Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 18.Juli 1963 geborene Hilfsarbeiter Josef H*** des Verbrechens des versuchten Diebstahles durch Einbruch nach den §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, am 12.August 1988 in Wien mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung versucht zu haben, dem Milan S*** Bargeld und andere Gegenstände in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert durch Einsteigen in dessen Wohnung wegzunehmen. Dieses Urteil wird vom Angeklagten im Schuldspruch mit einer nominell auf die Z 1, 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch mit Berufung bekämpft.
Den Vorwurf, das Gericht sei nicht gehörig besetzt gewesen, stützt der Angeklagte auf die Behauptung, die Schriftführerin sei bei der Urteilsberatung zugegen gewesen. Abgesehen davon, daß die gerügte Vorgangsweise der Prozeßordnung entspricht, zumal über die Beratung ein Protokoll aufzunehmen ist (§ 272 StPO), unterblieb hier auch die nach dem § 281 Abs. 1 Z 1, zweiter Halbsatz, StPO vorgeschriebene sofortige Geltendmachung des vermeintlich Nichtigkeit begründenden Tatumstandes.
Begründungsmängel im Sinn von Aktenwidrigkeiten erblickt der Beschwerdeführer darin, daß in den Urteilsgründen erwähnt wird, er habe "eine ernstliche Behauptung, volltrunken gewesen zu sein, ... nicht vorgebracht" (S 139 d.A), und er habe behauptet, die Schlüssel zur Wohnung des Viktor H*** (bei dem er fallweise nächtigte) vergessen zu haben.
Auch diese Rügen verfangen nicht.
Rechtliche Beurteilung
Selbst wenn man der Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, er sei zur Tatzeit "sternhagelvoll" gewesen (S 125 d. A), die ihr in der Rechtsmittelschrift unterlegte Bedeutung zugesteht, ist nichts zu gewinnen. Denn das Schöffengericht setzte sich im Urteil - ungeachtet der erwähnten negativen Einschätzung der Ernsthaftigkeit dieser Einlassung - eingehend mit der Frage einer möglichen Volltrunkenheit des Angeklagten zur Tatzeit auseinander (S 139 f d.A). Damit kommt aber dem gerügten Umstand keine entscheidende Bedeutung zu. Und die Bezugnahme auf die relevierte Behauptung, zur Zeit der Tat nicht im Besitz der Schlüssel zur Wohnung des Viktor H*** gewesen zu sein, findet in den Angaben des Angeklagten vor der Polizei, festgehalten in der Niederschrift vom 12. August 1988 (S 19 d.A, welcher Aktenbestandteil in der Hauptverhandlung verlesen wurde - S 132 d.A), ihre Deckung. Was sonst noch unter dem Gesichtspunkt eines Begründungsmangels vorgebracht wird, wozu auch die unter Z 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO erhobenen Vorwürfe zu zählen sind, erschöpft sich in einer insoweit unzulässigen Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Daß aus den vorliegenden Beweisergebnissen auch andere, dem Angeklagten vorteilhaftere Schlüsse gezogen hätten werden können, reicht zur (erfolgreichen) Geltendmachung eines Begründungsmangels nicht aus. Im übrigen vermögen weder diese Ausführungen des Beschwerdeführers noch jene zur Tatsachenrüge (Z 5 a) erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken, deren Annahme im Urteil auf der Basis der Verfahrensergebnisse ausreichend und in einer den Erfahrungen des täglichen Lebens und der forensischen Praxis entsprechenden Weise - frei von Denkfehlern - begründet wurde.
Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde teils gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet, teils nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle iVm dem § 285 a Z 2 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird demnach das Oberlandesgericht Wien zu erkennen haben (§ 285 i StPO nF).
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.
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