Spruch:
Saad Moktar A***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Gegen den zuletzt in der Slowakei wohnhaft gewesenen libyschen Staatsangehörigen Saad Moktar A***** (und andere Beschuldigte) wird beim Landesgericht für Strafsachen Wien die Voruntersuchung wegen des in mehreren Angriffen begangenen Verbrechens des gewerbsmäßig schweren, durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 erster Satz, zweiter Fall und zweiter Satz, erster und zweiter Fall StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB geführt. Ihm wird insbesondere vorgeworfen, er habe als Mitglied einer Bande sowie als Mittelsmann und Auftraggeber der Verbringung gestohlener Fahrzeuge nach Tunesien unter wechselseitiger Mitwirkung anderer Bandenmitglieder in Wien zwischen 18. Mai 2000 und 18. Juni 2001 in zwölf Angriffen Kraftfahrzeuge im Gesamtwert von ca 278.985 EUR durch Einbruch gestohlen, wobei er die Einbruchsdiebstähle in der Absicht begangen habe, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Da die Kraftfahrzeuge mitsamt den polizeilichen Kennzeichen gestohlen wurden, bestehe auch in allen Fällen der Verdacht der Urkundenunterdrückung.
Mit dem angefochtenen Beschluss ordnete das Oberlandesgericht Wien in Ablehnung einer Haftbeschwerde des Beschuldigten die Fortsetzung der über ihn nach Erwirkung seiner Einlieferung aus der Slowakei am 21. März 2003 verhängten (ON 131) und am 1. April verlängerten (ON 146) Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit a und b StPO mit Wirksamkeit bis zum 30. Juni 2003 an.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige (s S 121/VII) Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten, in welcher der dringende Tatverdacht als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Haft bestritten und zudem die Unverhältnismäßigkeit der bisherigen Haftdauer sowie Verfahrensverzögerungen als weitere Grundrechtsverletzungen behauptet werden; indes zu Unrecht:
Rechtliche Beurteilung
Das Oberlandesgericht hat die bisher vorliegenden maßgeblichen Verfahrensergebnisse einer eingehenden Prüfung unterzogen und daraus den wohlbegründeten Schluss gezogen, dass die Täterschaft des Beschuldigten mit der vom Gesetz geforderten, für die Verhängung der Untersuchungshaft notwendigen aber auch genügenden hohen Wahrscheinlichkeit indiziert ist. Mit seinen gegen diese Verdachtseinschätzung vorgebrachten Einwendungen wiederholt der Beschwerdeführer im Kern lediglich seine bereits in der Beschwerde gegen den Fortsetzungsbeschluss des Untersuchungsrichters (ON 146) vorgebrachte Kritik, ohne die Überlegungen des Oberlandesgerichtes, welches diese Kritik zutreffend als unbegründet verwarf, widerlegen zu können oder bisher nicht berücksichtigte Gesichtspunkte aufzuzeigen, welche geeignet wären, den dringenden Tatverdacht entscheidend zu entkräften.
Es versagt aber auch der Einwand der unangemessenen Dauer der Untersuchungshaft, weil nach der derzeitigen Verfahrenslage von einer Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren auszugehen ist (§ 130 zweiter Strafsatz StGB), sodass von einem Missverhältnis der bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Oberlandesgerichtes erst rund fünfwöchigen Untersuchungshaft zu der im Falle des Schuldspruches zu erwartenden Strafe keine Rede sein kann. Die in Auslieferungshaft verbrachte Zeit ist zwar auf eine allfällige Strafe anzurechnen (§ 38 StGB), entgegen der Beschwerdeauffassung aber für die Dauer der (zulässigen) Untersuchungshaft ohne Relevanz.
Soweit die Beschwerde einen Enthaftungsanspruch wegen Verfahrensverzögerungen durch das Untersuchungsgericht releviert, entbehrt sie hiezu zum einen mangels der Ausschöpfung des ordentlichen Instanzenzuges gemäß § 1 Abs 1 GRBG (vgl § 113 StPO) einer Legitimation und verkennt zum anderen, dass Verzögerungen nur dann grundrechtsrelevant sind, wenn hiedurch die Dauer der Untersuchungshaft insgesamt unangemessen verlängert wird. Somit wurde der Beschuldigte im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.
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