Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rudolf N***** wurde des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 23.Februar 1996 seine Ehegattin Xiao-Qin N***** mit Gewalt, indem er ihr den Schlafanzug vom Körper riß, sie auf ein Sofa drückte, festhielt, am ganzen Körper biß und zwickte, sowie durch gefährliche Drohung, indem er erklärte, wenn sie nicht mache, was er wolle, werde er sie wie den Bären, den er vor zwölf Jahren erlegt habe und dessen Fell an der Wand des Wohnzimmers angebracht sei, totschießen, zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung, nämlich zur Manipulation an seinem Glied mit ihrer Hand genötigt hat.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider bedeutet die Abweisung des Antrages des Verteidigers auf zeugenschaftliche Vernehmung der den Anzeigensachverhalt vom 8.März 1996 aufnehmenden Polizeibeamten Gerhard L***** (der im übrigen nur als Gegenzeichner aufscheint, S 35) und Peter (richtig: Petra) K***** (S 33 f, 157) keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte, weil das lediglich auf einen Erkundungsbeweis abzielende Begehren zur von der Verteidigung erhofften Erschütterung der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin N***** nicht das Schuldspruchfaktum betrifft. Demnach liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz des "fair trial" ebensowenig wie der aushilfsweise geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 a StPO vor.
Zutreffend hat das Erstgericht auch den Antrag auf Vernehmung des diensthabenden Polizeibeamten des Wachzimmers Wien 18., Staudgasse (S 158) abgelehnt (S 160, US 9), weil der angegebene Beweisumstand (Zustand des Tatopfers nach dem Vorfall vom 23.Februar 1996) diesfalls keine Rückschlüsse auf das Tatgeschehen zuläßt.
Die Zurückweisung der vom Verteidiger gestellten Frage, ab welchem Zeitpunkt die Zeugin N***** mit dem Angeklagten nicht mehr geschlechtlich verkehren wollte bzw seit wann er sie zum Verkehr zwang (S 154), ist - ungeachtet der Unklarheit, ob darüber in einem Zwischenerkenntnis (§ 238 Abs 1 StPO) tatsächlich entschieden worden ist (S 154, 160 iVm US 9 oben) - deshalb zu Recht erfolgt, weil deren Beantwortung für die Aufklärung des angeklagten Sachverhaltes nicht relevant ist.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet zusammengefaßt wiedergegeben, das Erstgericht habe seine Begründungspflicht vernachlässigt, weil es Widersprüche in den Aussagen der Zeugin N***** nicht erörtert habe, wobei versucht wird, anhand von einzelnen aus dem Zusammenhang gerissenen und isoliert betrachteten Zitaten (insbesondere der Beweggründe zur Vornahme der verfahrensgegenständlichen sexuellen Handlung, S 143) aus den den Angeklagten belastenden Angaben dieser Zeugin im Urteil angeblich übergangene Diskrepanzen herauszustellen. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, daß sich das Erstgericht mit den Depositionen dieser Belastungszeugin eingehend auseinandergesetzt, seine Erwägungen für deren Glaubwürdigkeit mit nachvollziehbarer Begründung angeführt hat und angesichts des Gebotes gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) es nicht dazu verhalten war, auf den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen einzugehen (EvBl 1972/17).
In Wahrheit zeigt der Angeklagte keinen formalen Begründungsmangel in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes auf; sein Beschwerdevorbringen richtet sich vielmehr - im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nach Art und Zielsetzung einer Schuldberufung unzulässig - gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), die das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale der gefährlichen Drohung und der Gewalt in Abrede stellt, gelangt nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung, weil sie nicht, was stets Voraussetzung für die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes ist, den Urteilssachverhalt in seiner Gesamtheit mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht. Mit der Behauptung, der bloße Hinweis des Angeklagten auf das Fell eines Bären, welcher zwölf Jahre zuvor geschossen wurde, eigne sich schon in objektiver Hinsicht nicht, eine gefährliche Drohung anzunehmen, übergeht der Beschwerdeführer seine konstatierte weitere Äußerung, "wenn sie nicht mache, was er wolle, werde es ihr wie diesem (dem Bär) ergehen und er sie an der Wand aufhängen" (US 6). Dieser Äußerung liegt aber unmißverständlich der Sinngehalt der Drohung - zumindest - mit der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit zugrunde.
Überdies negiert der Angeklagte die Urteilsfeststellung, daß er sein Opfer mit Gewalt, indem er es am Körper biß und zwickte, zum Handverkehr nötigte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils jedoch als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a Abs 1 StPO.
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