Spruch:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB aufgehoben und es wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Landesgericht für Strafsachen Wien zurückverwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde - neben einem unangefochten gebliebenen Freispruch - Josef B*** des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB schuldig erkannt. Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 4, 5, 5 a und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Rechtliche Beurteilung
Schon die Verfahrensrüge ist berechtigt.
Das Erstgericht setzte einen Akt unzulässiger vorgreifender Beweiswürdigung (vgl. Mayerhofer-Rieder2, ENr. 78 ff zu § 281 Z 4 StPO), wenn es die beantragte Gegenüberstellung der beiden Belastungszeugen Nosratollah S*** und Ivan E*** mit dem angeblichen Mittäter des Angeklagten mit der Begründung unterließ, daß der gesondert verfolgte Gottlieb L***-T*** bisher leugnete, den Angeklagten zu kennen und gemeinsam mit ihm das verfahrensgegenständliche Delikt begangen zu haben. Das Schöffengericht, das sich in der Hauptverhandlung auch eingehend mit der Frage der Identifikation des (die betrügerische Weitergabe von zwei jeweils auf 2.400 S ausgestellten Schecks bezweifelnden) Beschwerdeführers durch die beiden Belastungszeugen befaßte, nahm hiebei das Ergebnis einer neuerlichen Befragung des nach dem Anklagevorwurf und dem angefochtenen Schuldspruch am Tatort anwesend gewesenen Gottlieb L***-T*** - ersichtlich bereits von seiner Unglaubwürdigkeit ausgehend - vorweg, obwohl ein verwertbares Ergebnis der beantragten Gegenüberstellung zugunsten des Angeklagten nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (vgl. auch Art. 6 MRK).
Da sich sohin zeigt, daß schon auf Grund der Verfahrensrüge die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht eintreten kann, war über die Beschwerde gemäß dem § 285 e StPO in nichtöffentlicher Sitzung spruchgemäß zu erkennen. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
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