OGH 11Os88/92

OGH11Os88/9213.10.1992

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Oktober 1992 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Kuch, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hadler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Redzo H* wegen der §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 15; 142 Abs 1, 143 erster Satz, 2. Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. Februar 1992, GZ 20 j Vr 4166/91‑111, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1992:E30880

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

 

Gründe:

 

Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurde Redzo H* des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 15 StGB (I.) und des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (II.) schuldig erkannt.

Darnach hat er

I. in Wien anderen fremde bewegliche Sachen durch Einbruch mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz

a) weggenommen, und zwar am 18. April 1991 gemeinsam mit Fehima H*, Dzevad A* und Hasan A* als Beteiligte der Franziska C* 115 Stangen Zigaretten, 142 Brieflose, ein Feuerzeug und fünf Packungen Zigaretten im Gesamtwert von ca 35.000 S;

b) wegzunehmen versucht, und zwar am 28. März 1991 mit Hasan A* als Beteiligtem dem Walter K* Trafikwaren und Bargeld, wobei die Wegnahme nur deshalb unterblieb, weil sich die Alarmanlage einschaltete und Rezo H* und Hasan A* flüchteten;

II. am 7. April 1991 in Perchtoldsdorf mit zwei nicht ausgeforschten Personen als Beteiligten dadurch, daß Rezo H* eine Faustfeuerwaffe gegen Heinrich H* richtete, er und einer seiner (unbekannt gebliebenen) Mittäter Heinrich H* zu Boden rissen und ihm ca 23.500 S wegnahmen, während der dritte Täter Aufpasserdienste leistete, sohin durch Gewalt gegen eine Person und unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Nur gegen den Schuldspruch zu II. richtet sich die nominell auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO (der Sache nach auf jene der Z 5 und 9 des § 345 Abs 1 StPO) gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Soweit der Beschwerdeführer zunächst in der Verfahrensrüge reklamiert, es hätte zur Schaffung ausreichender Urteilsgrundlagen weiterer Beweisaufnahmen bedurft, wobei er insbesondere die Zuziehung eines anderen Dolmetschers und die Durchführung eines Lokalaugenscheins als für die Gewinnung dieser Grundlagen unentbehrlich erachtet, fehlt es zur Geltendmachung des angeführten Nichtigkeitsgrundes schon an den formellen Voraussetzungen, weil dieser Nichtigkeitsgrund mit Erfolg nur dann geltend gemacht werden kann, wenn in der Hauptverhandlung über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt worden ist oder wenn durch ein gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet worden sind, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist. Vorliegend wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren erster Instanz keine Anträge gestellt, sodaß es auch zu keinem derartigen Zwischenerkenntnis des Senates kommen konnte (Mayerhofer‑Rieder, StPO3, ENr 1, 4 und 145 zu § 281 Z 4 und 3 zu § 345 Z 5).

Mit der auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO (der Sache nach wohl § 345 Abs 1 Z 9 StPO) gestützten Rüge zeigt der Beschwerdeführer hinwieder keinen Widerspruch im Wahrspruch der Geschwornen auf, sondern bekämpft, wenn er meint, die vorliegenden Beweisergebnisse hätten nicht zu einem Verdikt führen dürfen, lediglich in einer im geschwornengerichtlichen Verfahren unzulässigen Weise die Beweiswürdigung der Laienrichter.

Da die Nichtigkeitsbeschwerde demzufolge zur Gänze nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist, war sie gemäß den §§ 344, 285 d Abs 1 Z 1 sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen der Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (§§ 344, 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in der angefochtenen Gesetzesstelle begründet.

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