Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Ferenc H***** des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt, weil er am 26. Juni 1997 in Loipersbach Markus N***** vorsätzlich zu töten versuchte, indem er aus einer Entfernung von 4 bis 5 m mit einer Pistole einen gezielten Schuß auf dessen Körper abgab, ihn jedoch knapp verfehlte, weil Markus N***** unmittelbar vor Abgabe des Schusses sich aus seiner Position in Rückenlage am Boden mit gegrätschten Beinen in die Bauchlage warf, wodurch das Projektil zwischen seinen Beinen, unmittelbar unter dem Genitalbereich ins Erdreich eindrang.
Die Geschworenen hatten die (einzige, anklagekonform gestellte) Hauptfrage in Richtung des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB mehrheitlich (7 : 1) bejaht.
Die auf die Gründe der Z 4 (gemeint offenbar Z 5) und Z 6 des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Dem Einwand zur Verfahrensrüge (Z 5) zuwider verletzte die Abweisung des Begehrens auf Vernehmung der Zeugin Ildiko Na***** zum Beweis dafür, daß "die Aufzeichnungen im Heft der Polizeihauptmannschaft Sopron unrichtig seien und der Angeklagte wesentlich länger dort verblieben sei" (S 425/II), keine Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers, hielt doch der Schwurgerichtshof in seinem abweisenden Zwischenerkenntnis zutreffend fest, daß selbst bei Zugrundelegung der eigenen Verantwortung des Angeklagten, wonach er am 26. Juni 1997 das Polizeigebäude von Sopron um 10.15 Uhr verlassen habe (S 325/II), auf Grund des vorliegenden Zeit-Weg-Diagramms (ON 129) die Anwesenheit am Tatort nicht ausgeschlossen wäre (S 429/II).
Der Antrag auf Vernehmung der Zeugen Joszef M***** und Andras Hor***** zum Beweis dafür, daß der Angeklagte "nicht der Täter sei", wurde vom Schwurgerichtshof unter Hinweis auf das mangelhafte Beweisthema zu Recht abgewiesen (neuerlich S 429/II), weil es der Beschwerdeführer bei der Antragstellung verabsäumte, die Plausibilität seines Begehrens zu begründen und konkret darzutun, weshalb zwei vom Angeklagten - lediglich mit dem Hinweis auf von Dritten wiedergegebene Gerüchte - der Tat beschuldigte Personen seine Täterschaft ausschließen könnten.
Gleiches gilt für die vom Schwurgerichtshof zu Recht abgelehnte Vernehmung eines informierten Vertreters der Polizeihauptmannschaft Sopron zum Beweis dafür, daß "die gegenständliche Straftat durch Joszef M***** begangen worden sei" (laut S 2 der Rechtsmittelschrift; nach dem in der Hauptverhandlung gestellten, für die Beurteilung maßgeblichen Antrag richtig: zum Beweis dafür, daß "die ungarische Polizei ebenfalls mittlerweile die Ansicht vertritt, daß die Tat von Joszef M***** begangen wurde" - S 425/II). Auch diesbezüglich läßt der Beschwerdeführer jegliche über eine - dem Erhebungsergebnis der ungarischen Polizei widersprechende (vgl ON 138) und auf vom Zeugen Patrick S***** (S 379 ff/II) wiedergegebene Gerüchte zurückzuführende - bloße Vermutung hinausgehende Konkretisierung des Beweisthemas vermissen.
Die vom Nichtigkeitswerber behaupteten, in der Ablehnung der begehrten Beweisaufnahmen erblickten Verfahrensmängel liegen somit nicht vor.
In der Rüge des Fragenschemas (Z 6) moniert der Beschwerdeführer, daß keine Eventualfrage nach dem Verbrechen der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung gemäß §§ 15, 87 Abs 1 StGB gestellt wurde.
Entgegen den Beschwerdeausführungen kann aus der Aussage des Zeugen Markus N***** kein ausreichendes Sachverhaltssubstrat dafür gewonnen werden, daß der von Ferenc H***** auf den Gendarmeriebeamten abgefeuerte Schuß möglicherweise ohne Tötungsvorsatz, sondern lediglich mit der Absicht abgegeben wurde, den am Boden liegenden Mann schwer zu verletzen. Der Beschwerde zuwider hielt der Gendarm sogar ausdrücklich fest, daß der in "Kombattstellung" vor ihm stehende Angeklagte anläßlich seiner (durch die auf ihn gerichtete Pistole motivierte - S 361/II) Ausweichbewegung "mit der Pistole nachfuhr", also mit der Waffe im Anschlag dem Zielobjekt sogar folgte (S 375/II) und der Schuß trotz der Drehbewegung in unmittelbarer Nähe der Körpermitte in den Boden eindrang, also lediglich durch Zufall das anvisierte Opfer verfehlte.
Auch dessen Aussage, daß der Angeklagte nach der ersten Schußabgabe Zeit gehabt hätte, einen weiteren gezielten Schuß auf ihn abzufeuern (S 377/II), enthält jedenfalls keinen hinreichenden Anhaltspunkt, um daraus auf eine im Zeitpunkt der zurückliegenden Schußabgabe vorhandene bloße Verletzungsabsicht zu schließen. Nur abstrakt denkbare Möglichkeiten und Mutmaßungen des sogar die Anwesenheit am Tatort leugnenden Angeklagten können aber nicht Gegenstand einer Eventualfrage sein (Mayerhofer StPO4 § 314 E 19a).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - zu verwerfen.
Zur Berufung:
Das Geschworenengericht verhängte über Ferenc H***** nach § 75 StGB eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren, wobei es keinen Umstand als erschwerend, hingegen den Versuch der Tat als mildernd wertete.
Der Berufung zuwider kann dem Angeklagten nicht zusätzlich zugute gehalten werden, daß er den Mordversuch durch Abgabe weiterer Schüsse auf das ruhig am Bauch liegende Opfer in dessen Rücken hätte vollenden können, weil diesfalls nur der Milderungsgrund des Tatversuchs wegfiele, während gerade das Unterbleiben des verpönten Taterfolges die essentielle Grundlage für das ohnedies berücksichtigte Versuchsstadium bildet. Insoweit die Berufung das Übergehen des Umstandes, daß der Rechtsmittelwerber keine einschlägige Vorstrafe aufweist, moniert, vermag sie damit nicht das Fehlen eines weiteren Milderungsgrundes aufzuzeigen.
Angesichts der Tatsache der gegen einen Gendarmeriebeamten im Zuge einer Amtshandlung gerichteten gezielten Schußabgabe kommt bei gebührender Gewichtung aller Strafbemessungskriterien die unter Anwendung des § 41 StGB angestrebte Strafreduktion nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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