OGH 11Os6/85

OGH11Os6/856.3.1985

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.März 1985 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kohlegger als Schriftführers, in der Strafsache gegen Erwin A wegen des Verbrechens nach dem § 12 Abs 1 SGG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten als Schöffengerichtes vom 1.Oktober 1984, GZ 29 Vr 694/84-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die Berufung zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Erwin A des Verbrechens nach dem § 12 Abs 1 SGG und des Vergehens nach dem § 16 Abs 1 Z 2 SGG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Gleichzeitig wurde u.a. gemäß dem § 12 Abs 3 SGG 'der aus den strafbaren Handlungen erzielte Erlös von 50.000 S' für verfallen erklärt.

Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte zunächst Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an, beschränkte seine Rechtsmittelausführung in der Folge jedoch - ohne die Nichtigkeitsbeschwerde ausdrücklich zurückzuziehen - auf die 'Berufung wegen Strafe und Verfall'.

Rechtliche Beurteilung

Mit den gegen den zwingenden und mangels Vorliegens einer Ermessensentscheidung nur mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpfbaren Verfallsausspruch gemäß dem § 12 Abs 3 SGG gerichteten Berufungsausführungen gelangte der Sache nach (insoweit) die rechtzeitig angemeldete (und in der Folge nicht zurückgezogene) Nichtigkeitsbeschwerde zur Ausführung.

Diese Beschwerde entbehrt der gesetzmäßigen Darstellung eines Nichtigkeitsgrundes.

Die Erörterungen über den Beweiswert der vom Erstgericht - unter ausdrücklicher Bedachtnahme auf die in der Beschwerde relevierten Bestätigungen - für unglaubwürdig erachteten Verantwortung des Angeklagten, der Betrag von 50.000 S sei nicht der teilweise Erlös aus dem Suchtgifthandel, sondern ihm aus Anlaß seiner Eheschließung von dritter Seite zugekommen, stellen sich insgesamt - nach Inhalt und Zielrichtung - nur als im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige und damit unbeachtliche Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung dar.

Soweit in der Frage der Herkunft dieses Betrages - über die Ergebnisse des erstinstanzlichen Verfahrens hinausgehend - Vorsprachen des Franz A - des Vaters des Angeklagten - bei der Sicherheitsdirektion für das Land Niederösterreich und beim Untersuchungsrichter des Kreisgerichtes St. Pölten behauptet und entsprechende Beweisanträge gestellt werden, übersieht der Rechtsmittelwerber, daß im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde neue Tatsachen nicht mehr vorgebracht und neue Beweise nicht mehr durchgeführt werden können (vgl. Foregger-Serini, StPO 3 § 281, Erl. I 2).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher mangels prozeßordnungsgemäßer Ausführung gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

Zugleich waren die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (wegen Strafe) zuzuleiten.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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