Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird dahin Folge gegeben, daß die verhängte Freiheitsstrafe auf 2 (zwei) Monate herabgesetzt wird. Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmuth A (im Sinn der in der Hauptverhandlung vom 19.Februar 1985 modifizierten Anklage !S 203 ) des Vergehens der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst nach dem § 170 Abs. 1 StGB (§ 169 Abs. 2 StGB) schuldig erkannt, weil er am 30.September 1982 in Gerasdorf dadurch, daß er beim Schweißen (im Freien) die gebotene Vorsicht unterließ, indem er glühende 'Elektrodenstummel' (mit einer Elektrodenzange) zur Seite schleuderte, wobei einzelne 'Stummel' in den unmittelbar angrenzenden Schuppen fielen, wo brennbare Stoffe gelagert waren, die durch die glühenden 'Elektrodenstummel' auch in Brand gerieten, wodurch der Schuppen samt Inhalt zur Gänze abbrannte und auch das daneben befindliche Haus des Helmuth A durch den Brand beschädigt wurde, fahrlässig an seiner eigenen Sache eine Feuersbrunst verursachte und dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben oder das Eigentum eines Dritten in großem Ausmaß herbeiführte. Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a und lit. b StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. In der Rechtsrüge nach dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund bringt er vor, daß eine Feuersbrunst zufolge rechtzeitigen Löschens des Feuers nicht entstanden sei; bei einem Fahrlässigkeitsdelikt bewirke der Nichteintritt des Erfolges Straflosigkeit.
Rechtliche Beurteilung
Die Ansicht des Beschwerdeführers, der zum Sachverhalt gehörende Erfolg sei nicht eingetreten, ist verfehlt: Eine Feuersbrunst (im Sinn der §§ 169 Abs. 1 und Abs. 2 und 170 Abs. 1 StGB) ist ein ausgedehnter, sich weiter verbreitender Brand, der sich mit gewöhnlichen Mitteln nur mühsam oder überhaupt nicht mehr beherrschen läßt, also ein elementares Schadensfeuer, das der Mensch gleich einer entfesselten Naturgewalt nicht mehr in seiner Macht hat und das sich mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr zügeln läßt, weshalb es (Menschenleben und) Eigentum in großem Ausmaß in Gefahr bringt. Eine Feuersbrunst kann ihren Ausgang auch von einem Objekt geringen Umfangs nehmen, wenn es nicht isoliert steht und die Gefahr weiterer Verbreitung des Feuers besteht (Leukauf-Steininger, StGB 2 , RN 5 zu § 169 mit weiteren Zitaten; SSt. 50/51).
Auf Grund der Urteilsfeststellung, daß der - durch die Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers - in Brand geratene Schuppen (Gartenhütte) zwei Meter von Bäumen, nur wenige Meter vom Haus des Angeklagten und (bloß) zehn bis fünfzehn Meter vom Nachbarhaus entfernt stand, das Feuer auch das Haus des Angeklagten erfaßte und erst durch einen - zwei Stunden währenden (vgl. S 3) - Feuerwehreinsatz gelöscht werden konnte (S 216), nahm das Erstgericht mit Recht an, daß der Angeklagte an seiner eigenen Sache eine Feuersbrunst verursachte. Nicht darauf kommt es an, daß dieses Schadensfeuer tatsächlich fremdes Eigentum ergriff, sondern darauf, daß dadurch eine Gefahr (für Leib oder Leben eines anderen oder eines Dritten oder) für das Eigentum eines Dritten in großem Ausmaß herbeigeführt wurde. Diese von der nur mit außergewöhnlichen Mitteln (längerer Lösch-Einsatz der Feuerwehr) beherrschten Feuersbrunst in der Hütte des Beschwerdeführers ausgehende Gefahr für Nachbarobjekte im fremden Eigentum vernachlässigt die Rechtsrüge: Daß die Gefährdung schon des Nachbarhauses eine Gefahr für fremdes Eigentum in großem Ausmaß (vgl. neuerlich SSt. 50/51) darstellt, bedurfte als notorisch keiner ausdrücklichen Erörterung im Urteil. Auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO gestützt, macht der Beschwerdeführer mangelnde Strafwürdigkeit seiner Tat nach dem § 42 StGB geltend. Wenngleich nach der Strafdrohung des § 170 Abs. 1 StGB (: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr) die Anwendung des § 42 StGB grundsätzlich möglich wäre, ist den Beschwerdeausführungen gleichwohl entgegenzuhalten, daß es vorliegend schon an der (ersten) Voraussetzung des § 42 Abs. 1
(Z 1) StGB fehlt, wonach die Schuld des Täters gering sein muß. Von dem hiefür erforderlichen erheblichen Zurückbleiben des tatbildmäßigen Verhaltens des Täters hinter dem im § 170 Abs. 1 StGB vertypten Unrecht kann angesichts des festgestellten Verhaltens des Angeklagten bei seinem Schweißversuch in unmittelbarer Nähe der Holzhütte (bei geöffneter Schuppentüre) und der aktuellen ersichtlichen Gefahr eines auch fremdes Eigentum (Nachbarhaus) in großem Ausmaß gefährdenden Feuers keine Rede sein. Der unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher der Erfolg zu versagen.
Das Schöffengericht verhängte über Helmuth A nach dem § 170 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten und sah diese Strafe gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach.
Bei der Strafbemessung wertete es keinen Umstand als erschwerend, den bisher untadelhaften Wandel und das Geständnis hingegen als mildernd.
Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und eine - wie erwähnt in erster Instanz ohnehin bereits gewährte - bedingte Strafnachsicht.
Die Berufung gegen die Strafhöhe ist begründet.
Das Erstgericht hat die gegebenen Strafzumessungsgründe zwar im wesentlichen richtig und vollzählig festgestellt, jedoch auch unter Berücksichtigung ähnlich gelagerter Fälle, eine zu strenge Strafe gefunden. Das objektive Gewicht der verschuldeten Tat und damit die Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung erreichen ungeachtet der nicht geringen Schuld des Täters keineswegs einen solchen Grad, daß für das vorliegende Fahrlässigkeitsdelikt eine eher drastische Sanktion geboten wäre. Der Oberste Gerichtshof vermeint, daß nach Lage des Falles mit einer Strafe von zwei Monaten das Auslangen gefunden werden kann.
In diesem Sinn war der Berufung daher Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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