Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert R***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er von 1997 bis Frühjahr 1999 in Kirschschlag dadurch, dass er als Schuldner mehrerer Gläubiger insgesamt 13 Mio Schilling als Lottoeinsatz verwendete, einen Bestandteil seines Vermögens veräußert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert, wobei er durch die Tat einen 500.000 S übersteigenden Schaden herbeiführte.
Rechtliche Beurteilung
Der allein auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher der Angeklagte diesen Schuldspruch bekämpft, kommt keine Berechtigung zu, weil der Beschwerdeführer bei seinem die Subsumtion des Erstgerichtes kritisierenden Vorbringen, sein Verhalten sei richtigerweise (nur) als Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 (aF) StGB zu beurteilen, weder am Urteilssachverhalt noch am Wortlaut des § 156 StGB festhält.
Denn zum einen übergeht er mit seiner Behauptung, er habe keinen Vorsatz gehabt, durch das Eingehen gewagter Geschäfte (Lottospieleinsatz) Gläubiger zu schädigen, die ausdrückliche, auf seiner eigenen Verantwortung beruhende Feststellung, wonach er im Bewusstsein des Risikos spielte, das eingesetzte Geld zu verlieren und dadurch das "Betriebsvermögen" zum Nachteil der Gläubiger zu verringern (US 3, 4).
Zum anderen aber erfordert der Tatbestand des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 StGB keinesfalls die Absicht der Gläubigerschädigung, wovon aber der Beschwerdeführer ausgeht, dessen Ansicht zufolge der Täter die im Gesetz umschriebenen Tathandlungen setzen muss, um wenigstens einen der Gläubiger zu schädigen. Der - neben dem bereits erörterten Schädigungsvorsatz - ersichtlich daraus abgeleitete Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite (arg.:
"Keine vom Erstgericht getroffene Feststellung reicht aus, um dieses Tatbild zu verwirklichen.") beruht demnach lediglich auf der unrichtigen Wiedergabe des Gesetzes.
Die solcherart nicht prozessordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
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