OGH 11Os88/09i

OGH11Os88/09i23.6.2009

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juni 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofmann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mario M***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 12. Jänner 2009, GZ 39 Hv 140/08z-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mario M***** des Verbrechens des schweren Betrugs nach den §§ 146, 147 Abs 3, 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Innsbruck mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachangeführte Personen durch Vorgabe seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zum Verkauf von Liegenschaften und zur Vornahme von Umbauarbeiten, mithin zu Handlungen verleitet und zu verleiten versucht, welche die Geschädigten an deren Vermögen in einem Betrag von (zu ergänzen - vgl US 7: mehr als) 50.000 Euro schädigen oder schädigen sollten, und zwar

1./ am 6. Februar 2008 Verfügungsberechtigte der T***** GmbH zum Verkauf einer Neubauwohnung in *****, im Wert von 848.500 Euro, wobei die Tat beim Versuch blieb;

2./ am 8. Mai 2008 Verfügungsberechtigte der W***** GmbH a./ zum Verkauf einer Doppelhaushälfte in *****, im Wert von 573.600 Euro, wobei die Tat beim Versuch blieb,

b./ zur Durchführung von Umbauarbeiten im Gesamtwert von ca 40.000 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

Mit dem im Rahmen der Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) erstatteten Vorbringen, die subjektive Tatseite sei durch Verwerfung seiner Verantwortung als Schutzbehauptung unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall), übergeht der Angeklagte die über diese isoliert zitierte Passage hinausgehenden Ausführungen des Erstgerichts (US 8 und 9). Aus welchem Grund eine genauere Bezifferung des Schadens zum Faktum 2./b./ - angesichts der weiteren, zu den Fakten 1./ und 2./a./ konstatierten Beträge von mehr als 1.000.000 Euro und der Anordnung der Bildung einer Subsumtionseinheit durch § 29 StGB - entscheidend sein sollte, legt die Beschwerde nicht dar. Auch mit dem Einwand, das Erstgericht hätte in seiner Begründung dartun müssen, dass eine schriftliche Finanzierungszusage einer Bank Voraussetzung der weiteren Geschäftsabwicklung gewesen wäre, wird kein formeller Begründungsmangel geltend gemacht, zumal sich die Tatrichter ohnedies mit der Tauglichkeit der Versuchshandlungen auseinandergesetzt haben. Indem die Tatsachenrüge (§ 281 Abs 1 Z 5a StPO) darauf verweist, der Angeklagte habe sich dahingehend verantwortet, ein Ankauf hätte über Banken finanziert werden sollen und er habe damit gerechnet, bis zum Beginn der Rückzahlungen eine Arbeit zu finden, werden beim Obersten Gerichtshof ebensowenig erhebliche Bedenken an den dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tatsachen erweckt wie mit der Behauptung, zu „Stornozahlungen" bereit gewesen zu sein.

Die gesetzmäßige Ausführung einer Subsumtionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) hat den gesamten Urteilssachverhalt zu Grunde zu legen und demnach auch die im Urteil in Ansehung der subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen mit dem darauf angewendeten Gesetz zu vergleichen (RIS-Justiz RS0099724, RS0099810). Da der Beschwerdeführer die Urteilskonstatierungen sowohl zum Vorsatz wie auch zur Versuchstauglichkeit außer Acht lässt, verfehlt er mangels Orientierung am festgestellten Sachverhalt die prozessordnungsgemäße Darstellung des Nichtigkeitsgrundes.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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