Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Mit gesonderter Verfügung wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung angeordnet werden.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 22. September 1944 geborene Bodenleger Georg A u.a. zu Punkt I des Urteilsspruches des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach den §§ 15, 202 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Insoweit liegt ihm zur Last, am 27. Februar 1978 in München seine Nichte Evelyn B dadurch, daß er ihr drohte: 'So, jetzt werde ich dich zuerst ficken und dann bring ich dich um', sie auf ein Bett warf, mit seinen Knien ihre Oberarme fixierte, ihr den Mund zuhielt, sie würgte und ihr Schläge auf den Kopf versetzte, mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zum außerehelichen Beischlaf zu nötigen versucht zu haben. Nur diesen Teil des Schuldspruches bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4
und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Überdies ficht er den Strafausspruch mit Berufung an.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Als Verfahrensmangel rügt der Beschwerdeführer zunächst, daß der Vorsitzende in der Hauptverhandlung jeweils eine vom Verteidiger an die Zeugin B und an den Sachverständigen Univ. Prof. Dr. C gerichtete Frage nicht zugelassen hat.
Darauf ist ihm zu erwidern, daß nur eine Entscheidung des Gerichtshofes, nicht aber eine prozeßleitende Verfügung des Vorsitzenden als ein Zwischenerkenntnis im Sinne des § 281 Abs 1 Z 4 StPO aufzufassen ist. Hat daher der Verteidiger, nachdem der Vorsitzende eine von ihm an einen Zeugen oder Sachverständigen gerichtete Frage nicht zugelassen hat, wie im vorliegenden Fall nicht beantragt, einen Gerichtsbeschluß über die Zulässigkeit dieser Frage einzuholen, und ist es deshalb auch nicht zu einer Entscheidung des Gerichtshofes hierüber gekommen, so fehlt es der Beschwerde an der nach dem § 281 Abs 1 Z 4 StPO erforderlichen formellen Voraussetzung (siehe Gebert-Pallin-Pfeiffer E Nr 1 c zu § 281 Abs 1 Z 4
StPO).
Des weiteren erachtet sich der Angeklagte durch die Abweisung zweier in der Hauptverhandlung gestellter Beweisanträge beschwert, mit denen die Einholung eines (zweiten) 'Alkoholgutachtens' und eines weiteren psychiatrischen Gutachtens zum Nachweis der Unrichtigkeit der gutachtlichen Äußerungen des Sachverständigen Univ.Prof. Dr. C über den Grad der Alkoholisierung des Opfers und deren Auswirkung auf dieses im Verein mit der konstatierten Hirnschädigung begehrt wurde.
Diese Beweisaufnahmen hat das Erstgericht mit der Begründung abgelehnt, es sei die Einholung eines Blutalkoholgutachtens nicht nötig, weil sich das Gericht auf Grund seiner Erfahrung und auf Grund der vorliegenden Beweismittel ein hinreichendes Bild über den Alkohol-
(isierungs)grad der Tatzeugin B zur Tatzeit machen konnte und im übrigen das Gutachten des vernommenen Sachverständigen vollständig frei von Widersprüchen sei.
Schon aus dem letzterwähnten Grund kann der Auffassung des Erstgerichtes gefolgt werden.
Zu beiden im Beweisantrag bezeichneten Themen hatte der vorgenannte Sachverständige bereits eingehend Stellung genommen (siehe insbesondere S 143 ff, 173 des Aktes). Die Beiziehung eines zweiten Sachverständigen (zum gleichen Beweisthema) ist aber nur unter den in den §§ 118 Abs 2, 125 und 126 StPO genannten Voraussetzungen zulässig. Auf keine dieser Voraussetzungen wurde jedoch der Beweisantrag gestützt. Die dem Beweisthema zu entnehmende bloße Behauptung der Unrichtigkeit des Gutachtens reicht zur Rechtfertigung des Beweisaufnahmebegehrens nicht aus. War der Beschwerdeführer aber - wie in der Verfahrensrüge vorgebracht wird - der Ansicht, der Sachverständige habe sich zum Beweisthema nicht erschöpfend geäußert, dann wäre es an ihm gelegen gewesen, durch geeignete Fragestellung auf eine entsprechende Gutachtensergänzung zu dringen.
Die geltend gemachte Urteilsnichtigkeit nach der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO liegt daher nicht vor.
Gleiches gilt aber im Ergebnis auch für den zweitangeführten Nichtigkeitsgrund.
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (der darin einen Denkfehler erblickt) hat das Erstgericht keineswegs aus dem Umstand, daß die Zeugin B nur andeutungsweise zum Konfabulieren neigt, erschlossen, daß ihre Darstellung für wahr zu halten sei. Es hat darin bloß keinen hinreichenden Grund gesehen, ihr die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Und auch der Vorwurf, zur subjektiven Tatseite fehle im Urteil jede Begründung, wird zu Unrecht erhoben. Das Erstgericht hat sich diesbezüglich auf die festgestellte Handlungsweise des Angeklagten berufen.
Es hat damit unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß es - auf Grund der vom Tatopfer gegebenen, für glaubwürdig befundenen Darstellung - die in den Urteilsspruch aufgenommene Äußerung des Angeklagten, er werde an der Zeugin den Beischlaf vollziehen, wie auch dessen massiven Einsatz von Körperkraft mit dem Ziel, den dieser Ankündigung entgegengesetzten Willen des Mädchens zu beugen, als dem inneren Vorhaben des Angeklagten entsprechend für erwiesen erachtete. Diese Urteilsannahme findet aber in der als Feststellungsgrundlage herangezogenen und im Urteil eingehend erörterten Aussage der Zeugin Evelyn B ihre zureichende Begründung. Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs 3 StPO).
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