Schöffengericht, daß die Angeklagte bereits zu diesem Zeitpunkt den deliktischen Vorsatz gefaßt hatte, die Darlehensverpflichtung nicht zu erfüllen (S 9/VI) und demgemäß in der Folge alles unternahm, um den Geldfluß und die Verwendung des Geldes für eigene Zwecke zu verschleiern. Nach Zahlung von 4 Millionen Schilling Ende des Jahres 1983 - weshalb die Anklagebehörde nur von einem Schaden von 26 Millionen Schilling ausging (ON 85/V) - zahlte die Angeklagte im Zuge der gerichtlichen Voruntersuchung weitere 10 Millionen Schilling zurück, so daß nunmehr noch 16 Millionen Schilling unberichtigt aufhaften (S 4 bis 14/VI).
Zu diesen Feststellungen gelangte das Schöffengericht auf Grund einer umfänglichen Würdigung aller Beweisergebnisse, die zur Überzeugung führte, daß sämtliche im Laufe des Verfahrens von der Angeklagten gewählten sieben verschiedenen Verantwortungsvarianten unrichtig und die Aussagen des Zeugen Johann Erwin G*** wahrheitsgemäß sind (S 14 bis 25/VI).
Die Angeklagte sieht sich in ihren Verteidigungsrechten dadurch beeinträchtigt (Z 4), daß das Gericht ihre Beweisanträge zum Nachweis der Richtigkeit ihrer letzten Verantwortung (nämlich des Inhalts, sie habe das ihr anvertraute Geld unvorhergesehen beim Konkurs des B*** D*** in Amerika verloren, aber damals über einen präsenten Deckungsfonds von über 40 Millionen Schilling verfügt, sie hätte daher - wäre sie nicht im Jahr 1987 verhaftet worden - das Geld zurückzahlen können) abgelehnt habe. Durch die Einvernahme namentlich angeführter, im Ausland lebender Zeugen (ON 78/IV, ON 86 und 96/V) sollte der Beweis erbracht werden, daß das von der Angeklagten (im Jahr 1987) beim Untersuchungsrichter angegebene Vermögen von 40 Millionen Schilling (ON 8/II) aus ihrem eigenen Verdienst im Ausland stammte und aus Anteilen an einer syrischen Gesellschaft bestand, die im Frühjahr 1987 diese Anteile um 3 Millionen US-Dollar anzukaufen bereit gewesen sei und daß die für den Ankauf des (von ihr bewohnten) Hauses in Wien (im Jahr 1986) erforderlichen Mittel (von rund 12 Millionen Schilling) tatsächlich von der als Käuferin auftretenden Gesellschaft S*** C*** B*** Limited (Band III) aufgebracht wurden. Die Einvernahme des (in New York wohnhaften) Zeugen Steven D*** (S 189/V) wurde auch zum Beweis der Geschäftsbeziehungen der Angeklagten zum B*** D*** und für ihr Bemühen, im Konkurs dieses Bankhauses ihre Einlagen oder eine Beteiligung "zu erhalten", beantragt (S 534 bis 535/V). Diesem Beweisanbot steht die auf die vorliegenden Beweise gegründete Überzeugung der Tatrichter entgegen, daß die Angeklagte die Darlehenssumme unter der Vortäuschung, sie nur zum "Vorzeigen" zu verwenden und bis 30.April 1983 zurückzuzahlen, mit dem Vorsatz herausgelockt hatte, sich das Geld zuzueignen (S 25/VI). Damit war mit der (neuerlichen) Zuzählung am 10.Februar 1983 die tatplangemäße Vermögensverschiebung zum Schaden des Johann Erwin G*** eingetreten und das Verbrechen des schweren Betruges vollendet. Aus dieser rechtlichen Sicht ist es daher unerheblich, in welcher Form die Angeklagte später über das mit Bereicherungsvorsatz zugeeignete Geld verfügte, ob ihr auch andere Vermögenswerte zur Verfügung standen und ob und aus welchen Gründen sie das (betrügerisch erlangte) Geld wieder verlor, so daß die beantragte Beweiserhebung ohne Nachteil für die Angeklagte unterbleiben konnte (Mayerhofer-Rieder2 Rz 63, 64 zu § 281 Z 4 StPO). Dem Schöffengericht kann daher im Ergebnis gefolgt werden, wenn es meint, daß diese Beweisthemen "nicht Gegenstand des vorliegenden Beweisverfahrens sind" (S 536/V).
Soweit sich auch die Mängelrüge (Z 5) auf diese nicht entscheidenden Umstände bezieht, entbehrt sie einer gesetzesgemäßen Ausführung. Dies gilt auch für die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin, G*** habe das Geld freiwillig bereitgestellt und von einem Darlehen sei keine Rede gewesen, wofür spreche, daß er ihr noch im Jahr 1985 2,5 Millionen Schilling zur Verfügung gestellt hatte, weil damit kein formeller Begründungsmangel im Sinn des angezogenen Nichtigkeitsgrundes geltend gemacht, sondern lediglich der unzulässige - hier auch unter dem Gesichtspunkt der Z 5 a des § 281 Abs. 1 StPO nicht zielführende - Versuch unternommen wird, die auf der glaubwürdig erachteten Zeugenaussage des Johann Erwin G*** beruhende Beweiswürdigung des Schöffengerichts anzugreifen. Wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen der Rechtsrüge (Z 10) die Feststellungen zum Täuschungs- und Schädigungsvorsatz releviert, ist sie auf das bisher Ausgeführte zu verweisen. Soweit aber ausdrücklich unter Mißachtung der getroffenen, tatsächlichen Urteilsfeststellungen eine Subsumtion der Tat unter den Tatbestand der Veruntreuung nach dem § 133 StGB gefordert wird, bewegt sich diese Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes nicht im Rahmen des Gesetzes, weshalb es sich erübrigt, auf dieses (weitgehend im Rahmen der Verfahrensrüge erörterte) Vorbringen neuerlich näher einzugehen.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher großteils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, im übrigen als unbegründet gemäß dem § 285 d Abs. 1 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Demnach wird über die Berufung der örtlich zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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