OGH 11Os65/92

OGH11Os65/923.9.1992

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.September 1992 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta, Dr.Kuch, Dr.Rzeszut und Dr.Hager als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Götsch als Schriftführer in der Strafsache gegen Abdul Kadir S***** und andere wegen des Verbrechens nach § 12 SGG u.e.a.D. über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Abdul Kadir S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 26.September 1991, GZ 35 Vr 2.507/90-431, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde u.a. der türkische Staatsangehörige Abdul Kadir S***** des Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1, 2 und 3, Z 2 und 3, SGG, zum Teil als Beteiligter nach dem § 12, dritter Fall, StGB, zum Teil als Bestimmungstäter nach dem § 12, zweiter Fall, StGB, wobei es in letzterem Fall teilweise beim Versuch blieb, sowie des Finanzvergehens des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels nach den §§ 35 Abs. 1 und 38 Abs. 1 lit. a und b FinStrG als Beteiligter nach dem § 11 FinStrG schuldig erkannt.

Die Schuldsprüche bekämpft der genannte Angeklagte mit einer auf die Z 3, 4, 5, 5 a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Die Vernehmung des (als Sachbearbeiter in der vorliegenden Strafsache federführenden) Kriminalbeamten Friedrich W***** (S. 347 ff/XV) war entgegen der diesbezüglichen Beschwerdebehauptung nicht nichtig nach der Z 3 des § 281 Abs. 1 StPO, weil im Umfang einer bestehenden Anzeigepflicht nach § 84 StPO in bezug auf die diesbezüglichen Tatsachen keine Amtsverschwiegenheit besteht (vgl. Mayerhofer-Rieder3, § 151 StPO, EGr 14 ff). Welche besonderen Umstände im vorliegenden Fall eine Entbindung dieses Zeugen vom Amtsgeheimnis vor der Vernehmung notwendig gemacht haben sollen, wurde nicht dargetan.

Auch die Verfahrensrüge (Z 4) geht schon deswegen ins Leere, weil der mit dem abgewiesenen Beweisantrag (S 361, 363/XV) unter Beweis zu stellende Umstand, daß sich der Beschwerdeführer - nach seinem vom Erstgericht nach der Beschwerdebehauptung zu Unrecht nicht beigeschafften Reisepaß - "Ende 1989, Anfang 1990 nicht vielfach in Bulgarien befunden habe", weder für die Entscheidung über die Schuld noch für den angewendeten Strafsatz von Bedeutung und nach den Gründen der angefochtenen Entscheidung - in denen auf einen Bulgarienaufenthalt des Angeklagten gar nicht Bezug genommen wird - auch ungeeignet ist, die dem Gericht durch die Gesamtheit der ihm bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelte Sach- und Beweislage in relevanter Weise zu verändern. Im übrigen ist auch auf die zutreffenden Erwägungen des Erstgerichtes zu verweisen, die für die Abstandnahme von der beantragten Beweisaufnahme maßgebend waren.

Die Mängelrüge gelangte nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil sie unter Bedachtnahme auf die Urteilsbegründung insgesamt der Sache nur dahin zu verstehen ist, daß die aus den aufgenommenen Beweisen, insbesonders aus den belastenden Angaben von Mittätern und verschiedenen Zeugen, aus Telefongesprächen etc. abgeleiteten Schlüsse des Erstgerichtes ohne nähere Substantiierung als nicht ausreichend und damit überzeugend genug erachtet werden. Aus welchen Gründen das Schöffengericht die Verantwortung des leugnenden Angeklagten verwarf, legte es denkfolgerichtig und im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung mängelfrei dar. Auf Inkonstantheiten in den belastenden Aussagen des Emin D***** sowie des Edip B***** nahm es ausdrücklich Bedacht (vgl. die Seiten 431, 443/XV). Daß die verfahrensgegenständlichen Suchtgiftmengen zwar "vorliegen", jedoch "nicht entsprechend genau dargelegt" worden seien, ist nicht aktengetreu.

Auf die sinngemäße Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Mängelrüge, daß die im Urteil zu seinem Nachteil gezogenen Schlüsse nicht zwingend seien und für ihn auch günstigere denkbar wären, vermag der formale Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO nicht gestützt zu werden.

Nach eingehender Prüfung der im Rahmen der Tatsachenrüge nach der Z 5 a des § 281 Abs. 1 StPO vorgebrachten Einwände ergeben sich auch im übrigen gegen die Richtigkeit der von den Tatrichtern dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen keine erheblichen Bedenken.

Die auf die Z 10 des 281 Abs. 1 StPO gestützte Rechtsrüge (richtig: Z 9 lit. a) entbehrt gleichfalls der prozeßordnungsgemäßen Ausführung, weil sie im wesentlichen durch Verweis auf diesbezügliches nicht aktengetreues Vorbringen in der Mängelrüge in der Frage der bekämpften Bestimmungs- und Beitragstäterschaft nicht von den Urteilsfeststellungen, sondern mit der Behauptung einer bloßen "Überwachungsfunktion" bzw. "Aufsichtstätigkeit" des Angeklagten von einem urteilsfremden Sachverhalt ausgeht.

Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Zur Entscheidung über die Berufung ist das Oberlandesgericht Linz zuständig (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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