OGH 11Os65/85

OGH11Os65/8530.4.1985

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.April 1985 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Köhl als Schriftführer in der Strafsache gegen Heinz Gernot A wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 2, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 26.Feber 1985, GZ 10 Vr 4115/84-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufung wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 26.Februar 1956 geborene beschäftigungslose Heinz Gernot A des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 2, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er nachgenannten Personen bewegliche Sachen in einem Wert von insgesamt über 100.000 S mit Bereicherungsvorsatz weggenommen, und zwar am 17.Oktober 1984 in Graz der Veronika B einen Pelzmantel im Wert von 15.000 S (1), ebenfalls im Oktober 1984 deren Mutter Anneliese C ein Perlenarmband im Wert von 15.000 S (2), in der Nacht vom 18. auf den 19.Oktober 1984 in Frohnleiten durch Einbruch in das Wohnhaus der Rosalia D (im Urteilsspruch näher aufgezählte) Schmuckstücke, Kleidung, Gebrauchsgegenstände und Bargeld im Wert von insgesamt über 126.000 S (3) und am 30.Oktober 1984 in Reitmehring (Bayern) der Celia E drei goldene Armreifen und einen goldenen Damenring (4). Die Schuldsprüche 2 bis 4 ficht der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an, während er den Strafausspruch mit Berufung bekämpft. In seinen Verteidigungsrechten fühlt sich Heinz Gernot A insoweit beeinträchtigt, als es das Erstgericht ablehnte, die als Alibizeugin für die Tatzeit des Einbruchs in Frohnleiten (Faktum 3) geführte Empfangsdame des von ihm damals besuchten Nachtlokals in Graz Annina F (richtig wohl: Armena G) vorzuladen und zu vernehmen, wodurch unzulässigerweise nur auf Grund einer polizeilichen Vernehmung 'die belastendere Variante gedanklich vorweggenommen wurde'. Hiezu ist festzuhalten, daß die Tatrichter unter Zugrundelegung der Zeugenaussage der bestohlenen Rosalia D feststellten, der Einbruch wurde am 18.Oktober 1984 um 22,30 Uhr verübt, zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer allein über jenen Camping-Bus verfügte, in dem sich später Teile der Diebsbeute fanden (S 237, 238). Im Zuge der polizeilichen Erhebungen gaben der Kellner des Lokals H in Graz, Mohamed Nour El Din I, und die Empfangsdame, Armena J, übereinstimmend an, daß ihnen der Angeklagte am 19.Oktober 1984 um 1,30 Uhr, kurz nachdem er in das Lokal gekommen war, den davor abgestellten Bus zeigte. Die weitere Behauptung des Angeklagten, er habe die Empfangsdame nach 4 Uhr früh nach Hause bringen wollen, sie aber vorzeitig aussteigen lassen müssen, weil der Bus einen Defekt hatte, wurde nicht bestätigt (S 69, 71). Der Untersuchungsrichter konnte diese Zeugen nicht vernehmen, weil sie seinen Ladungen nicht Folge leisteten (S 3 und 3 b). Der Verteidiger beantragte sodann am Ende der Hauptverhandlung die Vernehmung offensichtlich dieser Zeugin (Name wohl unrichtig, aber aktenkundige Lokaladresse) zum Beweis dafür, 'daß sich der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt (der Tat), nicht in Frohnleiten befunden hat und außerdem einen Motorschaden beim Bus hatte' (S 229).

Rechtliche Beurteilung

Unter Zugrundelegung der dargestellten Beweislage zum Zeitpunkt der Antragstellung und der gerichtsbekannten Entfernung zwischen Graz und Frohnleiten muß der vom Schöffengericht für die Ablehnung des Beweisanbots gegebenen Begründung (S 229, 230, 240, 241) beigetreten werden, wonach selbst dann, wenn sich der Beschwerdeführer, was die Zeugin ersichtlich bestätigen sollte, ab etwa 1,30 Uhr im Lokal H aufhielt, die Urteilsannahme bestehen bleiben könnte, daß er zwei Stunden vorher in Frohnleiten einen Einbruch verübte. Wenn die Beschwerde dagegen einwendet, die Zeugin könnte sich bei genauer Vernehmung 'allenfalls als Alibizeugin erweisen', reklamiert sie in Wahrheit die Aufnahme eines unzulässigen Erkundungsbeweises, zumal konkrete Umstände, die erwarten ließen, daß die Zeugin tatsächlich stellig gemacht werden und dann von ihren Bekundungen im Vorverfahren abweichende Angaben über die Anwesenheit des A im Lokal machen könnte, nicht vorgebracht wurden, was aber erforderlich gewesen wäre, um hier die Relevanz des Antrags glaubhaft zu machen (Mayerhofer-Rieder, E 88 bis 90 zu § 281 Z 4 StPO). Der Beweisantrag verfiel daher zu Recht der Ablehnung. Die zu diesem Faktum (auch) ausgeführte Mängelrüge (Z 5) erhebt zwar den Vorwurf, die Begründung weise etliche Ungereimtheiten auf, vermag damit aber einen Begründungsmangel im Rang des angezogenen Nichtigkeitsgrundes nicht aufzuzeigen. Sie erschöpft sich nämlich darin, aus der ohnehin gewürdigten Tatsache, daß der Angeklagte nie geleugnet hatte, den Camping-Bus zur Tatzeit ausschließlich benützt zu haben, und aus der Überlegung, er hätte wohl die belastenden Gegenstände nicht im Auto gelassen, wäre er der Täter gewesen, Argumente für die Richtigkeit der leugnenden Verantwortung hervorzuheben und gleichzeitig die Möglichkeit in den Raum zu stellen, die Zeugen Manfred K und Werner L, deren Aussagen in der Hauptverhandlung verlesen (ON 17 und 18 in Verbindung mit S 228) und im Urteil gewürdigt wurden (S 240), könnten selbst als Täter in Frage kommen. Damit wird aber nicht die logische Folgerichtigkeit der aus den angeführten Beweisergebnissen abgeleiteten Urteilskonstatierungen in Frage gestellt, sondern nur behauptet, daß auch andere, für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse denkmöglich gewesen wären, was auf eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung hinausläuft und damit den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z 5 StPO nicht herzustellen vermag (Mayerhofer-Rieder, E 145, 147 zu § 281 Z 5 StPO).

Gleiches gilt aber für die ebenfalls als unzureichend begründet bemängelten Urteilsannahmen zum Diebstahl des Perlenarmbandes der Anneliese C (Faktum 2), weil sich auch diese Feststellungen aus den für glaubwürdig erachteten Aussagen der Zeuginnen Veronika B (S 145 bis 149, ON 15, S 223) und Anneliese C (S 145, ON 16, S 225) ergeben.

Der Hinweis, im Hinblick auf gewisse Abweichungen in den Aussagen der beiden Zeuginnen, wäre in 'dubio pro reo' zu entscheiden gewesen, qualifiziert sich von selbst als nicht gesetzmäßige Ausführung eines formellen Nichtigkeitsgrundes.

Aber auch die unter Zitierung eines materiellen Nichtigkeitstatbestandes (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit a StPO) vorgebrachten Einwände stellen sich inhaltlich nur als Wiederholung des Vorbringens zur Mängelrüge dar (worauf auch verwiesen wird), wenn eine 'gewisse Logik' der Indizien zu den Fakten 2 und 3 vermißt und als unlogisch hingestellt wird, dem zum Faktum 4 ansonsten geständigen Angeklagten nicht zu glauben, daß er nur zwei Armreifen, nicht aber die weiteren Schmuckstücke der Celia E gestohlen habe. Die Beschwerde unternimmt somit gar nicht den Versuch, Fehler in der rechtlichen Subsumtion des festgestellten Sachverhalts darzulegen, was aber Grundvoraussetzung für eine der Prozeßordnung entsprechende Ausführung einer Rechtsrüge wäre.

Die Beschwerde erweist sich daher zum größten Teil als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO, im übrigen aber als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO und war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung wird ein Gerichtstag anberaumt werden (§ 296 Abs. 3 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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