OGH 11Os77/95

OGH11Os77/9525.7.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juli 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Hager, Dr. Schindler, Dr. Holzweber und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Tschugguel als Schriftführer, in der Strafsache gegen Nebojsa St***** wegen des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Hauptzollamtes Linz gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 25. November 1994, GZ 11 Vr 446/94-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Nebojsa S***** der Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG und des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs 1 lit c FinStrG schuldig erkannt, weil er in der Zeit von Juli 1993 bis 12.September 1993 gewerbsmäßig anläßlich mehrerer Einreisen von Ungarn nach Österreich über das Zollamt Klingenbach in Geheimverstecken des PKW der Marke Ford Transit Vario Bus mit dem amtlichen Kennzeichen GM-45 RW 229 Stangen (= 45.800 Stück) Filterzigaretten der Sorte "Memphis Classic" unter Verletzung der im § 48 ZollG 1988 normierten Stellungspflicht eingangsabgabepflichtiger Waren ausländischer Herkunft vorsätzlich dem Zollverfahren entzogen und dabei gleichzeitig Monopolgegenstände einem monopolrechtlichen Einfuhrverbot zuwider eingeführt hat.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Der Verfahrensrüge (Z 4), in welcher sich der Beschwerdeführer durch die Abweisung der in der Hauptverhandlung vom 8. Juni 1994 gestellten Beweisanträge in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt erachtet, scheitert bereits mangels einer essentiellen formellen Voraussetzung. Tatsächlich wurde nämlich die Hauptverhandlung vom 8. Juni 1994 zur Einvernahme von Zeugen auf unbestimmte Zeit vertagt und in der Folge am 21. September 1994 (ON 32); sie wurde am 2. November 1994 (ON 40) im Sinne des § 276 a StPO neu durchgeführt. Nach dem aktenkonformen Vorbringen des Beschwerdeführers wurden die Beweisanträge aber (nur) in der Hauptverhandlung vom 8. Juni 1994 gestellt und in keiner der folgenden Hauptverhandlungen wiederholt. Einer solchen Wiederholung der Anträge in der der Urteilsverkündung vorangehenden Hauptverhandlung hätte es aber bedurft, weil mangels Einheit der neu durchgeführten Hauptverhandlung mit der vorangegangenen aus der Unterlassung der Aufnahme eines in der früheren Hauptverhandlung beantragten Beweises der in Rede stehende Nichtigkeitsgrund (Z 4) nicht abgeleitet werden kann (Mayerhofer/Rieder, StPO3 E 31 zu § 281 Z 4).

Der Beschwerdeführer vermag aber auch keinen Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO darzutun.

Die Behauptung einer Aktenwidrigkeit hinsichtlich der Urteilsausführung "Da der Zeuge vor dem Beamten des Hauptzollamtes sogar das amtliche Kennzeichen des von ihm beobachteten Fahrzeuges angeben konnte und dieses auch tatsächlich mit jenem Kennzeichen des vom Angeklagten zugelassenen Fahrzeuges übereinstimmte, ist zweifelsfrei erwiesen, daß der Zeuge sehr wohl im Juli 1993 den Angeklagten bei der Übergabe des Kartons ...(307)" trifft nicht zu. Denn der Zeuge P***** hat anläßlich seiner Einvernahme vor dem Hauptzollamt Linz am 13. September 1993 (52) das amtliche Kennzeichen des Ford Transit tatsächlich angegeben. Diese Angabe wurde durch Verlesung (der ON 4) vom 2. November 1994 auch Gegenstand der Hauptverhandlung (279).

Die ebenfalls als aktenwidrig gerügten Ausführungen des Erstgerichtes, wonach "man sich in der Hauptverhandlung des Eindrucks nicht erwehren konnte, daß der Zeuge doch gewisse Angst hatte, wenn er den Angeklagten eindeutig wieder identifiziert ..." hinwieder stellt eine beweiswürdigende Erwägung (§ 258 Abs 2 StPO) der erkennenden Richter dar, die unter dem Gesichtspunkt einer Aktenwidrigkeit nicht angefochten werden kann (Mayerhofer/Rieder aaO E 191). Die Feststellungen zur Einkommens- und Vermögenssituation des Angeklagten betreffen keine entscheidungswesentliche Tatsache, weswegen auch mit diesem Vorbringen in Wahrheit kein Begründungsmangel des angefochtenen Urteils zur Darstellung gebracht wird.

Soweit die Beschwerde schließlich das Urteil hinsichtlich der Feststellung, der Angeklagte habe bereits im Juli 1993 auf die gleiche Art und Weise mindestens 170 Stangen Filterzigaretten in dem geleasten Fahrzeug über die Grenze geschmuggelt, um sie dann in Österreich gewinnbringend zu verkaufen, als offenbar unzureichend begründet bezeichnet, unternimmt sie in Wahrheit lediglich den Versuch, den Aussagen der Zeugen Harald B***** und Izzet S***** eine andere Bedeutung beizumessen als es die Tatrichter getan haben und bekämpft damit auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Weise nach Art einer Schuldberufung deren Beweiswürdigung.

Tatsächlich erschloß das Schöffengericht nicht nur alle für die Verwirklichung der in Rede stehenden Straftatbestände geforderten subjektiven und objektiven Sachverhaltskomponenten aus einer kritischen Gesamtschau der in Frage kommenden Beweisergebnisse sowie unter Verwertung des gewonnenen persönlichen Eindrucks, sondern begründete auch schlüssig, formell einwandfrei und ausführlich, auf Grund welcher Verfahrensergebnisse es zu den den Schuldspruch tragenden Feststellungen gelangt ist. Der behauptete Begründungsmangel haftet dem angefochtenen Urteil demnach nicht an.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die Berufungen das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben wird (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.

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