OGH 11Os87/90 (RS0094756)

OGH11Os87/9020.2.1991

Rechtssatz

Bei einem Einzelkaufmann bilden Privatvermögen und Betriebsvermögen einen einheitlichen Haftungsfonds, der weder durch Befriedigung von Privatgläubigern noch durch Erwerb von Wirtschaftsgütern, Forderungen oder Beteiligungen mit Hilfe von Privatentnahmen zwangsläufig gemindert wird. Auch der Erwerb von Anteilen einer anderen Firma durch eine Gesellschaft muss noch keine Vermögensverschiebung zum Nachteil der Gläubiger bewirken, wenn dem gemeinschuldnerischen Vermögen hiedurch ein wirtschaftliches Äquivalent zuwächst.

Normen

StGB §156

11 Os 87/90OGH20.02.1991
12 Os 114/09wOGH18.12.2009

Vgl

15 Os 153/17iOGH23.05.2018

Auch; Beisatz: Die Haftung für einen bestimmten Kredit als Bürge und Zahler führt selbst unter dem Blickwinkel eines wirtschaftlichen Vermögensbegriffs nicht dazu, dass das Vermögen des Bürgen zum Vermögen des Kreditnehmers wird. (T1)

14 Os 105/19aOGH07.10.2019

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19910220_OGH0002_0110OS00087_9000000_006

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