OGH 11Os87/23p

OGH11Os87/23p29.8.2023

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. August 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mair als Schriftführerin in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 5. Juli 2023, GZ 38 Hv 50/23a‑23.1, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00087.23P.0829.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für das Verfahren über die Rechtsmittel relevant – * M* des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

[2] Unmittelbar nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung erklärte der Angeklagte nach Rücksprache mit seinem Verteidiger im Beisein der Dolmetscherin, auf Rechtsmittel zu verzichten (ON 23.1 S 4; vgl auch ON 26.1 S 2). Diese ausdrückliche Erklärung des Angeklagten stellt einen rechtswirksam erklärten und daher unwiderruflichen (RIS‑Justiz RS0099945) Verzicht auf die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung dar (RIS‑Justiz RS0096679; Ratz, WK‑StPO § 284 Rz 8 f).

[3] Seine (dennoch ausgeführten) Rechtsmittel wurden somit von einer Person eingebracht, die auf sie verzichtet hat (§ 285a Z 1 StPO und § 294 Abs 4 StPO).

[4] Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung (RIS‑Justiz RS0100042) des Angeklagten waren daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 1 StPO und § 296 Abs 2 iVm § 294 Abs 4 StPO).

[5] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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