OGH 11Os75/91

OGH11Os75/916.8.1991

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.August 1991 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kandera als Schriftführerin in der Strafsache gegen Günther A***** wegen des Verbrechens des Mordes nach dem § 75 StGB und anderen strafbaren Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes am Sitze des Landesgerichtes Innsbruck vom 16.Mai 1991, GZ 20 Vr 2.416/90-58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günther Josef A***** (zu I/) des Verbrechens des Mordes nach dem § 75 StGB, (zu II/) des Vergehens des Diebstahls nach dem § 127 StGB und (zu III/) des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor Gericht nach den §§ 15, 12 zweiter Fall, 288 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.

Inhaltlich des Schuldspruchs zu I/ liegt ihm zur Last, am 2. September 1990 die Erna S*****, die auf Grund vorausgegangener Gewalttätigkeiten des Angeklagten, insbesondere nach massivem Würgen mit Drosselwirkung, bereits wehr- und hilflos rücklings auf dem Boden lag, durch Versetzen mehrerer kräftiger Tritte mit dem Schuhabsatz in das Gesicht, die eine Zertrümmerung des Gesichtsschädels verbunden mit massiven Einblutungen in den Mundhöhlen-Rachenbereich sowie in die Luftröhre und die Bronchialaufzweigungen zur Folge hatten und zum Tode durch Ersticken führten, wobei das Erstickungsgeschehen noch dadurch begünstigt wurde, daß der Angeklagte das Gesicht und den Oberkörper der Erna S***** mit einer Tuchent bedeckte und mit einem ca. 20 kg schweren Fauteil beschwerte, vorsätzlich getötet zu haben.

Ausschließlich gegen diesen Punkt des Schuldspruchs richtet sich die auf den Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs. 1 Z 9 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, in der er behauptet, der Ausspruch der Geschwornen über die an sie gestellte Hauptfrage 1 (Verbrechen des Mordes nach dem § 75 StGB) sei in sich widersprechend. Die Geschwornen hätten nämlich die Hauptfrage 1 (stimmeneinhellig) mit der Begründung bejaht, daß sich die vorsätzliche Tötung aus den Erhebungen der Polizei, den Gutachten der medizinischen und psychiatrischen Sachverständigen und teilweise der Verantwortung des Angeklagten ergebe. Tatsächlich wäre nach der Verantwortung des Angeklagten die Hauptfrage 1 jedoch zu verneinen gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Mit diesen Ausführungen verkennt die Beschwerde allerdings das Wesen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, der dann gegeben ist, wenn die Antwort der Geschwornen auf die gestellten Fragen undeutlich, unvollständig oder in sich widersprechend ist (§ 345 Abs. 1 Z 9 StPO). Diese Mängel müssen demnach im Wahrspruch selbst liegen. Mit dem Bemühen, derartige Unstimmigkeiten aus der Niederschrift der Geschwornen abzuleiten, wird der genannte Nichtigkeitsgrund nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt (siehe E. Steininger, Handbuch der Nichtigkeitsgründe im Strafverfahren, S 157 f, vor allem RN 4 und die dort angeführte Judikatur sowie Hager-Meller, Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, Erl 3 zu § 345 Abs. 1 Z 9 StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß den §§ 344, 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Daraus folgt, daß zur Erledigung der Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist (§ 285 i StPO).

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