OGH 11Os62/12w

OGH11Os62/12w6.6.2012

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Juni 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schöfmann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Carvale A***** wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter, dritter und fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 12 zweiter Fall StGB, AZ 333 HR 132/12z des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 11. April 2012, AZ 20 Bs 144/12s, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Carvale A***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Gegen Carvale A***** (auch Samson A***** alias John D*****) wird von der Staatsanwaltschaft Wien ein Ermittlungsverfahren geführt. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. März 2012 (ON 224) wurde über den Beschuldigten aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1, 2, 3 lit a, b und c StPO die Untersuchungshaft verhängt. Der dagegen gerichteten Beschwerde des Carvale A***** gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 11. April 2012 nicht Folge und es setzte die Haft aus denselben Haftgründen fort (ON 258).

Nach den vom Beschwerdegericht als sehr wahrscheinlich angenommenen Tatsachen ist Samson Carvale A***** (alias John D*****) dringend verdächtig, von Ende Sommer 2010 bis Dezember 2011 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin und Kokain, in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge nach Österreich importiert und dieses sodann in Österreich in Verkehr gesetzt, sowie aus Österreich Suchtgiftlieferungen in andere europäische Länder organisiert bzw teils selbst durchgeführt zu haben. Im Einzelnen wurde der qualifizierte Verdacht bejaht, Carvale A***** habe

1) am 25. Oktober 2010 eine noch festzustellende Menge Suchtgift (zumindest 2 Gramm Heroin und/oder Kokain) dem Benützer des Mobiltelefons mit der Rufnummer ***** überlassen (Faktum 1);

2) im November 2010 von Wien die Einfuhr einer noch festzustellende Menge Suchtgift (Heroin und/oder Kokain) nach Italien organisiert (Faktum 2);

3) am 7. Dezember 2010 eine noch festzustellenden Menge Suchtgift (zumindest 5 Gramm Heroin und/oder Kokain) für den Weiterverkauf erworben und besessen (Faktum 3);

4) im April 2011 von Wien die Einfuhr einer noch festzustellenden Menge Suchtgift (Heroin und/oder Kokain) nach Italien organisiert (Faktum 4);

5) im April 2011 von Wien die Einfuhr von 300 Gramm Suchtgift (Heroin und/oder Kokain) nach Spanien organisiert (Faktum 5);

6) am 7. Mai 2011 eine noch festzustellende Menge Suchtgift (zumindest 5 Gramm Heroin und/oder Kokain) für den Weiterverkauf erworben und besessen (Faktum 6);

7) am 10. Mai 2011 eine noch festzustellende Menge Suchtgift (Heroin und/oder Kokain) einem Unbekannten überlassen (Faktum 7);

8) am 13. Mai 2011 zumindest 14 Gramm (Heroin und/oder Kokain) Suchtgift einem Unbekannten überlassen (Faktum 8);

9) am 13. Mai 2011 eine noch festzustellende Menge Suchtgift (Heroin und/oder Kokain) dem Benützer des Mobiltelefons mit der Rufnummer ***** überlassen (Faktum 9);

10) am 17. Mai 2011 eine noch festzustellende Menge Suchtgift (Heroin und/oder Kokain) einem Unbekannten überlassen (Faktum 10);

11) im Mai 2011 einen Unbekannten zum Schmuggel von Suchtgift bestimmt (Faktum 11);

12) im Mai 2011 die Ausfuhr einer noch festzustellenden Menge Suchtgift (Heroin und/oder Kokain) aus den Niederlanden nach Österreich organisiert und das Suchtgift sodann in Wien anderen überlassen (Faktum 12);

13) am 4. Juli 2011 eine noch festzustellende Menge Suchtgift (Heroin und/oder Kokain) dem Benützer des Mobiltelefons mit der Rufnummer ***** überlassen (Faktum 13);

14) am 13. Juli 2011 den abgesondert verfolgten Festus N***** zur Übergabe von 100 Gramm Suchtgift (Heroin und/oder Kokain) an einen Unbekannten bestimmt (Faktum 14);

15) im Juli 2011 die Einfuhr einer noch festzustellenden Menge Suchtgift (Heroin und/oder Kokain) durch den abgesondert verfolgten Ruben I***** nach Österreich organisiert und das Suchtgift sodann in Wien anderen überlassen (Faktum 15);

16) am 25. Juli 2011 eine noch festzustellende Menge Suchtgift (Heroin und/oder Kokain) dem Benützer des Mobiltelefons mit der Rufnummer ***** überlassen (Faktum 16);

17) im Juli 2011 die Ausfuhr einer noch festzustellenden Menge Suchtgift (Heroin und/oder Kokain) aus den Niederlanden und die anschließende Einfuhr des Suchtgifts nach Österreich durch den abgesondert verfolgten Ruben I***** organisiert und das Suchtgift sodann in Wien anderen überlassen (Faktum 17);

18) im Juli 2011 dem UT „L*****“ 1,5 Kilogramm Suchtgift (Heroin und/oder Kokain) überlassen (Faktum 18);

19) am 30. Juli 2011 eine noch festzustellende Menge Suchtgift (Heroin und/oder Kokain) dem Benützer des Mobiltelefons mit der Rufnummer ***** überlassen (Faktum 19);

20) am 30. Juli 2011 zumindest 9 Gramm Suchtgift (Heroin und/oder Kokain) dem Benützer des Mobiltelefons mit der Rufnummer ***** überlassen (Faktum 20);

21) am 30. Juli 2011 eine noch festzustellende Menge Suchtgift (Heroin und/oder Kokain) dem Benützer des Mobiltelefons mit der Rufnummer ***** überlassen (Faktum 21);

22) am 1. August 2011 den abgesondert verfolgten Festus N***** zur Übergabe einer noch festzustellenden Menge Suchtgift (Heroin und/oder Kokain) an den abgesondert verfolgten Isioma S***** bestimmt (Faktum 22);

23) am 1. August 2011 den abgesondert verfolgten Festus N***** zur Übergabe einer noch festzustellenden Menge Suchtgift (Heroin und/oder Kokain) an zwei Unbekannte bestimmt (Faktum 23);

24) im August 2011 von Wien die Einfuhr einer noch festzustellenden Menge Suchtgift (Heroin und/oder Kokain) nach Italien organisiert (Faktum 24);

25) im August 2011 die Ausfuhr einer noch festzustellenden Menge Suchtgift (Heroin und/oder Kokain) aus den Niederlanden und die anschließende Einfuhr des Suchtgifts nach Österreich durch den abgesondert verfolgten Ruben I***** organisiert und das Suchtgift sodann in Wien anderen überlassen (Faktum 25);

26) am 25. Juli 2011 eine noch festzustellende Menge Suchtgift (Heroin und/oder Kokain) dem Benützer des Mobiltelefons mit der Rufnummer ***** überlassen (Faktum 26);

27) im August 2011 von Wien die Einfuhr einer noch festzustellenden Menge Suchtgift (Heroin und/oder Kokain) nach Italien durch den abgesondert verfolgten Ruben I***** organisiert (Faktum 27);

28) am 14. September 2011 eine noch festzustellende Menge Suchtgift (Heroin und/oder Kokain) einem Unbekannten verschafft (Faktum 28);

29) um den 17. September 2011 200 Gramm Heroin und 500 Gramm Kokain aus den Niederlanden aus und nach Österreich eingeführt und dieses Suchtgift sodann anderen überlassen (Faktum 29);

30) im September 2011 von Wien die Einfuhr einer noch festzustellenden Menge Suchtgift (Heroin und/oder Kokain) nach Italien durch den abgesondert verfolgten Ruben I***** organisiert (Faktum 30);

31) im September 2011 eine noch festzustellende Menge Suchtgift (Heroin und/oder Kokain) dem UT „O*****“ und dem UT „D*****“ überlassen (Faktum 31);

32) im Oktober 2011 die Ausfuhr von 2.655 Gramm Kokain aus den Niederlanden und die anschließende Einfuhr des Suchtgifts nach Österreich durch den abgesondert verfolgten Ruben I***** organisiert und diesem das Suchtgift in den Niederlanden überlassen (Faktum 32);

33) im Oktober 2011 die Ausfuhr von ca 2.000 Gramm Suchtgift (Heroin und/oder Kokain) aus den Niederlanden und die anschließende Einfuhr des Suchtgifts nach Österreich durch den abgesondert verfolgten Isioma S***** organisiert und das Suchtgift sodann in Wien anderen überlassen (Faktum 33);

34) am 18. Oktober 2011 den abgesondert verfolgten Festus N***** zur Übergabe von 525 Gramm Suchtgift (Heroin und/oder Kokain) an einen Unbekannten bestimmt (Faktum 34);

35) am 18. Oktober 2011 zumindest 200 Gramm Suchtgift (Heroin und/oder Kokain) an den Benützer des Mobiltelefons mit der Rufnummer ***** überlassen (Faktum 35);

36) im Oktober 2011 von Wien die Einfuhr einer noch festzustellenden Menge Suchtgift (Heroin und/oder Kokain) nach Italien organisiert (Faktum 36);

37) im November 2011 die Ausfuhr einer noch festzustellenden Menge Suchtgift (Heroin und/oder Kokain) aus den Niederlanden und die anschließende Einfuhr des Suchtgifts nach Österreich organisiert und das Suchtgift in Wien sodann an Festus N***** und dem UT „M*****“ überlassen (Faktum 37);

38) im November 2011 die Einfuhr von ca 2.000 Gramm Suchtgift (Heroin und/oder Kokain) nach Österreich organisiert und das Suchtgift in Wien sodann an Festus N***** überlassen (Faktum 38);

39) im November 2011 die Einfuhr einer noch festzustellenden Menge Suchtgift (Heroin und/oder Kokain) nach Österreich organisiert und das Suchtgift in Wien sodann an Festus N***** überlassen (Faktum 39);

40) im Dezember 2011 die Ausfuhr einer noch festzustellenden Menge Suchtgift (Heroin und/oder Kokain) aus den Niederlanden und die anschließende Einfuhr des Suchtgifts nach Österreich durch den abgesondert verfolgten Anguel E***** organisiert (Faktum 40);

41) im Dezember 2011 von Wien die Einfuhr einer noch festzustellenden Menge Suchtgift (Heroin und/oder Kokain) nach Italien (Faktum 41) und

42) im Dezember 2011 die Ausfuhr von 1.042,9 Gramm Kokain aus den Niederlanden und die anschließende Einfuhr des Suchtgifts nach Österreich durch den abgesondert verfolgten Anguel E***** organisiert (Faktum 42).

In rechtlicher Hinsicht subsumierte das Oberlandesgericht dieses als hafttragend erachtete Verhalten den Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter, dritter und fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 12 zweiter Fall StGB.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten, die sich inhaltlich nur gegen die Annahme des dringenden Tatverdachts richtet, ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Zunächst erschöpft sie sich in der Behauptung, der angefochtene Beschluss verletze „die mit Nichtigkeitsanktion behaftete Bestimmung des § 260 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO über die Mindestbestandteile eines Urteils“. Dazu genügt der Hinweis, dass ein Verfahrensmangel iSd § 281 Abs 1 Z 3 StPO als Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde nicht in Betracht kommt. Die theoretischen Ausführungen zur Gefahr einer „nochmaligen Verurteilung wegen der inkriminierten Fakten“ sind im Grundrechtsbeschwerdeverfahren unbeachtlich. Weshalb der angefochtene Beschluss einen sinngemäßen Strafausspruch nach § 260 Abs 1 Z 3 StPO aufweisen hätte müssen, bleibt im Dunkeln.

Der Einwand, das Beschwerdegericht habe sich nicht mit der in der Beschwerde monierten unzureichenden Tatverdachtskonkretisierung auseinandergesetzt, verfehlt den Bezugspunkt.

Mit ihrem (auf Ort, Zeit, Handlung und Objekt bezogenen, aber nicht an der Gesamtheit der Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts orientierten) gleichartigen Vorwurf zeigt die Grundrechtsbeschwerde keinen Fehler auf, der die Haft nicht zu tragen vermag.

Die zu 32) als sehr wahrscheinlich angenommenen Tatsachen rechtfertigen selbst bei Annahme einer lediglich durchschnittlichen Qualität des Kokains von 20 % (vgl 15 Os 109/08f) die hinsichtlich der Tathandlungen der Ein- und Ausfuhr und der Überlassung vorgenommene Subsumtion unter § 28a Abs 4 Z 3 SMG.

Mangels Bedeutung für die Schuld- oder Subsumtionsfrage konnte bereits deshalb eine weitere Tatverdachtspräzisierung in Bezug auf das Tatobjekt (Heroin oder Kokain) im angefochtenen Beschluss unterbleiben.

Soweit die Beschwerde die „gänzliche Vernachlässigung der subjektiven Tatseite des Beschwerdeführers“ moniert, scheitert sie schon mangels Bezugnahme auf die Gesamtheit der Erwägungen des Beschwerdegerichts (RIS-Justiz RS0112012). Dieses ging im Übrigen davon aus, dass der Beschuldigte mit gesteigerter krimineller Energie während eines rund eineinhalbjährigen Tatzeitraums „Suchtgifthandel“ auf die im Beschluss näher dargelegte Weise hinsichtlich einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge betrieb (BS 11). Aus Sicht des Obersten Gerichtshofs brachte das Oberlandesgericht dadurch auch zur Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts noch hinreichend deutlich den für das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG erforderlichen bedingten Vorsatz des Beschwerdeführers zur Darstellung und leitete diesen aus dem objektiven Tatgeschehen ab (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19).

Dem Vorwurf unzureichender Begründung (§ 10 GRBG iVm § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall) zuwider stütze das Rechtsmittelgericht die Gründe, weswegen die dem Tatverdacht zugrunde liegenden Tatsachen als sehr wahrscheinlich angenommen wurden, keineswegs auf substratlose, den Beschwerdeführer nicht betreffende Beweisergebnisse, sondern etwa zu Punkt 32) auf die Angaben des mit dem inkriminierten Suchtgift betretenen Ruben I*****, der den Beschwerdeführer entsprechend belastet hatte (BS 9, ON 236).

Mit dem auf mangelnde Tatverdachts-konkretisierung gestützten Vorbringen und der Behauptung, dass der Beschuldigte deshalb („ungeachtet einer beinahe zweijährigen Ermittlungsdauer“) nicht in möglichst kurzer Frist in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt worden sei (vgl demgegenüber ON 249 iVm ON 187), zeigt die Grundrechtsbeschwerde keine Gesetzesverletzung im Zusammenhang mit der Haft auf und scheitert auch an der Erschöpfung des Instanzenzugs (Kier in WK2 GRBG § 1 Rz 41 mwN).

Der Vollständigkeit halber ist mangels Bezugnahme auf Bruttomengen lediglich anzumerken, dass im Hinblick auf den notorisch häufigen Vertrieb „gestreckter“ Suchtgifte im weiteren Verfahren der tatsächliche Reinheitsgehalt der Suchtgifte zu überprüfen sein wird (RIS-Justiz RS0111350; vgl auch das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Jänner 2012, AZ 62 Hv 90/11z, ON 238, wonach die bei Ruben I***** sichergestellte Menge von 2.514,5 Gramm brutto „nur“ eine Reinsubstanz von 1.474 Gramm, mithin das 98,27-fache der Grenzmenge enthielt).

Um Unklarheiten hinsichtlich des Vorliegens der subjektiven Tatseite zu vermeiden, wird es künftig notwendig sein, entsprechende Feststellungen ausdrücklich hervorzuheben.

Weiters liegt zu den Punkten 3) und 6) ein Subsumtionsfehler des Beschwerdegerichts vor, der dem Beschuldigten aber nicht zum Nachteil gereicht. Der für sehr wahrscheinlich gehaltene Erwerb und Besitz von Suchtgift für den Weiterverkauf entspricht nämlich keiner Tathandlung des § 28a Abs 1 SMG. Das sich nur auf Suchtgifte in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge (§ 28b SMG) beziehende Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel (§ 28 Abs 1 SMG) wird vom Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG erst dann verdrängt, sobald Letzteres wenigstens ins Versuchsstadium (§ 15 StGB) tritt. Bei geringeren Suchtgiftmengen kommt das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG in Betracht.

Da die Beschwerde keine Verletzung des verfassungsmäßig geschützten Rechts auf persönliche Freiheit aufzeigt, war sie ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

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