Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten Erich K***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Urteil wurde unter anderem Erich K***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls teilweise durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt.
Inhaltlich des Schuldspruches liegt ihm zur Last, im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Herbert K*****, Gottfried B***** und Josef N***** in der Zeit vom 6. bis 17.September 1993 in der aus dem angefochtenen Urteil ersichtlichen wechselnden Beteiligung die dort näher beschriebenen Diebstähle durch Einbruch (mit einem Wert der gestohlenen Sachen von zusammen rund 24.000 S) in der Absicht begangen zu haben, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Z 5, 5 a und 9 lit a (der Sache nach 10 iVm 9 lit b) des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Erich K*****, der ebenso wie der Angeklagte Gottfried B***** auch den Strafausspruch mit Berufung bekämpft.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
Die Mängelrüge (Z 5) kritisiert die Urteilsannahme, die Angeklagten B*****, K***** und K***** seien anläßlich gemeinsamer Gespräche übereingekommen, ihren weiteren Lebensunterhalt - zumindest teilweise - durch die Begehung von Einbruchsdiebstählen zu bestreiten, als unzureichend begründet, übersieht dabei aber, daß die Tatrichter diesen aus der Verantwortung des Josef N***** erschlossenen Vorgang lediglich zur Abrundung des Bildes heranzogen, tatsächlich aber die Konstatierung der gewerbsmäßigen Tatbegehung auf die Faktenhäufung in kurzer Zeit in Verbindung mit dem (durch Gelegenheitsarbeiten erzielten) geringfügigen Einkommen des Angeklagten K***** stützten (US 26) und sie damit in Einklang mit den Denkgesetzen, sohin mängelfrei, begründeten. Daß aus diesen Prämissen auch andere Schlußfolgerungen möglich gewesen wären, vermag einen Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht zu bewirken (Mayerhofer-Rieder, StPO**n E 145 zu § 281 Z 5). Die Beschwerde unterläßt es im übrigen in diesem Zusammenhang darzutun, inwieweit und im Zusammenhang mit welcher entscheidungswesentlichen Tatsache die Verwendung des Ausdrucks "zweifellos" im Urteil einen Begründungsmangel nach sich gezogen haben sollte. Die Formulierung
".... besteht ..... für den Schöffensenat nicht der leiseste Zweifel,
............" stellt ebenfalls keine Begründung einer
entscheidungswesentlichen Tatsache dar, sondern gibt lediglich beweiswürdigende Überlegungen der Tatrichter wieder.
Die Ausführungen der Beschwerde versagen aber auch unter dem Gesichtspunkt der Tatsachenrüge (Z 5 a), weil es ihr nicht gelingt, aus den Akten Umstände darzutun, die geeignet wären, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die nominell auf die Z 9 lit a (der Sache nach 10 iVm 9 lit b) des § 281 Abs 1 StPO gestützte Rechtsrüge schließlich, die die Unterstellung des vom Urteilsfaktum II.1.) erfaßten Sachverhaltes unter den Tatbestand der Entwendung nach § 141 Abs 1 StGB anstrebt, ist deswegen nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht an den die Grundlage des Schuldspruches bildenden tatsächlichen Urteilsfeststellungen festhält, sondern die ausdrückliche Urteilsannahme, daß die Wegnahme der Getränkeflaschen samt Kisten weder aus Unbesonnenheit, noch aus Not, noch zur Befriedigung eines Gelüstes begangen wurde (US 15 f) verschweigt (Mayerhofer-Rieder, aaO E 27 zu § 281 und E 9 zu § 281 Z 10).
Die zum Teil unbegründete, zum Teil nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die Berufungen der Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.
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