OGH 11Os85/18m (RS0132319)

OGH11Os85/18m13.11.2018

Rechtssatz

Vom Verlesungsverbot des § 252 Abs 1 StPO ist nur das Gutachten eines Sachverständigen erfasst. Gutachtenerstattung ist das Ziehen und die Begründung rechtsrelevanter Schlüsse aus den im Rahmen der Befundaufnahme festgestellten beweiserheblichen Tatsachen (§ 125 Z 1 StPO).

Normen

StPO §252 Abs1
StPO §125 Z1
StPO §281 Abs1 Z3
StPO §281 Abs1 Z4

11 Os 85/18mOGH13.11.2018

Beisatz: Ausführungen des Sachverständigen zur Notwendigkeit (und von ihm erwarteten Aussagekraft) weiterer Befundaufnahmen fallen nicht darunter. Es besteht jedoch ein aus Z 4 abgesichertes Recht, die Ladung des Sachverständigen zwecks Erörterung seiner Einschätzung zu beantragen. (T1)

15 Os 16/20xOGH18.05.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20181113_OGH0002_0110OS00085_18M0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)