OGH 11Os88/11t

OGH11Os88/11t14.7.2011

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juli 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Einwagner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Csaba C***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach §§ 12 dritter Fall, 133 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Csaba G***** sowie die Berufungen der Angeklagten Csaba C***** und Norbert C***** gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 27. Jänner 2011, GZ 13 Hv 23/10k-309, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Csaba G***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden - soweit für das Rechtsmittelverfahren von Relevanz - Csaba C*****, Norbert C***** und Csaba G***** jeweils des Verbrechens der Veruntreuung nach §§ 12 dritter Fall, 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie (zusammengefasst wiedergegeben) am 11. Dezember 2009 in B***** und in H***** zur Ausführung der strafbaren Handlung der gesondert verfolgten Joszef S***** und Laszlo Go***** beigetragen, die ein ihnen anvertrautes Gut in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert, nämlich 3.004 Stück Mobiltelefone im Wert von 466.108 Euro, sich und Dritten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zueigneten, indem Csaba G***** mit einem Pkw den von Joszef S***** gelenkten Lkw auf der Fahrt von B***** nach H***** begleitete und Norbert C*****, Csaba C***** sowie weitere im Urteil genannte Personen den oben genannten Teil des aus Mobiltelefonen bestehenden Frachtguts in das von Csaba G***** gelenkte Fahrzeug einluden.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 9 lit a, lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Csaba G***** schlägt fehl.

Mit der Behauptung, dass die als Veruntreuung zu beurteilende Tathandlung der unmittelbaren Täter bereits bei Übernahme des in Komaron/Ungarn beladenen Lkw gesetzt worden sei und der Angeklagte deshalb „allenfalls Hehlerei in Österreich begangen“ hätte, entfernt sich die (nominell auf Z 9 lit a und b, der Sache nach jedoch auf Z 10 gestützte) Rechtsrüge prozessordnungswidrig von den gegenteiligen Feststellungen der Tatrichter, die die Zueignungshandlung im unbefugten Öffnen der Plombierung des Lkws und anschließenden Einpacken der gegenständlichen Mobiltelefone auf einem Anhalteplatz in B***** erblickten (US 14, 36). Im Übrigen leitet der Beschwerdeführer nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab, aus welchem Grund im bloßen Verlassen des Abgangsortes bereits eine äußere Handlung liegen soll, in der sich der Zueignungswille hinsichtlich eines Teils des plombierten Frachtguts objektiv manifestiert (vgl Kienapfel/Schmoller StudB BT II § 133 Rz 72 ff).

Die weitere Rüge erklärt nicht, welche Relevanz einem zwischen dem Angeklagten und Norbert C***** geführten Telefonat sowie dem Tatplan des Angeklagten zukommen soll. Mit der Behauptung fehlender Feststellungen dazu, „wann dem Angeklagten klar war, an welchem Delikt er überhaupt teilnahm“, ignoriert der Beschwerdeführer die - auf den Zeitpunkt seiner Beteiligungshandlungen bezogenen - Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 16 f). Soweit der Beschwerdeführer schließlich geltend macht, der Angeklagte habe seiner Verantwortung nach an einem Diebstahl teilgenommen, bekämpft er bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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