OGH 11Os5/96 (RS0102152)

OGH11Os5/964.6.1996

Rechtssatz

Außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB kommt die als Korrektiv von im Einzelfall zu hohen Mindeststrafdrohungen bei untergeordneten Beteiligungsformen oder in Fällen atypisch leichter Verwirklichung schwerer und deshalb mit strengen Mindeststrafdrohungen versehener Straftatbestände in Frage.

Normen

StGB §41

11 Os 5/96OGH04.06.1996
14 Os 133/99OGH09.11.1999

Vgl aber; Beisatz: Hier: Der Beitrag des Angeklagten zur Wahrheitsfindung insbesondere durch seine ersten niederschriftlichen Angaben von der Polizei erweist sich wegen der in der Folge aufgestellten Behauptung eines Putativrücktritts vom Versuch als nicht wesentlich. Seiner mentalitätsbedingten Erregung über die Beendigung einer langjährigen Beziehung und dem Umstand, dass die Tat letztlich für das ausersehene Opfer ohne Folgen blieb, wurde ohnehin durch Ausmessung der Mindeststrafe Rechnung getragen. Die schlechthin unbegreifliche Härte, einen völlig Unbekannten nur wegen der Freundschaft zur früheren Lebensgefährtin des Angeklagten töten lassen zu wollen, während dieser selbst einen Karibikurlaub genießt, von wo er eine textlich vorgefertigte Alibiansichtskarte an jene versenden will, steht einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe und damit der Anwendung außerordentlicher Strafmilderung entgegen. (T1)

11 Os 168/08bOGH16.12.2008
17 Os 40/14gOGH24.11.2014

Vgl

11 Os 69/16fOGH11.10.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19960604_OGH0002_0110OS00005_9600000_007

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