Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christine H***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 15 StGB (I) und mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (II) schuldig erkannt.
Danach hat sie - soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung - vorschriftswidrig Suchtgift
zu (I) von 25. September bis 31. Oktober 2011 in Mitterberg und andernorts in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge teils erzeugt, teils zu erzeugen versucht, indem sie teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten Heimo Sch*****, Carsten H***** und Peter Sch***** insgesamt 14.360,8 Gramm Marihuana mit einer Reinsubstanz von 817,23 Gramm Delta-9-THC dadurch herstellte, dass sie die von Mathias P***** und Carsten H***** aufgezogenen und von Stefan G***** abgeschnittenen Hanfpflanzen nach deren Trocknung abrebelte, (zu ergänzen [US 6]:) wobei die Tatvollendung hinsichtlich 1.987 Gramm Marihuana mit einer Reinsubstanz von 160,1 Gramm Delta-9-THC infolge ihrer Betretung zum Teil unterblieb.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die - nur den Schuldspruch (I) anfechtende - auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.
Das Erstgericht hat die Mittäterschaft der Beschwerdeführerin und ihre Kenntnis von der Menge des erzeugten Suchtgifts auf ihre eigene Einlassung sowie auf die Ergebnisse der Telefonüberwachung, die Betretung beim Abrebeln der Pflanzen und die Aussagen der abgesondert verfolgten Mittäter gestützt (US 8 ff). Im Sinne des Gebots des § 270 Abs 2 Z 5 StPO auf gedrängte Darstellung der Entscheidungsgründe war es nur gehalten, die wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens zu erörtern, nicht aber sämtliche Details der Aussagen im Einzelnen.
Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Mängelrüge unter dem Aspekt der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) lediglich einzelne Teile ihrer Verantwortung sowie der Angaben der Mittäter herausgreift zeigt sie keine übergangenen Verfahrensergebnisse auf (US 10). Deren im Rechtsmittel hervorgehobenen Angaben, sie seien von der Anwesenheit der Angeklagten „überrascht“ gewesen (ON 119 S 11 und 12) und diese hätte „auch nicht in irgendwelche weiteren Tätigkeiten eingebunden werden sollen“ (ON 119 S 11), waren nicht gesondert erörterungsbedürftig, stehen sie doch keineswegs im Widerspruch zur kritisierten Konstatierung der Mittäterschaft. Die angebliche Verantwortung der Angeklagten in der Hauptverhandlung, wonach sie „über die am 28. 10. 2011 im Haus des Heimo Sch***** vorhandene Gesamtmenge nichts wusste und auch darüber von keiner der anderen Personen aufgeklärt wurde“, ist - entgegen der Beschwerde - dem Hauptverhandlungs-protokoll so nicht zu entnehmen.
Das Motiv der Tatbegehung stellt keine entscheidende Tatsache dar (RIS-Justiz RS0088761).
Offenbar unzureichend im Sinne der - von der Beschwerde weiters reklamierten - Z 5 vierter Fall des § 281 Abs 1 StPO ist eine Begründung, welche den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (RIS-Justiz RS0118317; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444). Ein Schluss aus äußeren Umständen der Tat auf das dieser zu Grunde liegende subjektive Handlungselement stellt aber weder eine „Scheinbegründung“ noch eine „unstatthafte Vermutung zu Lasten der Angeklagten“ dar, sondern ist methodisch vertretbar und rechtsstaatlich unbedenklich (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452).
Dem Rechtsmittelvorbringen zuwider verstößt die erstgerichtliche Begründung der festgestellten (US 6 f) inneren Tatseite zum Schuldspruch (I) mit der für die - auf langjährige Suchtgifterfahrung zurückblickende - Angeklagte aus der Menge des zum Abrebeln vorbereiteten und von ihr selbst in viele Stunden währender Tätigkeit abgerebelten Marihuanas absehbar herzustellenden Gesamtmenge dieses verpönten Stoffs sowie aus ihrer - auf die Abschätzbarkeit dessen Reinheitsgehalts bezogenen - Einlassung, sie habe das aus der ersten Ernte stammende Marihuana bei einer Verkostung als „stark“ empfunden (US 10 f), weder gegen Logik noch Empirie und ist somit mängelfrei.
Indem die Beschwerdeführerin aus ihrer eigenen Verantwortung und sonstigen „bezüglichen Beweisergebnissen“ andere, ihrem Standpunkt günstigere Schlüsse zieht als das Erstgericht, bekämpft sie nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld nur in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die gesetzmäßige Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert striktes Festhalten an den zum Tatsächlichen getroffenen Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit und die auf dieser Grundlage zu führende Darlegung, dass dem Gericht bei Beurteilung des Urteilssachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen sei. Unerheblich ist dabei, ob die mit dem Gesetz zu vergleichenden Feststellungen einwandfrei zustande gekommen oder dargestellt sind oder erheblichen Bedenken begegnen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581, 584; RIS-Justiz RS0099810). Essentielles Erfordernis der prozessordnungs-gemäßen Geltendmachung eines Mangels an Feststellungen ist die Darlegung, dass die getroffenen Urteilsannahmen für eine rechtliche Beurteilung des Geschehens als Straftat nicht ausreichen (RIS-Justiz RS0119884 [T1]).
Diesen Anfechtungskriterien genügt die vorliegende Rechtsrüge (Z 9 lit a und 10) nicht:
Soweit sie einen Rechtsfehler mangels Feststellungen zur subjektiven Tatseite infolge substanzlosen Gebrauchs von verba legalia behauptet, sagt sie weder, warum die zum Vorsatz der Angeklagten, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit ihren Mittätern Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge zu erzeugen, sowie zu dem die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt umfassenden Täterwillen getroffenen Konstatierungen (US 6 f) nicht ausreichend seien, noch legt sie dar, welche der verwendeten Bezeichnungen bloße Rechtsbegriffe darstellten, die das Erstgericht dem Gesetz (§ 28a SMG) entnommen hätte, ohne hinlänglichen Sachverhaltsbezug herzustellen (RIS-Justiz RS0119090, RS0098664).
Die Kritik der Subsumtionsrüge (Z 10), den erstgerichtlichen Feststellungen sei nicht zu entnehmen, dass sich der Vorsatz der Angeklagten auf die Erzeugung einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftmenge im Einvernehmen mit abgesondert verfolgten Mittätern erstreckt hätte, sodass die ihr zu Schuldspruch (I) angelastete Tat dem „§ 28 Abs 2 Z 3 SMG“ zu unterstellen sei, vernachlässigt die Urteilsannahmen, wonach die Beschwerdeführerin - mit darauf gerichtetem Vorsatz - im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Personen (nicht 7.782, sondern) insgesamt 14.360,8 Gramm Marihuana mit einer Reinsubstanz von (nicht 459,13, sondern) 817,23 Gramm Delta-9-THC durch Abrebeln getrockneter Hanfpflanzen teils hergestellt, teils dies versucht habe (US 5 f), und entzieht sich damit einer meritorischen Erwiderung.
Der Vollständigkeit halber sei daran erinnert, dass - wie die Beschwerde ohnedies einräumt - nicht jeder der einvernehmlich mit verteilten Rollen handelnden Mittäter selbst das gesamte Tatbild verwirklichen, sondern bloß eine dem Tatbestand konforme Ausführungshandlung setzen muss, um den gesamten - von seinem Vorsatz umfassten - Erfolg zu verantworten (Fabrizy in WK2 § 12 Rz 26; RIS-Justiz RS0089808).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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