Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Georg R***** des Finanzvergehens des teils vollendeten, teils versuchten Schmuggels nach §§ 11, 35 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a, 13 FinStrG schuldig erkannt. Danach hat er von 25. August 2000 bis 1. März 2001 in Nickelsdorf in insgesamt 13 im Urteil näher beschriebenen Angriffen im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Jacob V***** andere dazu bestimmt, eingangsabgabenpflichtige Zigaretten dem Zollverfahren zu entziehen und zur Ausführung dieser Taten beigetragen, indem er den Import von insgesamt 29,856.000 Stück (= 149.280 Stangen) Zigaretten nach Österreich gemeinsam mit Plastikartikeln oder Leerkartons als Tarnladungen organisierte, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und es in einem Fall (hinsichtlich 1,429.600 Stück = 7.148 Stangen) beim Versuch blieb.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3, 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel. Die Verfahrensrüge (Z 3) behauptet einen nichtigkeitsbegründenden Verstoß gegen § 152 Abs 5 StPO, weil die Zeugen Andras K***** und Dominik P***** (vormals Frigyes N*****) zwar über ihr Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 1 StPO belehrt worden seien, jedoch auf dieses nicht ausdrücklich verzichtet hätten, vernachlässigt dabei aber, dass nach Vernehmung der genannten Zeugen die Hauptverhandlung am 2. Februar 2005 gem § 276a StPO neu durchgeführt worden ist, wodurch allfällige Nichtigkeiten (vgl dazu aber 11 Os 114/00), die sich in Zusammenhang mit der ursprünglich durchgeführten Hautpverhandlung ergeben hätten können, obsolet geworden sind (vgl Danek, WK-StPO § 276a Rz 11). Eine nichtigkeitsbegründende Verlesung der Protokolle der Aussage der beiden Zeugen (Z 2) lag schon mangels Verwahrung des Beschwerdeführers (S 3/III) nicht vor.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider betrifft die Größe der Kartons, in die die zur Tarnung verwendeten Computergehäuse verpackt wurden, keinen entscheidenden Umstand. Im Übrigen ist das Schöffengericht schon aus den Ergebnissen der Sicherstellung beim Zollamt Dover (US 6) und der Aussage des Zeugen Y***** (S 341 ff) in zulässiger Weise ohne Verstoß gegen die Begründungspflicht zu den kritisierten Konstatierungen gelangt.
Auch die Annahme, dass die Zigaretten „nirgends sonst auf dem Weg nach Dover aufgeladen worden sein konnten", blieb nicht unbegründet, sondern wurde von den Tatrichtern auf die Aussage des Zeugen B***** gestützt (US 10).
Kein innerer Widerspruch (Z 5 dritter Fall) wird mit der Behauptung dargetan, aus den Aussagen zweier Zeugen über das Gewicht der Kartons hätten andere Schlüsse gezogen werden müssen; vielmehr liegt hierin nur eine Kritik an der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung begründet.
Mit der Wiederholung der Ausführungen zur Mängelrüge und der Kritik an der Würdigung der Aussagen des Zeugen G***** vermag die Tatsachenrüge (Z 5a) keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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