Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Silvio D***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden, auf einer geistig-seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zustandes die im Spruch des Ersturteiles angeführten (mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten) Taten begangen hat, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Vergehen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB (Punkt 1 des Urteilssatzes), als Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (2) und als Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB (3) zuzurechnen gewesen wären (wobei, wie sich aus den Gründen ergibt, nach der Person und dem Zustand des Betroffenen sowie nach der Art der Taten zu befürchten ist, daß er sonst unter dem Einfluß seiner Abartigkeit zumindest eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde).
Die Anordnung der Anstaltsunterbringung bekämpft der Betroffene mit einer auf die Gründe der Z 5 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit Berufung.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Den Ausführungen zur Mängelrüge (Z 5), aber auch jenen zum Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO ist zunächst entgegenzuhalten, daß ein Urteil über die Anordnung der Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB wegen Nichtigkeit nur in bezug auf jene materiellrechtlichen Voraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB bekämpft werden kann, deren Beurteilung richterlichem Ermessen entzogen ist. Demgemäß kann die Gefährlichkeitsprognose iSd § 21 Abs 1 aE StGB (als Ermessensentscheidung, somit unter Ausklammerung der Rechtsfrage der Qualifikation der Prognosetat) nur mit Berufung angefochten werden (Leukauf/Steininger Komm3 § 21 RN 17).
Soweit sich die Beschwerdeeinwendungen daher unter dem Aspekt der Z 5, aber auch in den Ausführungen zur Z 11 des § 281 Abs 1 StPO gegen die "ungünstige Zukunftsprognose" richten, bringen sie den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Dementgegen zählt die Frage, ob der die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Zustand (§ 11 StGB), unter dessen Einfluß die Anlaßtat(en) begangen wurde(n), auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, zu jenen Grundvoraussetzungen, hinsichtlich welcher eine Anfechtung auch aus den Gründen der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO zulässig ist. Mit seinem diesbezüglichen Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer jedoch keinen Begründungsmangel in der Bedeutung dieses Nichtigkeitsgrundes auf, vielmehr zieht er der Sache nach die Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens, auf welches die Tatrichter ihre Feststellung über die schwere Persönlichkeitsstörung des Betroffenen "im Range einer seelisch-geistigen Abartigkeit hohen Grades" gründeten (US 7), in Zweifel. Ob dieses Gutachten aber ausreichend und schlüssig ist, bleibt als Beweisfrage der Beurteilung durch die Tatrichter vorbehalten (vgl Mayerhofer StPO4 § 258 E 120, 121, § 281 Z 4 E 132). Sämtliche Einwände gegen die Beweiskraft des Gutachtens stellen sich daher als im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens unzulässige Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung dar, weshalb die Beschwerde auch insoweit nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt wurde.
Der Vorwurf der Widersprüchlichkeit (Z 5) der Feststellungen hinsichtlich der Art und Weise, wie die Verletzung im Halsbereich zugefügt wurde, läßt jegliche Begründung vermissen und ist demgemäß einer sachlichen Erörterung nicht zugänglich.
Die behauptete Aktenwidrigkeit (Z 5) hinwieder, die der Betroffene in einer vermeintlich unrichtigen Wiedergabe einer Äußerung des medizinischen Sachverständigen erblickt, liegt der Beschwerdeansicht zuwider nicht schon deshalb vor, weil der Sachverständige nicht wörtlich zitiert wurde (vgl Mayerhofer aaO § 281 Z 5 E 193b). Vielmehr wird dieser lediglich einen formalen Vergleich gestattende Nichtigkeitsgrund nur dann zur erfolgreichen Darstellung gebracht, wenn nachgewiesen wird, daß zwischen den vom Gericht vorgenommenen Tatsachenfeststellungen und den ihnen zugrunde gelegten Verfahrensergebnissen ein Widerspruch besteht. Einen solchen Nachweis vermochte der Betroffene vorliegend nicht zu erbringen: zum einen steht die Feststellung, daß das Messer dem Opfer mit erheblicher Wucht in den Hals gestoßen wurde, mit der Auffassung des Sachverständigen, daß zur Zufügung der Stichwunde "sicher nicht eine weiß Gott wie große Kraft notwendig gewesen sei", nicht in Widerspruch, zum anderen stützte das Gericht seine Annahme nicht nur auf das Gutachten des Sachverständigen, sondern auch auf die Art der Verletzung, weshalb die inkriminierte Feststellung auch keine unmittelbare Wiedergabe einer Äußerung des Sachverständigen, sondern eine in freier Würdigung des Gutachtens in seiner Gesamtheit und der Art der Verletzung gezogene Schlußfolgerung ist. Soweit der Betroffene in diesem Zusammenhang die vom Erstgericht angenommene Absicht, S***** schwer zu verletzen, bestreitet, erschöpft sich sein Vorbringen jedoch abermals nur in einer Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer im Verfahren gegen Urteile der Kollegialgerichte ausgeschlossenen Schuldberufung.
Gleiches gilt für die gegen die dem Betroffenen angelastete Anlaßtat der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB erhobenen Einwände, die darüberhinaus schon im Ansatz verfehlt sind. Der Beschwerdeargumentation zuwider konnte sich das Gericht nämlich zur Begründung der hier entscheidenden Urteilsannahmen nicht nur auf die Aussage des Zeugen F***** (US 4 iVm S 355, 357), sondern auch auf die eigene Verantwortung des Betroffenen beziehen (US 4 iVm S 316 f).
Schließlich ist dieses Vorbringen aber auch unter dem Gesichtspunkt einer Tatsachenrüge (Z 5 a) nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken.
Die teils nicht gesetzmäßig ausgeführte, teils offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d, 429 Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285 i iVm 429 Abs 1 StPO).
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