European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0110OS00065.14I.0826.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Martina D***** des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat sie sich von 2006 bis Ende März 2011 in S***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz in zahlreichen Angriffen ein ihr von der Niederösterreichischen L***** anvertrautes Gut, nämlich Bargeld in Höhe von insgesamt 206.487,81 Euro durch Entnahme aus der in ihrer Verantwortung stehenden Handkassa zugeeignet.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 4 und 9 lit a StPO.
Der ‑ auch prozessual verfehlt, weil ohne Angaben von Fundstellen in den Akten (RIS‑Justiz RS0124172 [T4]) ausgeführten - Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden Verteidigungsrechte durch Ablehnung des Begehrens auf Vernehmung von „Mag. W*****, Kanzlei D*****“, der nach dem Antragsvorbringen gemeinsam mit dem Zeugen Mag. Martin F***** „für die Jahre 2008 und 2009 die Jahresberichte erstellt hat, zum Beweis dafür, dass es 2008 und 2009 betreffend der Handkassa keine Fehlbestände gegeben hat und dass spätestens zu diesem Zeitpunkt fehlende Belege auffallen hätten müssen“ (ON 53 S 79 f, ON 67 S 14 und 26), Verteidigungsrechte nicht geschmälert.
Dass die Handkassa gar nicht Gegenstand von prüferischen Durchsichten und zwar 2010 für das Jahr 2009 und 2011 für das Jahr 2010 war, ergab sich aus der dem Schöffengericht zum - zufolge zwischenzeitiger Vernehmung des Mag. Martin F***** (ON 67 S 10) ‑ Zeitpunkt der Wiederholung des Antrags bereits vorliegenden Aussage dieses Zeugen, der dies als für die Prüfung verantwortlicher Partner der D***** GmbH (ON 67 S 14) deponiert hatte (ON 67 S 12).
Inwieweit die Vernehmung des ehemaligen (zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2012 aus der genannten Wirtschaftsprüfungs GmbH ausgeschiedene ‑ vgl ON 63), bloß in untergeordneter Position tätig gewesen Mitarbeiters des verantwortlichen Wirschaftsprüfers „Herr N. W*****“ (neuerlich ON 63) als Zeuge unter Berücksichtigung der Aussage des Mag. Martin F***** und des dem Schöffengericht im Antragszeitpunkt ebenso vorliegenden Gutachtens des gerichtlich beigezogenen Sachverständigen für Buch- und Rechnungsprüfung sowie Steuerberatung zu den jeweiligen Kassafehlbeständen in den Jahren 2006 bis 2011 (US 21; ON 23 S 35 ff) bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabs dennoch eine erfolgsversprechende Bereicherung der zur Wahrheitsfindung führenden Prämissen erwarten ließ und ergeben sollte, dass es keine Fehlbestände gegeben hat oder solche anlässlich der Prüfungen auffallen hätten müssen, wurde im Antrag - entgegen dem entsprechenden Erfordernis (vgl RIS‑Justiz RS0107445) - nicht dargelegt.
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) „Feststellungen zur voluntativen Komponente des Vorsatzes“ vermisst, leitet sie nicht methodengerecht aus dem Gesetz (§ 5 Abs 1 StGB) ab, welche über die getroffenen Konstatierungen, wonach es die Angeklagte ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, sich durch die Zueignung von Bargeld unrechtmäßig zu bereichern (US 11), hinausgehenden Feststellungen zur rechtsrichtigen Beurteilung erforderlich gewesen sein sollten (vgl RIS‑Justiz RS0118429, RS0116565, Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 588 ff).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)