Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 15.Juli 1947 geborene Helmut MAY I. des Verbrechens des Zwanges zur Unzucht nach dem § 203 Abs. 1 StGB und II. des Vergehens der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.
Ihm liegt zur Last, in den frühen Morgenstunden des 15. Jänner 1986 (in einem abgelegenen Waldgebiet im Bereich der Exelbergstraße zwischen Scheiblingstein und Wien-Neuwaldegg) Susanne D*** (geboren am 23.März 1964)
zu I. mit Gewalt gegen ihre Person sowie durch gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben widerstandsunfähig gemacht und in diesem Zustand zur Unzucht mißbraucht zu haben, indem er ihr in seinem PKW die Schlinge einer Nylonschnur um den Hals legte und sie würgte, ihre Hände mit einem Lederriemen (oder Ledermanschetten) fesselte, sie über der Kleidung an den Brüsten betastete, ihr sodann eine Gummimaske über das Gesicht zog, dabei äußerte: "Du kannst es auch anders haben!", sie in der Folge auch an den Füßen fesselte und sie solcherart zwang, sein nicht erigiertes Glied in den Mund zu nehmen. (Illustrativ wird dazu - auch im Urteilsspruch - noch festgehalten, daß der Angeklagte überdies einen Gummipenis in den Mund des - bereits widerstandsunfähigen - Tatopfers einführte.);
zu II. durch die (spätere) Drohung, wenn sie ihn anzeige, werde er sich an ihr rächen, zur Unterlassung der Anzeige wegen der vorbeschriebenen Tat zu nötigen versucht zu haben.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z. 4, 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die sich in keinem Anfechtungspunkt als stichhältig erweist.
Mit der Verfahrensrüge (Z. 4) wendet sich die Beschwerde gegen die Abweisung dreier in der Hauptverhandlung gestellter Beweisanträge, nämlich 1. der Inaugenscheinnahme des (nicht erigierten) Geschlechtsteils des Angeklagten, 2. der Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen und 3. der zeugenschaftlichen Vernehmung des Wolfgang G*** und einer namentlich nicht genannten Kellnerin des Cafe B***. Dem Inhalt der Beweisanträge zufolge sollte die erstgenannte Beweisaufnahme dem Nachweis dienen, daß es dem Angeklagten nicht möglich gewesen wäre, sein Glied der Zeugin D***, wie von dieser geschildert, in den Mund zu stecken (S. 153). Durch die Zweitgenannte hätte dargetan werden sollen, daß die anatomische Besonderheit des Gliedes des Angeklagten von der Zeugin D*** hätte registriert werden müssen, und dieses in nicht erigiertem Zustand wegen einer Operation derart kurz sei, daß die behauptete Unzucht "aus technischen Gründen" nicht durchführbar gewesen wäre (S. 162). Durch die Vernehmung der zuletzt genannten Personen hätte dem Gericht die Überzeugung vermittelt werden sollen, daß D*** "wohl bereits im Konzerthaus Whisky getrunken" und im Cafe B*** "sehr wohl in großen Mengen Alkohol zu sich genommen" habe (S. 163).
Das Erstgericht wies die ersten beiden Anträge mit der Begründung ab, daß diese zur Klärung der Schuldfrage bzw. auf Grund der bisherigen Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht erfordernich seien (S. 153, 162). Eine allfällige Alkoholisierung der Zeugin D*** hielt das Gericht in bezug auf die rechtliche Unterstellung der Tat nicht für entscheidungswesentlich (S. 163). In den Urteilsgründen wird ergänzend ausgeführt, daß die Frage der - vom Beschwerdeführer so genannten - "technischen Durchführbarkeit" der Unzuchtsakte deshalb entbehrlich sei, weil es für den Unzuchtsbegriff im Tatbild des § 203 StGB genüge, daß zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige Körperpartien des Opfers oder des Täters mit dem Körper des anderen in eine sexualbezogene Berührung gebracht werden, wobei ein derartiger Kontakt unter Umständen mit einem Werkzeug erfolgen könne (S. 178 f.). Durch die angefochtenen Zwischenerkenntnisse wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt:
Soweit das Erstgericht die Beweisaufnahme als für die rechtliche Subsumtion unentscheidend ansieht, ist ihm voll beizupflichten (vgl. auch Pallin im WK, Rz 6 und 7 zu § 203 StGB). Sie waren aber auch für die Prüfung der - für die Lösung der Schuld(Tat-)frage vorausgesetzten - Glaubwürdigkeit des Opfers entbehrlich: Daß es faktisch möglich ist, ein (wenngleich) nicht erigiertes männliches Glied (dessen Länge nunmehr in der Beschwerde mit 6 cm, verkürzt um die Stärke der Kleidung des Angeklagten auf 4 cm, angegeben wird), in die Mundöffnung eines anderen Menschen zu stecken, konnte vom Gericht ohne Augenschein und ohne Heranziehung eines medizinischen Sachverständigen bejaht werden. Diese Beweismittel hätten auch nichts zur Lösung der Frage beitragen können, ob Auffälligkeiten am Glied des Angeklagten - das nach einem erst der Beschwerde beigelegten ärztlichen Attest als Folge einer im fünften Lebensjahr durchgeführten Phimosenoperation (Vorhautresektion) eine die übrige Oberfläche um etwa 3/4 cm überragende, ca. 1/2 cm breite Hautfalte aufweist - dem Opfer hätten auffallen müssen. Denn die Zeugin D*** vermochte ihren Aussagen - dem einzigen hiefür vorhandenen, durch die begehrten Beweisaufnahmen nicht veränderbaren
Beweiserebnis - zufolge bei der in Rede stehenden Unzuchtshandlung durch eine ihr vom Täter über den Kopf gezogene Gummimaske nichts zu sehen. Sie hat wohl den Gummipenis und auch das Glied des Angeklagten im Mund verspürt, aber durch Zurückschieben der Zunge versucht, damit (möglichst) nicht in Berührung zu kommen (S. 147, 153). Unter diesen Umständen kann jedoch nicht gesagt werden, daß die besondere Beschaffenheit des Gliedes des Angeklagten, auch wenn sie durch die beantragten Beweisaufnahmen festgestellt worden wäre, vom Opfer geradezu denknotwendig hätte wahrgenommen werden müssen. Alkoholkonsum der Zeugin D*** in der der Tat vorangegangenen Nacht hat das Erstgericht ohnedies als erwiesen angenommen. Es konnte hiebei ohne Verstoß gegen die Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht nur schon auf Grund dessen Darstellung über das Verhalten der Zeugin D*** in dem in Betracht kommenden Zeitraum, sondern vor allem anhand der Tatsache, daß sie nach dem Inhalt der polizeilichen Erhebungsakten bei Erstattung der Anzeige um 6,05 Uhr des 15.Jänner 1986 (Tatzeit zwischen 2,00 Uhr und 4,00 Uhr morgens; vgl. S. 19 f., 48, 50) ersichtlich keine für die Erhebungsbeamten auffälligen Alkoholisierungszeichen aufwies, einen für die Schuldfrage (allenfalls) bedeutsamen höheren Alkoholisierungsgrad ausschließen (vgl. S. 174 f.).
Geht sohin die Verfahrensrüge fehl, so erweist sich die Mängelrüge (§ 281 Abs. 1 Z. 5 StPO) ungeachtet der darin eingangs enthaltenen (Absichts-)Erklärung, nur formelle Begründungsmängel des Ausspruches über entscheidende Tatsachen anzufechten, als unzulässige, überdies teils auf nicht entscheidungswesentliche Tatumstände abstellende Bekämpfung der freien Beweiswürdigung des Schöffengerichtes (§ 258 Abs. 2 StPO) und deshalb als nicht der Prozeßordnung gemäß ausgeführt. Der Beschwerdeführer verkennt, daß das Gericht die Entscheidungsgründe in gedrängter Darstellung abzufassen hat (§ 270 Abs. 2 Z. 5 StPO) und dabei weder in der Lage, noch verpflichtet ist, auf jeden gegen seine Beweiswürdigung nur möglichen und im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde später konkret erhobenen Einwand im voraus Bedacht zu nehmen (Mayerhofer-Rieder 2 , ENr. 78 zu § 270, ENr. 6 ff. zu § 281 Z. 5 StPO u.a.). Um solche, der Beschwerde zuwider nicht zu erörternde Verfahrensergebnisse handelt es sich bei sämtlichen Umständen, aus welchen die Beschwerde, teils auch nur von Vermutungen ausgehend, bloß ihr möglich erscheinende Alternativen zu den Schlußfolgerungen des Erstgerichtes abzuleiten sucht, demnach aber keine Unvollständigkeit der Begründung i.S. des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO darzutun vermag. Eine Überprüfung der inneren Kraft und der Glaubwürdigkeit der Beweismittel ist aber im Nichtigkeitsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht zulässig.
Aktenwidrig ist der Beschwerdevorwurf, das Erstgericht habe nicht festgestellt, daß der Angeklagte das Opfer bloß über den Kleidern an der Brust betastet habe. Die diesbezügliche Urteilsannahme ergibt sich eindeutig aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe (S. 171 in Verbindung mit S. 176).
Nichtigkeit nach dem § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO macht der Angeklagte unter der Behauptung von Feststellungsmängeln (teils schon in der Mängelrüge) geltend, weil seiner Ansicht nach die zu Punkt 1. des Schuldspruches festgestellten Tathandlungen nicht dem Tatbild des Verbrechens des Zwanges zur Unzucht nach dem § 203 Abs. 1 StGB, sondern jenem des Vergehens der Freiheitsentziehung nach dem § 99 (Abs. 1) StGB zu unterstellen gewesen wären und "nach Wegfall" der Unzuchtshandlungen die "Drohung" (gemeint: die versuchte Nötigung zur Unterlassung der Anzeige, Schuldspruch Punkt 2.) "sinnlos" gewesen wäre.
Auch die Rechtsrüge geht fehl.
Sie ist zunächst, soweit sie vom Urteilssachverhalt abweicht und damit nicht denselben mit dem darauf angewendeten Gesetz vergleicht, ebenfalls nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Dies gilt für den zuletzt erwähnten Beschwerdeeinwand gegen den Schuldspruch Punkt 2., ferner für die Behauptung, es wäre zum Zeitpunkt des Betastens der Brüste des Opfers, weil seine Hände noch frei gewesen wären (vgl. aber die gegenteilige Urteilsfeststellung S. 171), noch nicht widerstandsunfähig gewesen, sowie für sämtliche Einwendungen, die eine gesonderte rechtliche Beurteilung der einzelnen (Unzuchts-)Handlungen des Angeklagten reklamieren. Die Beschwerde übersieht im gegebenen Zusammenhang, daß dem Urteilsinhalt nach die zum Schuldspruch Punkt 1. festgestellten Handlungen des Angeklagten sowohl unter dem Gesichtspunkt des Tatbildmerkmales der Herbeiführung der Widerstandsunfähigkeit, als auch unter jenem des Mißbrauches zur Unzucht eine zeit- und aktionsmäßige, auf einen einheitlichen Tätervorsatz (S. 172 f., 180) zurückgehende Einheit darstellen: Der - an sich in der Beschwerde nicht
bestrittene - Zustand der Widerstandsunfähigkeit des Opfers begann damit, daß es mit einer Schnur gewürgt und seine Hände gefesselt wurden; er wurde mit der anschließenden Drohung: "Du kannst es auch anders haben", und dem gleichzeitigen Überziehen einer Gummimaske über das Gesicht des Opfers sowie dem Fesseln auch seiner Beine, sodaß die Bewegungsfähigkeit zu diesem Zeitpunkt schon völlig aufgehoben war, fortgesetzt und bis zur erst geraume Zeit später, an einem anderen Ort als jenem des Beginnes der Tathandlungen geschehenen Freilassung des Opfers aufrechterhalten. Daß die vom Angeklagten geschaffene Situation im Sinn des Begriffes der Widerstandsunfähigkeit (auch) im § 203 StGB eine Lage extremer (physischer und psychischer) Hilflosigkeit des Opfers im gesamten Tatzeitraum, also auch schon kurze Zeit des Betastens der Brüste bedeutete, bei der es in Todesangst geriet und es ihm weder möglich war, den geschlechtlichen Mißbrauch abzuwehren, noch zu flüchten, noch - vor allem im Hinblick auf den Ort des Geschehens in einem abgelegenen Waldgebiet zur Nachtzeit - die Hilfe dritter Personen herbeizuholen (vgl. Pallin im WK, Rz 17 zu § 201, Rz 4 zu § 203 StGB), kann nicht ernstlich in Frage gestellt werden. Überlegungen der Beschwerde über eine mangelnde Schutzwürdigkeit des Opfers (etwa bei Alkoholexzessen) und über ein angebliches Verhalten des Opfers, aus dem der Angeklagte hätte annehmen können, daß es einem sexuellen Kontakt zustimmen werde, stehen ebenfalls im Gegensatz zum Urteilssachverhalt. Denn das Erstgericht nahm ausdrücklich als erwiesen an, daß Susanne D*** schon den Versuch einer sexuellen Annäherung des Angeklagten durch dessen Zurückstoßen eindeutig abgelehnt und in der Folge sich bis zum Eintritt völliger Bewegungsunfähigkeit vergeblich gegen den Angeklagten gewehrt hatte. Abwegige Sexualpraktiken, wie hier das festgestellte Einführen des (wenn auch nicht erigierten) Gliedes des Angeklagten in den Mund des durch Gewalt und Drohung widerstandsunfähig gemachten Opfers gegen dessen Willen (nachdem der Angeklagte einen in der Hand gehaltenen Gummipenis in gleicher Weise verwendet hatte) sind, den Beschwerdeausführungen zuwider, nach den übereinstimmenden Auffassungen kulturverbundener und ethisch gefestigter Menschen als das menschliche Zusammenleben grob störend und daher als Unzucht anzusehen. Bei der Art der festgestellten Unzuchtsakte, die mit sonstigen, indes bloß flüchtigen sexualbezogenen Körperberührungen nicht im mindesten vergleichbar sind, ist das zeitliche Moment für ihren sozialen Störwert ohne Bedeutung; Feststellungen über ihre Dauer waren daher entbehrlich.
Ebensowenig bedurfte es einer weiteren Urteilsannahme tatsächlicher Natur zur Mittel-Zweck-Beziehung zwischen der Widerstandsunfähigkeit und dem Mißbrauch zur Unzucht. Die Worte "in diesem Zustand zur Unzucht mißbraucht" im Tatbild des § 203 StGB haben keine andere Bedeutung als die Ausnützung des Zustandes der Widerstandsunfähigkeit (Pallin, a.a.O., Rz 22 zu § 201 StGB, sinngemäß anzuwenden auch für die Fälle des § 203 StGB, vgl. hiezu Pallin, a.a.O., RN. 4). Für das Tatbild nach dem § 203 StGB kommt es daher nicht auf den Zwang zur Unzucht an sich an, sondern darauf, ob der Täter durch Gewalt gegen das Opfer (oder durch eine gegen dieses gerichtete Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben) die Widerstandsunfähigkeit herbeigeführt hat und das Opfer im Zeitpunkt der Unzuchtshandlung noch widerstandsunfähig war. Dies trifft aber nach den die rechtliche Annahme einer Widerstandsunfähigkeit Susanne D*** zur Zeit der Mißbrauchshandlungen begründenden Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes zu. Deshalb gehen die Beschwerdeeinwände, das Opfer hätte den Mund nicht öffnen müssen, weil es hiezu nicht gezwungen worden sei, und es hätte den Kopf (weg-)drehen können, ins Leere.
Ob aber das Betasten der Brüste der - zu diesem Zeitpunkt schon an Hals und Händen gefesselten - Frau über der Kleidung allenfalls nur flüchtig gewesen war oder nicht, ist belanglos, weil es sich um den Beginn des - wie erwähnt subjektiv und objektiv in einer Aktionseinheit verwirklichten - geschlechtlichen Mißbrauches handelte.
Entgegen einem weiteren Beschwerdeeinwand ist es für Tatbildlichkeit eines geschlechtlichen Mißbrauches nach dem § 203 StGB ferner nicht erforderlich, daß der Mißbrauch dem erregten Geschlechtstrieb des Täters entspringt oder zur Erregung seines oder des Geschlechtstriebes eines anderen bestimmt ist. Die Mißbrauchshandlung muß nur ihrer Art nach zum Geschlechtsleben in Beziehung stehen (Pallin, a.a.O., Rz 7 Ende zu § 203 u.a.). Davon abgesehen übergeht die Beschwerde die vom Erstgericht ausdrücklich getroffene Feststellung, daß der Angeklagte mit seinem (gesamten) Verhalten das Ziel verfolgte, sich sexuell zu erregen bzw. zu befriedigen (S. 180).
Aus den dargelegten Erwägungen war die teils unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen. Das Landesgericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 203 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren, auf welche es die Vorhaft anrechnete (§ 38 StGB), wobei ihm allerdings ein Fehler zugunsten des Angeklagten unterlief. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend die Vorstrafen wegen auf gleicher schädlicher Neigung beruhender Taten und die Begehung mehrerer (zweier) strafbarer Handlungen verschiedener Art, hingegen als mildernd den Umstand, daß es teilweise beim Versuch blieb.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte unter Hinweis auf das Eingeständnis wesentlicher Umstände die Herabsetzung der Freiheitsstrafe an.
Auch diesem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu. Selbst wenn man - im Sinn des insoweit zutreffenden Berufungsvorbringens - dem Angeklagten einen Beitrag zur Wahrheitsfindung (§ 34 Z. 17, zweiter Fall, StGB) durch Eingestehen wesentlicher Tatumstände (s.S. 49 f.; 100; 139 ff.) zubilligt, erweist sich die vom Erstgericht ausgemessene Freiheitsstrafe nicht als reduktionsbedürftig. Abgesehen vom hohen Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten wurde der Angeklagte schon rund eineinviertel Jahre nach der Vollziehung einer gleichfalls wegen eines (sogar in ähnlicher Weise begangenen) Verbrechens gegen die Sittlichkeit verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren rückfällig. Die dreijährige Freiheitsstrafe entspricht dem (wie schon angeführt, hohen) Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten; sie ist in diesem Ausmaß als Sanktion auch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Urteilsspruch zitierte Gesetzesstelle.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)