Spruch:
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Im obzitierten Verfahren des Landesgerichtes für Strafsachen Wien stellte Ing. Emil L***** am 5. November sowie am 6. und 8. Dezember 2002 Fristsetzungsanträge, welche das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 12. Mai 2003 zurückgewiesen hat.
Ersichtlich gegen diese Entscheidung und aus deren Anlass brachte Ing. L***** beim Obersten Gerichtshof einen mit 5. Juni 2003 datierten Schriftsatz ein, in dem er, unter Überschreitung des den Gegenstand dieses Beschlusses bildenden Entscheidungsthemas, vor allem die
- Aufhebung des Beschlusses
- Fristsetzung iSd Anträge vom 5. November, 6. und 8. Dezember 2003
- Bekanntgabe der die Anzeige vom 26. November 1996 betreffenden Einstellungsentscheidung
- Einleitung von Strafverfahren gegen die mit der Strafsache befassten Richter und Staatsanwälte sowie gegen den Sachverständigen Dr. P*****, den Leiter des Dokumentationsarchivs des Österreichischen Widerstandes Dr. N***** und gegen die "diesen begünstigten Richter"
- Feststellung der Verwirkung des Anklageanspruchs der Staatsanwaltschaft
- Einleitung eines Gesetzesprüfungverfahrens hinsichtlich "§ 91 GOG, §§ 114 Abs 2, 210 Abs 3 und Abs 4 usw StPO"
- Aufhebung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. P***** vom 9. April 1996
- Ausfolgung von Urkunden
- Befolgung der Entscheidungen des EGMR
- Feststellung der rechtswidrigen Anwendung des § 412 StPO sowie die
- Ausstellung von Amtszeugnissen über die Einstellung des medienrechtlichen Verfahrens
beantragte.
Rechtliche Beurteilung
Soweit die Eingabe ihrer Zielsetzung nach als Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien aufzufassen ist, ist sie unzulässig, weil nach dem Gesetz eine solche Beschwerde nicht vorgesehen ist.
Aber auch die übrigen Anträge samt dem ihnen zugrundeliegenden Vorbringen ist einer Erledigung durch den Obersten Gerichtshof mangels einer entsprechenden Zuständigkeitsvorschrift entzogen. Die Eingabe war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
