OGH 11Os69/94

OGH11Os69/947.6.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Juni 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Würzburger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rudolf K***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 dritter und vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 15.Dezember 1993, GZ 11 Vr 390/93-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die "Berufung wegen Schuld" werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung im übrigen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf K***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 dritter und vierter Fall StGB schuldig erkannt.

Unmittelbar im Anschluß an die Urteilsverkündung hat der Angeklagte "Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe" sowie "Beschwerde hinsichtlich des PB-Zuspruchs" angemeldet (249).

Nach Urteilszustellung am 24.März 1994 (260) wurde vom Angeklagten am 21. April 1994 die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen Strafe sowie wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche zur Post gegeben (267).

Gemäß Art IV Abs 6 des StPÄG 1993, BGBl 526, sind die neu gefaßten Bestimmungen über die (längeren) Rechtsmittelfristen (nur dann) anzuwenden, wenn das betroffene Urteil nach dem 31.Dezember 1993 verkündet wurde. Angesichts der Urteilsverkündung am 15.Dezember 1993 (249) gilt im gegenständlichen Verfahren noch die vierzehntägige Ausführungsfrist (§ 285 Abs 1 StPO aF), weswegen die Nichtigkeitsbeschwerde als verspätet zurückzuweisen war.

Ebenso war mit der zur Bekämpfung kollegialgerichtlicher Urteile in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehenen, vom Angeklagten (bloß) angemeldeten "Berufung wegen Schuld" zu verfahren.

Demzufolge ist zur Entscheidung über die (noch verbleibende) Berufung gemäß § 285 i StPO der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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