European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0110OS00067.21V.0615.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde I***** B***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil sie in ***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer wahnhaften Störung (ICD 10: F 22.0), beruht,
A./ am 17. September 2020 R***** W***** durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung zu nötigen versuchte, indem sie zu ihm sagte „Jetzt geh eine oder ich stich die ab!“;
B./ am 17. September 2020 R***** G***** durch eine Drohung mit dem Tod „bzw einer Gefährdung durch Sprengmittel“ gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem sie zu ihr sagte „Dich werde ich mit einer Briefbombe in die Luft sprengen!“;
C./ am 28. August 2019 nachgenannte Personen gefährlich mit dem Tod bedrohte, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
1./ R***** G*****, indem sie zu ihr sagte: „I zünd dein Haus an“;
2./ V***** G*****, indem sie zu ihr sagte, dass sie ihr Haus anzünden werde und dass sie ihr die Beine abhacken werde und sie bluten sehen möchte;
sohin Taten beging, die als Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB und als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1, Abs 2 erster Fall „und siebenter Fall“ StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.
Rechtliche Beurteilung
[2] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und „9a“ (9 lit a) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen.
[3] Dem Einwand der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider ist die Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus dem äußeren Verhalten der Betroffenen, deren abschätzigen Bemerkungen über die Nachbarn, der gesteigerten Häufung von (zunehmend blutrünstigeren) Verbalangriffen (siehe dazu auch US 3 ff) und der fortschreitenden „psychiatrischen“ Erkrankung mit Fixierung auf diese Personen (US 6) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Dass auch andere Schlüsse denkbar gewesen wären, bewirkt keine Nichtigkeit im angesprochenen Sinn.
[4] Mit gleichgelagerter Kritik an den erwähnten Schlussfolgerungen gelingt es der Tatsachenrüge (Z 5a) nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu erwecken.
[5] Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ihre Behauptung unrichtiger rechtlicher Beurteilung auf das (angebliche) Vorliegen (bloßer) „milieubedingter Unmutsäußerungen“ stützt, ist sie prozessordnungswidrig nicht am Urteilssachverhalt orientiert (vgl US 3 f, 6), demzufolge es sich bei den inkriminierten Äußerungen um jeweils ernst gemeinte Ankündigungen von Tötungshandlungen und gerade nicht um milieu‑ oder streitbedingte Unmutsäußerungen handelte (RIS‑Justiz RS0112523).
[6] Soweit die Rüge (Z 9 lit a) die in den Tatsachenbereich fallende Ernstlichkeit der Drohungen in Frage stellt, übt sie der Sache nach bloß Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
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