Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden ua die am Nichtigkeitsverfahren beteiligten Angeklagten Flavia K*****, Istvan K*****, Peter K***** und Karol P***** (I) des Verbrechens nach § 12 Abs 1 (zweiter, dritter und vierter Fall), Abs 2 (erster Fall) und Abs 3 Z 2 und Z 3 SGG (Istvan K***** zu I 13 - und Karl P***** - zu I 14 - teilweise in Form des Versuches nach § 15 Abs 1 StGB) und (II) des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278 a Abs 1 (aF) StGB, Flavia K*****, Istvan K***** und Peter K***** (III) ferner des - hinsichtlich Flavia K***** und Istvan K***** teilweise beim Versuch gebliebenen - Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB und Peter K***** (IV) auch noch des (in Tateinheit mit der in I 1 genannten Suchtgifteinfuhr nach Österreich begangenen) Finanzvergehens des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a und b FinStrG schuldig erkannt.
Darnach haben - verkürzt und nur soweit für die Beschwerden bedeutsam wiedergegeben -
(zu I) diese Angeklagten illegal eine Übermenge Suchtgift, nämlich Heroin mit einem Reinheitsgehalt von ca 60 % teils nach Österreich und in andere europäische Länder eingeführt, aus diesen und aus anderen Ländern auch wieder ausgeführt sowie teils in Verkehr gesetzt, wobei sie die Tat gewerbsmäßig und als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen begangen haben, wobei die Taten des Istvan K***** und Karol P***** teils in der Entwicklungsstufe des Versuches geblieben sind,
und zwar Flavia K***** zwischen Anfang September 1995 und 14.Oktober 1995 in drei Fällen insgesamt 93 kg (I 15, 16 und 18),
Istvan K***** im Juli/August 1995 in zwei Fällen 47,92 kg, wobei es in einem Fall in bezug auf 17,92 kg beim Versuch geblieben ist (I 6 und 13),
Peter K***** zwischen 25.Dezember 1994 bis 14.August 1995 in acht Fällen insgesamt 211 kg (I 1 bis 5, 8, 10, 11) und
Karol P***** zwischen Juli 1995 und 14.Oktober 1995 in fünf Fällen 152,4 kg, wobei es in einem Fall in bezug auf 24,4 kg beim Versuch geblieben ist (I 4, 7, 9, 14, 18);
(zu II) dieselben Angeklagten sich zu nicht näher bestimmbaren Zeiten in den Jahren 1994 und 1995 in Lambach, Wels und anderen Orten an einer Organisation als Mitglieder beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit, wenn auch nicht ausschließlich auf die fortgesetzte Begehung nach § 12 SGG 1951 strafbarer Handlungen, nämlich der unter I des Urteilssatzes angeführten Tathandlungen, gerichtet war;
(zu III) Flavia K*****, Peter K***** und Istvan K***** teils allein (wie Peter K***** zu III 3), teils im bewußten und gewollten Zusammenwirken (zum Teil mit dem abgesondert verfolgten Mittäter Alexandru C*****) in Wels und anderen Orten Österreichs gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 25.000 S nicht übersteigenden Gesamtwert mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen, wobei die Tat teils beim Versuch geblieben ist, und zwar
1. Flavia K***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Alexandru C***** ab dem Jahr 1994 bis November 1995 in zehn Angriffen Bekleidung, Schuhe, Gebrauchsgegenstände etc,
2. Flavia K***** und Istvan K***** am 23.Mai 1995 Toiletteartikel im Wert von 355,30 S, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist,
3. Flavia K*****, Istvan K***** und Peter K***** zu nicht näher bekannten Zeiten im Jahre 1995 Spirituosen und Parfums, Kleidungsstücke und Schuhe in unbekanntem Wert zum Nachteil bislang unbekannter Geschädigter.
Dieses Urteil bekämpften die Angeklagten Flavia K*****, Peter K*****, Istvan K***** und Karol P***** mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden. Hiebei wenden sich sämtliche Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch wegen § 278 a Abs 1 (aF) StGB (II), Peter K***** auch gegen die Annahme der Qualifikation nach § 12 Abs 3 Z 2 SGG in Punkt I des Schuldspruches; darüber hinaus werden von Istvan K***** und Karol P***** die sie betreffenden Punkte des Schuldspruches zu I (von Istvan K***** auch der Ausspruch des Verfalls des bei ihm sichergestellten Geldbetrages von 99,900.000 Lire), von Flavia K***** weiters der Schuldspruch zu I 18 (Inverkehrsetzen von 38 kg Heroin in Deutschland) und von Peter K***** der Schuldspruch wegen gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB (III 3) bekämpft.
A/ Zu den gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278 a Abs 1 (aF) StGB (II) gerichteten Nichtigkeitsbeschwerden sämtlicher Beschwerdeführer und der gegen die Annahme der Qualifikation nach § 12 Abs 3 Z 2 SGG (in I) gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde des Peter K*****:
Rechtliche Beurteilung
Der durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1993 (BGBl 1993/527) eingefügte (und durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1996, BGBl 1996/762 neu gefaßte) Tatbestand des § 278 a StGB zielt auf eine Organisation ab, die auf die fortgesetzte und geplante Begehung bestimmter schwerwiegender strafbarer Handlungen, etwa im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Suchtmitteln (hier: § 12 SGG) ausgerichtet ist. Eine solche Organisation setzt die Verbindung einer größeren Anzahl von Personen auf Dauer oder zumindest auf längere Zeit, ein arbeitsteiliges Vorgehen, einen hierarchischen Aufbau und eine gewisse Infrastruktur voraus (JAB 1160 BlgNR 18 GP; JBl 1995/390, RZ 1996/6 ua). Strafbar ist, wer eine solche Organisation gründet oder sich an ihr als Mitglied beteiligt. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll für eine "Beteiligung als Mitglied" eine bloß "passive Mitgliedschaft", mag sie auch mit der Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen verbunden sein, ebensowenig ausreichen wie eine bloß punktuelle Beteiligung an einzelnen Straftaten oder Handlungsweisen, denen das mit dem Begriff der "Mitgliedschaft" verbundenen Moment einer gewissen Dauer fehlt (JAB 409 BlgNR 20 GP 11).
In dem hier zu beurteilenden Fall hat das Erstgericht das Vorliegen aller obgenannter Strukturmerkmale und damit das Bestehen einer kriminellen Organisation (US 21 bis 23, 71 bis 74) ebenso wie in bezug auf jeden einzelnen Beschwerdeführer dessen (über einen längeren Zeitraum dauernde oder zumindest geplante) Beteiligung als Mitglied (vgl zu Flavia K***** US 49, 77; zu Istvan K***** US 43, 90; zu Peter K***** US 24, 39, 97; zu Karol P***** US 58, 108) festgestellt.
Dabei waren folgende Umstände maßgebend:
Ziel (Zweck) der Verbindung - die fortgesetzte Begehung nach § 12 SGG strafbarer Handlungen, nämlich qualitativ hochwertiges Suchtgift (Heroin) in entsprechend hoher Quantität aus der Türkei zu organisieren und über Rumänien, Ungarn und auch Österreich in verschiedene europäische Länder wie Italien, Schweiz, Deutschland, Holland, Spanien und Tschechien zu liefern und dort in Verkehr zu setzen;
Verbindung einer großen Anzahl von Personen - an der Verbindung waren nicht nur die vier Beschwerdeführer und die Mitangeklagten Robert St*****, Johann S*****, Istvan D***** und Doris K*****, sondern noch zahlreiche weitere abgesondert verfolgte Personen (jedenfalls Cetin H*****, Mustafa T*****, Alisan I*****, Ionel P*****, "Hagi", Mehmet", Alexander R*****, Kalin F*****, Florin F*****, Andrei K*****, Arthur B***** und weitere namentlich nicht bekannte türkische Kontaktleute in den Suchtgiftabnahmeländern) als Mitglieder beteiligt, wodurch die für die Annahme einer kriminellen Organisation erforderliche (bloß als Richtwert heranzuziehende, vgl JAB 409 BlgNR 20 GP 10, Foregger/Kodek StGB6, § 278 a Anm I) Mitgliederanzahl von "etwa zehn Personen" bei weitem überschritten wird;
Ausrichtung für einen längeren Zeitraum - die Verbindung bestand zumindest seit 1993 bis jedenfalls November 1995 (= Zeitpunkt der Festnahme des Großteils der Angeklagten);
arbeitsteiliges Vorgehen - von Personen wie "Hagi" und Cetin H***** wurde von Bukarest aus eine entsprechende Heroinlieferung von der Türkei nach Rumänien organisiert, worauf das Suchtgift von weiteren, unbekannt gebliebenen Mitgliedern dieser Verbindung in Lastkraftwagen oder rumänischen Reisebussen nach Bukarest transportiert wurde. Darnach wurde das Suchtgift an weitere Beteiligte übergeben, welche teils wiederum Kuriere mit dem Transport des Suchtgifts in die vorgesehenen Abgabeländer beauftragten oder ihrerseits selbst diese Kurierdienste leisteten. An den jeweiligen Zielorten befanden sich wiederum Angehörige der Organisation, die das Suchtgift übernahmen und für den weiteren Vertrieb der illegalen Ware sorgte. Der Erlös aus dem Drogengeschäften wurde zum Teil den Kurieren mitgegeben und von diesen an die mit ihnen unmittelbar in Beziehung stehenden Mittelsmännern überbracht;
Infrastruktur - der Organisation standen nicht nur jederzeit einsetzbare Fahrer, sondern auch entsprechende Fahrzeuge und (in Rumänien und auch teils in den Abnahmeländern) Garagen, Werkstätten oder sonstige Räumlichkeiten zur Verfügung, in denen das Suchtgift in den zum Schmuggel vorbereiteten Fahrzeugen versteckt und aus den Verstecken auch wieder hervorgeholt werden konnte;
hierarchischer Aufbau - Gründer und Anführer der Organisation blieben wohl unbekannt, doch hatten die handelnden Personen die Aufträge ihrer unmittelbaren Bezugspersonen, zu denen sie Kontakt hatten, in bezug auf Umfang der Suchtgiftlieferung und die näheren Modalitäten einschließlich der Abwicklung der Geldflüsse einzuhalten.
Unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO werden von allen Beschwerdeführern (inhaltlich auch von Peter K*****, der formell den Nichtigkeitsgrund der Z 10 geltend macht) diese Feststellungen über das Vorliegen einer kriminellen Organisation samt ihren genannten Strukturmerkmalen und jene über ihre Beteiligung als Mitglieder der kriminellen Organisation bekämpft. Damit werden sämtliche Rechtsrügen aber nicht dem Gesetz gemäß zur Darstellung gebracht. Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert nämlich das Festhalten an dem gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleichung mit dem darauf angewendeten Gesetz und den Nachweis, daß das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes einem Rechtsirrtum unterlegen sei. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher - wie hier - nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn sie eine im Urteil festgestellte Tatsache bestreitet, sich auf eine Tatsache stützt, die im Urteil nicht festgestellt ist oder einen Umstand verschweigt, der im angefochtenen Urteil festgestellt ist. Solche Ausführungen, womit die in freier Beweiswürdigung gewonnene Überzeugung des Gerichtshofes erster Instanz in unzulässiger Weise bekämpft wird, sind vom Obersten Gerichtshof nach §§ 258 und 288 Abs 2 Z 3 StPO nicht zu beachten (Mayerhofer StPO4 § 281 E 30).
So wird von den Beschwerdeführern Flavia K*****, Peter K***** und Karol P***** die Richtigkeit der Feststellungen über die (den Richtwert von zehn Personen weit übersteigende) Anzahl der an der kriminellen Organisation beteiligten Personen unter Übergehung der obgenannten Feststellungen damit in Abrede gestellt, daß "in der Organisation zwei verschiedene Gruppen mit zwei verschiedenen Interessen gehandelt haben", zumal sie (= Flavia K*****) mit dem Mitangeklagten Johann S***** nach den Feststellungen (US 44 f) eine "eigene Linie" aufgezogen habe (Beschwerde Flavia K*****), daß "im Urteilsspruch lediglich acht Personen genannt werden, die für die kriminelle Organisation tätig wurden" (Beschwerde Peter K*****) und daß "er nach den Feststellungen mit sieben Organisationsmitgliedern Kontakt gehabt habe" (Beschwerde Karol P*****). Damit übergehen diese Beschwerdeführer aber die (in den Gründen enthaltenen) Feststellungen, daß die kriminelle Organisation, in die sie sich bewußt zur Erreichung des verpönten Organisationszieles als Mitglieder eingefügt haben, eine den Richtwert von zehn Personen weit übersteigende Mitgliederanzahl aufwies und dies - unabhängig von ihren tatsächlichen Kontakten zu Organisationsmitgliedern - von ihrem Vorsatz umfaßt war. Nach den Feststellungen haben innerhalb der kriminellen Organisation auch keineswegs zwei verschiedene Gruppen mit gegensätzlichen Interessen gearbeitet. Vielmehr bestanden zum Transport der Suchtgiftmengen von Rumänien nach Mittel- und Westeuropa lediglich mehrere "Vertriebslinien", deren Suchtgiftkuriere aber (wie auch Flavia K***** und ihr Lebensgefährte Johann S*****) in die kriminelle Organisation insofern eingebunden waren, als sie nur von ihr das Suchtgift übernommen und es nach dem Suchtgiftschmuggel in den Abnahmeländern wieder an andere Mitglieder der kriminellen Organisation ausgefolgt haben.
Urteilsfremd sind auch die weiteren, gegen das Strukturmerkmal des arbeitsteiligen Vorgehens der Organi- sationsmitglieder gerichteten Beschwerdebehauptungen der Angeklagten Flavia K*****, Peter K***** und Istvan K*****, wonach (zusammenfassend wiedergegeben) der besonders gefährliche Suchtgiftschmuggel aus Rumänien nach Westeuropa an organisationsfremde Drogenkuriere - wie die Beschwerdeführer Flavia K***** und Istvan K***** - "ausgelagert" worden sei, sie sozusagen als selbständiges Glied einer "Lieferantenkette" gehandelt hätten. Mit der darüber noch hinausgehenden Behauptung des Peter K*****, in keiner Weise im Verteilerring verankert gewesen und als bloßer Auftragnehmer jederzeit austauschbar gewesen zu sein, setzt sich dieser Angeklagte über die weitere Feststellung hinweg, daß er als einer der ersten der Angeklagten als Mitglied der kriminellen Organisation zum Zweck des fortgesetzten Suchtgifthandels tätig wurde und als eine der Hauptfiguren anzusehen ist, der insgesamt die enorme Menge von 211 kg Heroin entweder selbst unmittelbar ein- oder ausgeführt und in Verkehr gesetzt hat oder derartige Suchtgiftgeschäfte im Rahmen der Organisation durch Übernahme des Suchtgiftes, Auswahl der Kuriere, Erteilung der Fahrtaufträge, Herstellung der entsprechenden telefonischen oder auch persönlichen Kontakte, sowie durch Verteilung der Geldflüsse und dergleichen organisiert hat (US 39, 97).
Die - vom Erstgericht ohnehin berücksichtigte (US 73), von den Beschwerdeführern Flavia K*****, Peter K***** und Karol P***** ins Treffen geführte - fehlende bzw mangelhafte Kenntnis der Identität der Gründer und Anführer der Organisation, der Hersteller des Suchtgiftes und der meisten Lieferanten und Abnehmer desselben spricht nicht gegen, sondern für das Strukturmerkmal der hierarchischen Gliederung der kriminellen Organisation, für die eine Abschottung der Kommandoebene nach unten bzw innen (zwecks Erschwerung der strafrechtlichen Verfolgbarkeit ihrer Mitglieder) geradezu typisch ist (vgl Kienapfel, Bildung einer kriminellen Organisation, JBl 1995, 617). Die ua mit diesem Argument von sämtlichen Beschwerdeführer bestrittene hierarchische Gliederung wurde zudem vom Erstgericht ausdrücklich mit dem Hinweis, daß die Angeklagten nur jeweils im Rahmen des Organisationszieles aufgrund der Aufträge der unmittelbaren Bezugspersonen handeln durften, festgestellt (US 74).
Nach den Konstatierungen der Tatrichter stand - wie eingangs erwähnt - der kriminellen Organisation auch eine für die Erreichung des Organisationszieles zureichende Infrastruktur zur Verfügung. Entgegen der Beschwerdebehauptung des Angeklagten Istvan K***** wurde vom Erstgericht somit nicht festgestellt, daß überhaupt keine Infrastruktur bestanden habe und deren Fehlen bloß durch übereinstimmenden Vorsatz der Angeklagten, Straftaten einer bestimmten Ausrichtung begehen zu wollen, ersetzt worden sei. Der Beschwerde der Flavia K***** zuwider bestand die Infrastruktur auch keineswegs bloß im Vorhandensein von zum Suchtgiftschmuggel geeigneten Kraftfahrzeugen.
Mit dem Beschwerdeeinwand, "nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens" seien sämtliche Verurteilte - somit auch er - weder untereinander noch zu Dritten (kriminelle) Verbindungen auf längere Zeit, sondern bloß spontan für gelegentliche einzelne Aktivitäten eingegangen, setzt sich der Angeklagte Istvan K***** über die Feststellung hinweg, daß er durch mehrere Monate im Jahr 1995 als Drogenkurier und Organisator der Geldtransporte nicht nur für sich allein, sondern auch (zur Förderung ihrer Ziele) für die kriminelle Organisation tätig wurde, wobei er mit zumindest bedingtem Vorsatz durch einen längeren Zeitraum in die Struktur der Organisation eingebunden war (US 39 bis 43).
Schließlich übergeht Flavia K***** mit der gegen die Urteilsfeststellung ihrer auf längere Dauer ausgerichteten Beteiligung als Organisationsmitglied gerichteten Beschwerdebehauptung, tatsächlich nur im relativ kurzen Zeitraum von September bis spätestens Mitte Oktober 1995 für die Organisation tätig gewesen zu sein, da sie schon zuvor für die Organisation Telefondienste verrichtete und jedenfalls beabsichtigt hat, sich auf längere Zeit in die (im November 1995 zerschlagene) kriminelle Organisation einzufügen (US 44, 49).
Auch die von Peter K***** gegen die Annahme der Qualifikation nach § 12 Abs 3 Z 2 SGG im Schuldspruch laut Punkt II gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10) wird nicht dem Gesetz gemäß zur Darstellung gebracht. Diesen Teil seiner Beschwerde stützt der Angeklagte nämlich erneut auf die urteilsfremden Argumente, daß bloß acht Organisationsmitglieder im Urteilsspruch genannt werden und zudem die Feststellung fehle, daß die größere Mitgliederauswahl von seinem Vorsatz umfaßt sei (zur letzteren Behauptung vgl US 24).
Wie aus der vorstehenden, zusammenfassenden Wiedergabe der Feststellungen des Erstgerichtes über das Vorliegen sämtlicher Strukturmerkmale einer kriminellen Organisation entnommen werden kann, hat das Erstgericht - entgegen der Mängelrüge (Z 5) des Angeklagten Peter K***** - auch seine Feststellung des Bestehens der kriminellen Organisation keineswegs nur mit den Hinweisen auf die grenzüberschreitende Mobilität und Internationalität des Suchtgifthandels begründet. Nicht erörterungsbedürftig war, daß die Organisationsmitglieder auch eigene gewinnsüchtige Interessen verfolgten, weil derartige Intentionen im Rahmen einer großen Organisation leichter durchsetzbar und nach den Denkgesetzen durchaus mit dem gemeinsamen Ziel aller Organisationsmitglieder auf Begehung von Suchtgiftverbrechen nach § 12 SGG vereinbar sind.
Gesetzmäßig ausgeführt, aber rechtlich verfehlt ist der (unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 10 erhobene) Beschwerdeeinwand der Angeklagten Flavia K***** und Istvan K*****, wonach der Tatbestand der organisierten Kriminalität nach § 278 a StGB vom Schuldspruch wegen des Verbrechens nach § 12 SGG (I) infolge Annahme der Qualifikationsnormen des § 12 Abs 2 (Beschwerde Flavia K*****) bzw Abs 3 Z 2 (Beschwerde Istvan K*****) SGG verdrängt werde.
Der Tatbestand nach § 278 a Abs 1 StGB (alte und neue Fassung) erfaßt die Gründung einer kriminellen Organisation und die Beteiligung daran als Mitglied. Eine der Zielsetzung dieser Organisation entsprechende Betätigung ist jedoch nicht vorausgesetzt, es wird daher auch das Anfangsstadium einer solchen Verbindung erfaßt. Ebensowenig ist die Begehung der strafbaren Handlung durch die Mitglieder selbst erforderlich. Diese haften für allfällige eigene Straftaten daher zusätzlich in Realkonkurrenz zu § 278a StGB (Foregger/Kodek aaO § 278 a Anm II; ähnlich Bertel/Schwaighofer, Österreichisches Strafrecht BT II2 § 278 a RN 4). Daß sich die Angeklagten Flavia K***** und Istvan K***** als Mitglieder an der kriminellen Organisation beteiligten, für die sie nach den Feststellungen über die Tathandlungen des § 12 SGG hinaus auch noch andere Tätigkeiten (Flavia K***** Telefondienste, Istvan K***** Organisation der Geldtransporte vgl US 44, 39 f) verrichteten, wurde bereits bei Behandlung der Rechtsrüge erwähnt.
B/ Zu den darüber hinausgehenden Beschwerdeausführungen
1. der Angeklagten Flavia K*****:
Diese Beschwerdeführerin wendet sich mit der Tatsachenrüge (Z 5 a) gegen den Schuldspruch zu Punkt I 18, wonach sie gemeinsam mit dem Mitangeklagten Johann S***** von dem in Auftrag des Karol P***** handelnden Claudius K***** in Bruchsal/Deutschland 38 kg Heroin übernommen und unter Verwendung eines Leihfahrzeuges an den abgesondert verfolgten Michael Sü***** in Spaichingen/Deutschland überbracht hat.
Auch wenn die (diese Tat leugnende) Beschwerdeführerin von Johann S***** und Michael Sü***** nicht belastet wurde, bestehen gegen die aus den äußeren Tatumständen abgeleiteten Feststellungen des Erstgerichtes keine Bedenken, war die Angeklagte doch Lebensgefährtin des geständigen Angeklagten Johann S*****, mit dem sie gemeinsam schon vorher zwei Schmuggelfahrten mit großen Mengen des Suchtgiftes Heroin organisiert hatte, wozu noch kommt, daß für die ansonsten nicht notwendige Fahrt nach Spaichingen ein Kraftfahrzeug gemietet wurde (vgl US 48, 76, 79).
2. des Angeklagten Istvan K*****:
Unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 3 macht dieser Angeklagte als Verfahrensfehler geltend, daß vom Erstgericht der Amtsvermerk der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos Oberösterreich vom 25. November 1995 (189 f/X) verlesen wurde (S 397/XXXII), obgleich es sich bei diesem amtlichen Schriftstück um die zusammenfassende Wiedergabe ihn belastender Angaben seines Bruders Peter K***** handle, der zu diesem Zeitpunkt noch nicht als Beschuldigter vernommen und dem gleichwohl von den vernehmenden Beamten sein ihm als Zeuge zustehendes Entschlagungsrecht in bezug auf nahe Angehörige (§ 152 Abs 1 Z 2 StPO) nicht vorgehalten worden sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers decke dieses Schriftstück, auch wenn es im angefochtenen Urteil "nicht besonders hervorgehoben" werde, vom Inhalt her die wesentlichen Teile des Schuldspruches zu I und II ab und liefere "im Ergebnis auch die Begründung für den Ausspruch des Verfalles eines bei ihm sichergestellten Geldbetrages von 99,900.000 Lire" (vgl US 13). nach Ansicht des Beschwerdeführers sei somit ein Protokoll über eine nichtige Aussage (§ 152 Abs 1 Z 2 und Abs 5 StPO) entgegen § 252 StPO unzulässig verlesen worden.
Mit diesem Vorbringen übergeht der Beschwerdeführer zunächst, daß sein Bruder Peter K***** aufgrund eines vom Landesgericht Wels am 24. November 1995 wegen Verdachtes der Begehung umfangreicher Suchtgiftdelikte gegen ihn erlassenen Haftbefehls noch am selben Tag um 23.50 Uhr festgenommen wurde (vgl ON 77 und 110). Die im Amtsvermerk festgehaltenen Angaben machte Peter K***** bei seiner ersten niederschriftlichen Vernehmung als Verdächtiger, weshalb er über das nur für Zeugen vorgesehene Recht, sich in bezug auf nahe Angehörige der Aussage zu entschlagen (§ 152 Abs 1 Z 2 StPO, § 49 Abs 1 AVG, § 24 VStG), gar nicht zu belehren war. Dazu kommt, daß nach der StPO nur die Aussage eines Zeugen nichtig ist, die vom Untersuchungsrichter (nicht aber - wie hier - von Organen der Sicherheitsbehörden, die im Dienst der Strafrechtspflege tätig wurden) ohne vorangegangene Belehrung über das dem Zeugen zustehende Entschlagungsrecht aufgenommen wurde (§ 152 Abs 5 StPO).
Demgemäß war die Verlesung des bezeichneten Amtsvermerkes vom 25. November 1995 sehr wohl zulässig. Somit erübrigt sich ein näheres Eingehen darauf, daß sein Inhalt - der Beschwerde zuwider - weder zur Begründung des Schuldspruches des Beschwerdeführers Istvan K***** noch für das Verfallserkenntnis herangezogen wurde, sondern die bezüglichen Feststellungen auf andere Beweisergebnisse gestützt worden sind (vgl US 82 bis 90; § 281 Abs 3 StPO);
3. des Angeklagten Peter K*****:
Gegen seinen Schuldspruch wegen gewerbsmäßigen Diebstahls (III 3) macht dieser Beschwerdeführer Begründungsmängel und erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen geltend (Z 5 und 5 a); indes zu Unrecht:
Was vorerst die Feststellung anlangt, Peter K***** habe alleine wiederholt Ladendiebstähle begangen, konnte sich das Gericht zureichend auf die belastenden Aussagen der Zeugen Robert St***** und Istvan D***** sowie auf ein abgehörtes Telefonat vom 23.November 1995 stützen, bei dem der Beschwerdeführer seiner geschiedenen Gattin Flavia K***** gegenüber einen bevorstehenden Diebstahl ankündigte (US 98 f iVm 77 f). In Ansehung des Schuldspruches nach § 127 StGB haften dem Urteil daher auch keine Bedenken im Sinne der Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO an.
Die Annahme der gewerbsmäßigen Begehung der Ladendiebstähle hinwieder hat das Erstgericht nicht bloß damit begründet, daß bei tatsächlicher Wiederholung von Diebstählen schon nach allgemeiner Lebenserfahrung gewerbsmäßige Absicht zu unterstellen sei, woran im vorliegenden Fall auch der Umstand nichts ändere, daß eine gemeinsame Tatbegehung mit anderen Personen (wie Flavia und Istvan K*****) nicht erweislich gewesen sei. Zwar wäre diese Begründung für sich allein in der Tat unzureichend, doch haben die Tatrichter, was der Beschwerdeführer übergeht, auf den konkreten Fall insoferne Bezug genommen, als sie von derartigen Diebstählen sprachen. Damit haben sie aber sinnfällig zum Ausdruck gebracht, daß sie die gewerbsmäßige Begehungsweise aus der Art der dem Angeklagten vorliegend zur Last liegenden Diebstähle abgeleitet haben. Danach waren die diebischen Angriffe des Angeklagten, wie im übrigen auch jene der Flavia und des Istvan K*****, auf die Erlangung von Bekleidungsstücken, Haushaltsgegenständen, Spirituosen und Parfums gerichtet, die teils in Österreich gewinnbringend veräußert, teils von ihm und Flavia K***** nach Rumänien verbracht wurden (US 68), wobei er unter anderem schon zuvor telefonisch angekündigt hatte, mehreren Personen Jeans mitzubringen (US 98). Aus diesem objektiven Sachverhalt aber kann die Annahme, in der Absicht gehandelt zu haben, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Diebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durchaus nach allgemeiner Lebenserfahrung und somit formell mängelfrei erschlossen werden;
4. des Angeklagten Karol P*****:
Die behaupteten Begründungsmängel (Z 5) haften den Schuldsprüchen zu I und II nicht an.
So beruht die Feststellung, daß dieser Beschwerdeführer im Frühjahr 1995 im Auftrag des (der Organisation angehörigen vgl US 21 f) Alisan I***** als Erlöse aus einem oder mehreren Heroingeschäften 30.000 hfl von Rotterdam nach Rumänien gebracht hat (US 55), keineswegs auf aktenwidriger Grundlage. Das Erstgericht hat nämlich diese Feststellung unter ausdrücklicher Ablehnung der späteren, anderslautenden Verantwortung dieses Beschwerdeführers auf seine eigenen Angaben bei der Polizei vom 4.Dezember 1995 (S 117 ff/XI), in denen er sich diesbezüglich geständig zeigte, gestützt (US 107). Aktenwidrig sind Entscheidungsgründe aber nur, wenn sie den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergeben. Dagegen liegt Aktenwidrigkeit nicht vor, wenn von den Feststellungen abweichende Aussagen (wie hier die Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers vor dem Untersuchungsrichter ON 71) als unglaubwürdig abgetan und damit eben nicht den Feststellungen zugrunde gelegt werden.
Gleichfalls nicht aktenwidrig ist die im Rahmen der Beweiswürdigung vom Erstgericht getroffene Annahme, daß der Angeklagte ursprünglich zugestanden hat, für die kriminelle Organisation tätig geworden zu sein (US 107). Das Erstgericht stützt dies nämlich auf eben dieselbe Vernehmung dieses Beschwerdeführers vom 4.Dezember 1995, in der er angegeben hatte, für Alisan und seine Leute (lediglich) als Geldkurier im Wissen, daß es sich um Geld aus dem Schmuggel von Heroin gehandelt haben dürfte, in Europa unterwegs gewesen zu sein (S 121/XI).
Der Umstand, daß nach der Verantwortung des Beschwerdeführers Karol P***** und mehrerer Mitangeklagter nicht nur P*****, sondern auch seine Brüder (insbesondere der abgesondert verfolgte Ionel P*****) den Spitznamen "Cocs" getragen haben sollen, wurde vom Erstgericht ohnehin berücksichtigt (US 99 f). Mit dem Hinweis, daß keiner der (geständigen) Mitangeklagten behauptete hat, mit Ionel P***** statt mit dem Beschwerdeführer Karol P***** gesprochen zu haben, wenn man mit "Cocs" telefonierte - vgl in diesem Zusammenhang etwa Doris K*****, geschiedene D*****: "Cocs und Purcu (= Ionel P*****) sind verschiedene Personen" (S 292 f/XXXI); Domnica P*****: "Bei Cocs handelt es sich um Karol P*****" (S 215/XXXI) - hat das Erstgericht auch zureichend begründet, weshalb es davon ausgeht, daß bei der wiederholten Nennung des Namens "Cocs" im Rahmen der abgehörten Telefonate immer der Beschwerdeführer Karol P***** gemeint war. Zudem hat der Schöffensenat den Schuldspruch schwergewichtig ohnehin auf andere Beweisergebnisse gestützt und den Umstand, daß der Name "Cocs" wiederholt in den Telefonabhörprotokollen vorkommt, nur illustrativ für die tiefe Verstrickung des Beschwerdeführers in die Drogengeschäfte der kriminellen Organisation herangezogen.
Im übrigen erschöpft sich die Mängelrüge im nicht zielführenden Versuch, die ausführlichen, in sich geschlossenen, denkrichtigen Erwägungen der Tatrichter betreffend Karol P***** (US 99 bis 109) durch willkürliches Herausgreifen aus dem Zusammenhang gerissener Zitate als teilweise unzureichende bzw aktenwidrige Begründung darzustellen. Im Zusammenhang mit den übrigen Beweisergebnissen konnte das Erstgericht aber durchaus auch aus den intensiven Kontakten des Beschwerdeführers Karol P***** zum Drogenkurier Ioan P***** (die auch noch nach dessen Festnahme andauerten) einen Schluß auf die starke Involvierung des Beschwerdeführers in den Suchtgifthandel ziehen (US 103, 104).
Schließlich hat das Schöffengericht auch Angaben des Mitangeklagten Johann S***** in der Hauptverhandlung nicht aktenwidrig zur Begründung des Schuldspruches des Angeklagten Karol P***** herangezogen. Wohl hat Johann S***** vorerst angegeben, nicht sicher sagen zu können, ob Karol P***** oder sein Bruder Ionel P***** Auftraggeber des Suchtgifttransportes durch Claudius K***** (= Straftat I 18) war (S 95, 96/XXXII), jedoch im unmittelbaren Anschluß daran ausgesagt, daß er von Michael Sü***** erfahren habe, daß dieser schon vorher mit "Cocs" (worunter Karol P***** gemeint war) "Geschäfte" gemacht habe (S 96/XXXII). Schließlich räumte er nach Vorhalt einer früheren, Karol P***** auch in bezug auf die Straftat I 18 des Schuldspruchs belastenden Aussage im Vorverfahren (S 75/XXIX) ein, daß er grundsätzlich wahrheitsgemäße Angaben machen und aus Angst vor Repressalien sich über die Richtigkeit der seinerzeitigen Aussage nicht äußern wolle (S 111, sinngemäß auch S 137/XXXII). Das Erstgericht gibt daher - der Mängelrüge zuwider - bei seiner beweiswürdigenden Erwägung, Johann S***** habe die Karol P***** belastenden Angaben auch in der Hauptverhandlung aufrecht erhalten und von Michael Sü***** erfahren, daß Klaus K***** das Suchtgift im Auftrag des Karol P***** zu Michael Sü***** nach Spaichingen bringen hätte sollen (US 104), die Verantwortung des Johann S***** nicht aktenwidrig wieder. Vielmehr faßt es zulässigerweise in freier Beweiswürdigung die umfangreiche Verantwortung des Angeklagten S***** (S 87 bis 129/XXXII) bloß sinngemäß zusammen.
Aber auch die Tatsachenrüge (Z 5 a) ist nicht zielführend. Daß Karol P***** nicht von Personen belastet wird, die unmittelbar an den ihm vorgeworfenen Taten beteiligt waren, sondern nur von solchen, die durch behauptete Mitteilungen dieser Täter Kenntnis von den Straftaten erlangt haben sollen, vermag Bedenken gegen die Richtigkeit der tatrichterlichen Feststellungen wegen der Vielzahl derartiger belastender Depositionen und des Umstandes, daß der Angeklagte ursprünglich selbst ein Teilgeständnis abgelegt hat (S 117 ff/XI), nicht zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten waren somit aus den dargelegten Gründen zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte die Angeklagten gemäß § 28 StGB, §§ 12 Abs 3 und 13 Abs 2 SGG zu Freiheits- und zu Wertersatzstrafen nach dem Suchtgiftgesetz, Peter K***** auch zu einer Geldstrafe nach dem Finanzstrafgesetz, und zwar Peter K***** zu vierzehn Jahren und 5,721.313 S (im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Monaten) sowie nach § 38 Abs 1 FinStrG zu einer Geldstrafe von 2,220.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe drei Monate), Flavia K***** zu neuneinhalb Jahren und zu 2,347.432 S (sechs Monate), Istvan K***** zu neun Jahren und 1,400.000 S (fünf Monate), wobei hinsichtlich dieses Angeklagten gemäß § 13 Abs 2 SGG auch auf Verfall eines Geldbetrages von 99,900.000 lit erkannt wurde, Karol P***** zu dreizehn Jahren und 3,882.666 S (neun Monate), Johann S***** zu zehn Jahren und 3,999.332 S (neun Monate), Istvan D***** zu zehn Jahren und zu 4,316.666 S (neun Monate) und Robert Corneliu St***** zu siebeneinhalb Jahren und zu 928.666 S (drei Monate). Dabei nahm es bei Peter, Flavia und Istvan K***** als erschwerend das Zusammentreffen dreier Verbrechen, die mehrfache Qualifikation der Suchtgifttaten zum Verbrechen, das mehrfache Überschreiten der Übermenge sowie Vorstrafen wegen der Begehung von Vermögensdelikten an, als mildernd hingegen bei Peter K***** nichts, bei den beiden weiteren Angeklagten deren Teilgeständnis und den Umstand, daß die Tathandlungen teilweise nur versucht worden sind, während es bei Karol P*****, Johann S*****, Istvan D***** und Robert Cornelius St***** jeweils das Zusammentreffen zweier Verbrechen, die Mehrfachqualifikationen beim Suchtgiftverbrechen und die mehrfache Überschreitung der Übermengen als erschwerend und als mildernd bei St***** dessen umfassendes Geständnis, bei P***** den Umstand, daß es in Ansehung eines Teiles der Tathandlungen beim Versuch geblieben ist sowie bei S***** und D***** deren umfassendes Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit gewertet hat.
Darüber hinaus maß das Gericht der Tatsache, daß die Suchtgiftdelinquenz sämtlicher Angeklagten ausschließlich in ihrer Gewinnsucht begründet ist, einen besonderen Stellenwert bei der Beurteilung des Schuldgehaltes zu.
Die Berufungen der Angeklagten sind nicht berechtigt.
Im einzelnen:
Entgegen der Auffassung des Angeklagten Peter K***** liegt eine Überschreitung der Verhältnismäßigkeit nicht schon deshalb vor, weil für eine allfällige Bestrafung von Gründen und Anführern einer kriminellen Organisation kein Bemessungsspielraum mehr verbliebe; wird dabei doch übersehen, daß hier der Strafrahmen des Verbrechens nach § 12 Abs 3 SGG heranzuziehen war und in bezug auf dieses Delikt dem Berufungswerber keineswegs nur eine bloß untergeordnete Rolle zugekommen ist. Daß er aber bisher wegen Straftaten nach dem Suchtgiftgesetz nicht in Erscheinung getreten ist, stellt keinen Milderungsgrund dar.
Das auf Herabsetzung der Geldstrafe nach dem Finanzstrafgesetz und der Wertersatzstrafe nach dem Suchtgiftgesetz sowie der jeweiligen Ersatzfreiheitsstrafen zielende Berufungsvorbringen dieses Angeklagten ist nicht stichhältig: Daß das Schöffengericht seinen Berechnungen zur Bestimmung der Wertersatzstrafe einen erfahrungsgemäß in der Suchtgiftszene erreichbaren Kilopreis für das 60 %ige Heroin von 140.000 S zugrundelegte, ist nicht zu beanstanden. Die Geldstrafe nach § 38 Abs 1 FinStrG ist bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von 2,220.000 S (US 122) und einer dadurch bedingten möglichen Höchststrafe von 8,880.000 S durchaus angemessen. Das gilt ebenso für die jeweils bestimmten Ersatzfreiheitsstrafen, sodaß sich auch insoweit die Berufung dieses Angeklagten als unbegründet erweist.
Das - im übrigen keinesfalls umfassende - Geständnis der Angeklagten Flavia K***** wurde in angemessener Weise berücksichtigt. Entgegen ihrer Ansicht wurde aber auch die mehrfache (hier die etwa 40-fache) Überschreitung der Übermenge ungeachtet der dadurch bewirkten Qualifikation nach § 12 Abs 3 Z 3 SGG zutreffend als besonders erschwerend angesehen, nimmt doch mit der Suchtgiftmenge die deliktsspezifische Gefährdung zu, die in so gravierenden Fällen wie dem vorliegenden im Rahmen der Strafbemessung jedenfalls Rechnung zu tragen ist (§ 32 Abs 3 StGB).
Dem Berufungsvorbringen des Istvan K***** wiederum ist entgegenzuhalten, daß die von ihm angestellten Überlegungen, wonach die Höhe der über ihn verhängten Strafe maßgeblich auf ihm zugeschriebene, nicht näher konkretisierte Versuche, Mitangeklagte zu beeinflussen, zurückzuführen sei, den Strafzumessungsgründen nicht zu entnehmen sind. Weiters: Grundlage der Strafe ist die individuelle Schuld des Täters. Weder hat daher ein Vergleich mit in Wahrheit schon deshalb nicht vergleichbaren anderen Fällen noch mit anderen Tätern stattzufinden (vgl Mayerhofer/Rieder StGB4 § 32 E 4 d). Schon gar nicht ist das Gericht an bestimmte Strafhöhen oder Relationen innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens gebunden. Die über den Berufungswerber verhängte Freiheitsstrafe entspricht vielmehr einem ausgewogenen Verhältnis der im wesentlichen vollzählig erfaßten Strafzumessungsgründe, sodaß der Berufung insoweit ein Erfolg zu versagen war.
Aber auch die gegen die Anordnung des Verfalls von 99,900.000 lit gerichtete Berufung geht fehl. Die Behauptung des Angeklagten, der die Herkunft dieses Betrages als Beute eines angeblichen Diebstahls zu erklären versucht, haben bereits die Tatrichter überzeugend als unglaubwürdig verworfen (US 82, 85 f). Ihrer Begründung vermag der Berufungswerber nichts Substantielles entgegen- zusetzen, sodaß der in Rede stehende Geldbetrag (ausgehend von den Urteilsannahmen, wonach dieser aus dem Erlös eines von Peter K***** durchgeführten Suchtgifttransportes stammt) zu Recht gemäß § 13 Abs 2 SGG aF für verfallen erklärt wurde.
Der Einwand des eine Reduzierung des Strafmaßes anstrebenden Angeklagten Karol P*****, daß er wie im übrigen auch die anderen Angeklagten im hierarchischen Gefüge des Heroinschmuggels an unterster Stelle agierte, geht ebenfalls ins Leere. Von einer untergeordneten Tatbeteiligung (§ 34 Z 6 StGB) am Suchtgiftdelikt kann nach Lage des Falles keine Rede sein. Ohnedies kann dieser Hinweis nur im Zusammenhang mit der ihm außerdem als Verbrechen nach § 278 a StGB aF zur Last liegenden Mitgliedschaft an einer kriminellen Organisation verstanden werden, wobei aber auch hier die bloße Beteiligung als Mitglied den Tatbestand verwirklicht, ohne daß es auf tatsächliche Einfluß- und Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der hierarchischen Struktur der Organisation ankäme.
Nicht nachvollziehbar ist, weshalb es bei der Bevölkerung auf Unverständnis stoßen sollte, daß ein "kleiner Handlanger", der immerhin an der Einfuhr, Ausfuhr und Inverkehrsetzen von mehr als 96 kg fertigem Heroin maßgebliche beteiligt war, mit einer empfindlichen Freiheits- strafe bedacht wird. Sie ist gerade aus generalpräventiven Erwägungen erforderlich; eine Herabsetzung kann auch aus in der Berufung gar nicht näher ausgeführten spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht gezogen werden.
Zusätzliche Milderungsgründe vermag auch der Angeklagte Johann S***** nicht aufzuzeigen, der seine auf eine Strafmilderung gerichtete Berufung auf eine stärkere Beachtung seines Geständnisses und seiner Kooperationsgemeinschaft zu stützen sucht. Diesen in der Tat gewichtigen mildernden Umstände hat indes das Schöffengericht ausreichend Rechnung getragen, ist es doch nur dadurch vertretbar, bei einer diesem Angeklagten zur Last liegenden Suchtgiftmenge von insgesamt 152 kg Heroin die Strafe mit nur zwei Drittel der im Gesetz vorgesehenen Höchststrafe zu bemessen. Einer weiteren Reduktion stehen, worauf bereits das Erstgericht mit Recht hingewiesen hat, Gründe der Generalprävention entgegen.
Gleiches gilt auch für die Berufung des Angeklagten Istvan D*****, dessen volles Geständnis erst die angesichts der von ihm zu vertretenen ebenfalls exorbitant hohen Suchtgiftmenge erhebliche Unterschreitung der möglichen Höchststrafe rechtfertigt. Einer darüber hinausgehenden Herabsetzung kann auch bei ihm im Hinblick auf die doch gewichtigen Erschwerungsgründe, vor allem aber aus generalpräventiven Erwägungen nicht nähergetreten werden.
Schließlich ist die Berufung des Angeklagten Robert Cornelius St***** nicht begründet. Auch ihm wurde das unumwunden abgelegte Geständnis als entscheidender Milderungsgrund zugerechnet. Daß er das Strafübel durch die bereits geraume Zeit andauernde Untersuchungshaft (erstmals) verspürt hat, kann zwar für die - hier nicht aktuelle - Frage einer bedingten Strafnachsicht von Bedeutung sein, stellt aber keinen Milderungsgrund dar. Dagegen schließt die Verurteilung wegen eines fahrlässigen Verletzungsdeliktes nach Lage des Falles den Milderungsgrund nach § 34 Z 2 StGB aus, sodaß es nicht mehr darauf ankommt, ob die verfahrensgegenständliche Tat mit dem sonstigen Verhalten des Berufungswerbers im auffallenden Widerspruch steht. Von einer verlockenden Gelegenheit im Sinne des § 34 Z 9 StGB wiederum kann nur dann gesprochen werden, wenn sie in einem besonderen Maße die Möglichkeit nahelegt, daß ihr auch ein ansonsten rechtstreuer Mensch erliegen könnte. Davon kann unter den gegebenen Umständen jedoch selbst unter Berücksichtigung beengter wirtschaftlicher Verhältnisse des Berufungswerbers keine Rede sein.
Daß der Angeklagte weder Führer noch Unterführer der kriminellen Organisation gewesen ist, der er als Mitglied angehörte, rechtfertigt aus den schon bei der Erledigung der Berufung des Angeklagten P***** dargelegten Gründen keine Herabsetzung des Strafmaßes. Ebensowenig ist der Hinweis auf die über die Mitangeklagten verhängten Sanktionen zu einer solchen Maßnahme geeignet. Abgesehen davon, daß schon grundsätzlich nur der individuelle Schuldvorwurf Grundlage der Strafbemessung ist, stehen die einzelnen Strafen zueinander in einem durchaus ausgewogenen Verhältnis.
Die Berufung dieses Angeklagten ist aber auch unbegründet, soweit sie sich gegen die Höhe der Wertersatzstrafe nach § 13 Abs 2 SGG aF richtet. Nach dieser Bestimmung, die ungeachtet dessen anzuwenden ist, daß sie mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1996 mit Wirkung vom 1. März 1997 aufgehoben wurde (Art XI Abs 2 StRÄG 1996), soll der kriminelle Gewinn aus einem Suchtgiftdelikt abgeschöpft werden, sofern eine Einziehung des tatverfangenen Suchtgiftes nicht möglich ist. Für die Berechnung der Wertersatzstrafe ist mangels eines legalen Markes der Preis heranzuziehen, der in der Suchtgiftszene erzielt werden kann, wobei mehrere Beteiligte anteilsmäßig haften, unbekannt gebliebene Beteiligte aber unberücksichtigt bleiben.
Davon ausgehend erweist sich die mit 928.666.00 S bestimmte Wertersatzstrafe als gesetzeskonform.
Aus den dargelegten Gründen war somit auch den Berufungen nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.
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