Spruch:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Angeklagten Werner Rudolf St***** zu Punkt 3 b sowie gemäß § 290 Abs 1 StPO auch hinsichtlich des Angeklagten Wolfgang H***** im Schuldspruch laut Punkt 2 des Urteilssatzes, soweit ihm darin angelastet wird, das Verbrechen nach § 302 Abs 1 StGB auch dadurch begangen zu haben, daß er "entgegen 1.7. der Dienstanweisung Nr 2/94 der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 1. September 1994 in der Folge eine Meldung hierüber an seinen Vorgesetzten unterließ", und demgemäß auch in dem die beiden genannten Angeklagten betreffenden Strafausspruch aufgehoben; gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO wird im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Werner Rudolf St***** und Wolfgang H***** werden von der wider sie erhobenen Anklage, sie haben entgegen Punkt 1.7. der Dienstanweisung Nr 2/94 der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 1. September 1994. und zwar Werner Rudolf St***** bei der in der Nacht zum 1.Dezember 1994 vom Kommandanten des Verwaltungsarrestes Bludenz, Rudolf Sch***** durchgeführten Dienstkontrolle als Wachzimmerkommandant unter Verschweigung des zwischenzeitlich schon im Haftraum der Verwaltungsstrafgefangenen Norberta A***** stattfindenden Privatbesuches des außer Dienst befindlichen Sicherheitswachebediensteten Josef K***** eine unrichtige Meldung erstattet und Wolfgang H***** in der Nacht zum 28.November 1994 wie eingangs dargelegt eine derartige Meldung an den Vorgesetzten unterlassen, und haben auch hiedurch das Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Für das ihnen nach dem unberührt gebliebenen Teil des Schuldspruchs jeweils weiterhin zur Last liegende Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB werden sie nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von je 6 (sechs) Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs 1 StGB werden die Strafen unter Bestimmung einer Probezeit von je drei Jahren bedingt nachgesehen.
Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Werner Rudolf St***** auf diese Entscheidung verwiesen.
Ihm fallen auch die Kosten des Verfahrens über den erfolglos gebliebenen Teil seiner Rechtsmittel zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Josef K*****, Werner Rudolf St*****, Wolfgang H***** und Sabine Ka***** des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, Josef K***** als Bestimmungs- und Beitragstäter nach § 12, zweiter und dritter Fall StGB, schuldig erkannt.
Nach den im Rechtsmittelverfahren zu erörternden Teilen des Schuldspruchs haben die Angeklagten St***** und H***** in Bludenz als Beamte, nämlich Wachebedienstete der Sicherheitsdirektion für Vorarlberg, mit dem Vorsatz, dadurch den Staat an seinem Recht auf "korrekten Vollzug von Verwaltungsstrafen" zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, und zwar dadurch, daß
(zu 2) Wolfgang H***** nachts zum 28.November 1994 als Wachzimmerkommandant entgegen § 21 der Polizeigefangenenhaus-Hausordnung, BGBl Nr 566/1988, in der Zeit von ca 22.00 Uhr bis ca 1.00 Uhr dem außer Dienst befindlichen Sicherheitswachebediensteten Josef K***** einen (mit intimen Kontakten verbundenen) Privatbesuch bei der Verwaltungsstrafgefangenen Norberta A***** im Fernsehzimmer gestattete und entgegen Punkt 1.7. der Dienstanweisung Nr 2/94 der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 1.September 1994 in der Folge eine Meldung hierüber an seinen Vorgesetzten unterließ;
(zu 3) Werner Rudolf St***** in der Nacht zum 1.Dezember 1994,
a) entgegen § 21 der Polizeigefangenen- haus-Hausordnung, BGBl 566/1988, dem außer Dienst befindlichen Sicherheitswachebediensteten Josef K***** die Türe zum Haftraum der Verwaltungsstrafgefangenen Norberta A***** aufsperrte und ihn unter Mitnahme von Sekt den Haftraum der Norberta A***** betreten ließ, wo jener einen ca 1 1/2-stündigen, mit intimen Kontakten verbundenen Privatbesuch bei der Verwaltungsstrafgefangenen Norberta A***** durchführte, sowie
b) entgegen Punkt 1.7. der Dienstanweisung Nr 2/94 der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vor- arlberg vom 1.September 1994 bei der vom Kommandanten des Verwaltungsarrestes Bludenz, Rudolf Sch*****, durchgeführten Dienstkontrolle als Wachzimmerkommandant unter Verschweigung des zwischenzeitlich schon im Haftraum der Verwaltungsstrafgefangenen Norberta A***** stattfindenden Privatbesuches des außer Dienst befindlichen Sicherheitswachebediensteten Josef K***** eine unrichtige Meldung erstattete.
Rechtliche Beurteilung
Nur der Angeklagte St***** ficht den Schuldspruch mit einer auf die Z 5, 7, 8, 9 lit a, b und c des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an.
Die unter Geltendmachung der Z 7, 8, "9 b und 9 c" (sachlich nur Z 8) behauptete Anklageüberschreitung liegt nicht vor:
Nach Meinung des Beschwerdeführers weiche das Urteil vom Anklagegegenstand ab, weil es entgegen der vom Oberlandesgericht Innsbruck in seiner Entscheidung über Anklageeinsprüche vom 11.Juli 1995 zum AZ 6 Bs 331/95 (ON 22), vertretenen Ansicht als gesetzliche Grundlage für die Beurteilung der den Angeklagten als Wachebediensteten der Sicherheitsdirektion für Vorarlberg unterstellten Verstöße (wie bereits die Anklagebehörde in der Anklageschrift ON 17) die (vom Bundesministerium für Inneres am 18. Oktober 1988 erlassene) Polizeigefangenenhaus-Hausordnung, BGBl 1988/566, und nicht die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Hausordnung für den Landesarrest in Bludenz, LGBl Nr 6/1989, heranzieht.
Gegenstand der Anklage, an den das erkennende Gericht gebunden ist, ist jedoch die konkret bestimmte Tat, also das gesamte Verhalten der Angeklagten, wie es sich aus der Anklagebegründung ergibt, nicht aber ihre vom Ankläger (oder vom Oberlandesgericht in seiner gemäß § 214 StPO ergangenen Einspruchsentscheidung) vorgenommene recht- liche Beurteilung (vgl Mayerhofer/Rieder StPO3 § 262 E 3 und 79; § 281 Z 8, E 3 und 8).
Demgemäß sind fallbezogen Gegenstand der Anklage und des darauf basierenden Urteils jene wissentlichen, mit Schädigungsvorsatz verbundenen Dienstpflicht- verletzungen des Beschwerdeführers, die er sich als diensthabender Wachekommandant im Polizeigefangenenhaus Bludenz im Zusammenhang mit dem von ihm geduldeten nächtlichen Privatbesuch des außer Dienst befindlichen Sicherheitswachebeamten K***** bei der weiblichen Verwaltungsstrafgefangenen Norberta A***** zuschulden kommen ließ, indem er K***** den Besuch ohne zeitliche Beschränkung und ohne jegliche Überwachung sowie unter Mitnahme eines alkoholischen Getränks gestattete (vgl 279 und US 19). Auf welcher Rechtsgrundlage aber die vom Beschwerdeführer nicht eingehaltenen Überwachungsverpflichtungen als diensthabender Wachebediensteter im Verwaltungsarrest beruhen, ist eine vom erkennenden Gericht - unabhängig von der Rechtsansicht der Anklagebehörde oder des der Anklage nach § 214 StPO Folge gebenden Oberlandesgerichtes - selbständig zu lösende Rechtsfrage.
Ausgehend von der (aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung zutreffenden, vgl 407, 413, 419) Feststellung, wonach der frühere Landesarrest Bludenz am 1.August 1994 als Bundespolizeigefangenenhaus Bludenz (Kurzbezeichnung: Verwaltungsarrest Bludenz) unter der Verwaltung der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vor- arlberg wiedereröffnet wurde (US 8), hat das Erstgericht darüber hinaus die Rechtsfrage der im konkreten Fall anzuwendenden Dienstvorschriften auch richtig gelöst. Die Rechte und Pflichten der Häftlinge in einem Polizeigefangenenhaus und dementsprechend die daraus erfließenden Dienstpflichten der Aufsichtsorgane sind nämlich in der Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 28.September 1988, BGBl 1988/566, geregelt. Infolge der Auflösung des Landesarrestes Bludenz kommt demgemäß die Heranziehung der damit gegenstandslosen Verordnung der Vor- arlberger Landesregierung über die Hausordnung für den Landesarrest in Bludenz (die ebenso wie die Polizeigefangenenhaus-Hausordnung aufgrund des § 53 c Abs 6 VStG erlassen wurde und im übrigen mit dieser im wesentlichen ohnehin inhaltsgleich ist) nicht mehr in Betracht.
Ebenso versagt die Mängelrüge (Z 5), weil Begründungsmängel in Ansehung entscheidungswesentlicher Urteilsfeststellungen nicht vorliegen.
Zu Unrecht wendet die Beschwerde eine unzureichende Begründung der Feststellung des (mit seinem wissentlichen Befugnismißbrauch verbundenen) bedingten Schädigungsvorsatzes des Angeklagten, gerichtet auf wesent- liche Beeinträchtigung der Haftzwecke und der Ordnung im Verwaltungsarrest (US 19, 20) ein; denn das Erstgericht hat mit Beziehung auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor der Kriminalabteilung Bregenz (229) lebensnah dargelegt, daß er auch aus der Kenntnis eines vorangegangenen gleichartigen Besuches K***** bei dem weiblichen Verwaltungshäftling Norberta A***** sexuelle Handlungen zwischen K***** und A***** ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat (US 37). Derartige Handlungen widersprechen aber nicht nur den im strafgerichtlichen, sondern - wie sich früher insbesonders aus § 12 Abs 6 und Abs 7 sowie § 63 VStG ergab, deren Regelungen seit der VStG-Novelle 1987, BGBl 516, dem Grundsatz nach nunmehr in § 53 c VStG enthalten sind (vgl Erl zur Regierungsvorlage der zitierten Novelle, 133 BlgNR 17.GP) - auch im verwaltungsbehördlichen Bereich bestehenden Erfordernissen der Abschließung des Häftlings von der Außenwelt und der Beschränkung seiner Lebensführung, wobei die Vollzugszwecke (insbesonders Spezialprävention; Aufzeigen des Unwertes des der Bestrafung zugrundeliegenden Verhaltens) naturgemäß nur bei Aufrechterhaltung der Ordnung im Vollzug erreicht werden können (vgl US 41, 42 und die dort zitierten Entscheidungen JBl 1980, 385, EvBl 1986/8). Rechtsrichtig hat hiebei das Erstgericht bei Prüfung der subjektiven Tatbestandserfordernisse auch darauf verwiesen, daß eine genaue juristische Kenntnis des Täters vom Inhalt des verletzten konkreten staatlichen Rechtes nicht erforderlich ist, sondern schon eine laienhafte Vorstellung von diesem Recht genügt (US 43; vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 7 RN 6 bis 8). Demgemäß bedurfte die Annahme des bedingten Schädigungsvorsatzes (§ 5 Abs 1 StGB) keiner darüber hinausgehenden Begründung.
Eine weitere - vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vermißte - Feststellung, wonach sich die Angeklagten gedanklich auch damit befaßt haben, daß ihr "als problematisch erkanntes Verhalten auch strafgesetzwidrig sein könnte", war nicht erforderlich, weil ein (vom Beschwer- deführer mit diesem Vorbringen der Sache nach behaupteter) schuldausschließender Rechtsirrtum dann nicht vorliegt, wenn der Täter - was die Beschwerde hier ausdrücklich einräumt - wenigstens den Widerspruch seines Verhaltens zur Rechts- ordnung erkennt; die Strafbarkeit seines Verhaltens muß er dagegen nicht erkennen, schon gar nicht die gerichtliche Strafbarkeit (Foregger/Kodek StGB5 § 9 E II).
Entgegen der weiteren Beschwerdebehauptung hat das Erstgericht auch die Wissentlichkeit des Befug- nismißbrauchs des Angeklagten St***** (durch Duldung eines unbeaufsichtigten Besuches des außer Dienst befindlichen Sicherheitswachebeamten K***** bei der Verwaltungsstrafgefangenen Au***** unter Mitnahme von Alkohol außerhalb der Besuchszeiten) durchaus zureichend mit dem Hinweis auf seine Kenntnis der bezüglichen Bestimmungen der Polizeigefangenenhaus-Hausordnung, die er im Rahmen der (erst wenige Monate zurückliegenden) Grundausbildung erworben hatte, sowie mit dem Hinweis auf seine bereits mehrmonatige Dienstverrichtung begründet (vgl US 8, 36).
Ob infolge der (nach Bekanntwerden der vorliegenden Taten erfolgten) einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens verzichtet wurde (so die Feststellung auf US 22) oder ob, wie der Beschwerdeführer behauptet, das bereits eingeleitete Disziplinarverfahren des- halb ex lege beendet wurde, betrifft keine entscheidende Tatsache. Denn selbst die mit der Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses verbundene ex lege Beendigung eines (bereits eingeleiteten) beschlossenen Disziplinarverfahrens (§ 118 Abs 2 BDG) hätte auf ein anhängiges gerichtliches Strafverfahren keinen Einfluß. Im übrigen enthalten Disziplinarstrafen keinen allgemeinen, son- dern einen auf Dienst- oder Standesrecht begrenzten Tadel.
Aber auch die behaupteten Begründungsmängel betreffend die Feststellung der Besuchszeitregelung im Verwaltungsarrest Bludenz liegen nicht vor. Der Einwand, die Feststellung, daß "grundsätzlich die Besuchszeiten mit Dienstag und Samstag von 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr unter Aufsicht im Besuchsraum beschränkt waren" (US 9), lasse wegen Verwendung des Wortes "grundsätzlich" keinen eindeutigen Schluß auf die tatsächlich bestehende Besuchszeitregelung zu, übergeht die anschließende weitere Konstatierung, wonach (in Abweichung von dieser grundsätzlichen Regelung) der Kommandant des Verwaltungsarrestes im Einzelfall ausdrücklich eine andere Besuchszeitregelung gestatten konnte. Im übrigen haben sich die Angeklagten nicht dahin verantwortet, daß etwa die Zeit zwischen 22.00 und 1.00 Uhr nachts als reguläre Besuchszeit anzusehen sei (K*****, 333; H*****, 349).
Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) mit Beziehung auf Art 4 des 7.Zusatzprotokolls zur Menschenrechtskonvention sowie auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 23.Oktober 1995 (Gradinger und andere gegen Österreich, Newsletter 1995/5/10), mit welchem die (einschränkende) österreichische "Erklärung", "wonach sich die vorgenannte Bestimmung nur auf Strafverfahren im Sinn der österreichischen StPO beziehe" als ungültig bezeichnet wird, die Rechtsansicht ableitet, daß bei Vorliegen eines disziplinären Fehlverhaltens nicht auch noch ein gerichtlicher Straf- tatbestand "herbeikonstruiert" werden könne, "weil ein und dasselbe Verhalten nicht zugleich strafgerichtlich und strafbehördlich verfolgt werden dürfe", verkennt er den Inhalt des zitierten Art 4 des 7. Zusatzprotokolls zur MRK. Darnach darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz oder dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden. Demgemäß hindert nur ein rechtskräftiges Erkenntnis über eine strafbare Handlung, daß dieselbe Person erneut in einem Strafverfahren verfolgt wird, nicht aber die Tatsache, daß ein Verhalten auch disziplinär verfolgbar wäre. Mit der Behauptung, er habe wegen Mißachtung interner Dienstanweisungen ohnehin bereits die schwerste disziplinäre Sanktion, nämlich die Beendigung des Dienstverhältnisses, auf sich nehmen müssen, setzt sich der Beschwerdeführer über die Urteilsfeststellung hinweg, wonach das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wurde (US 22). Damit entbehrt der geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund der gesetzmäßigen Ausführung.
Mit dem - im übrigen unzutreffenden - weiteren Einwand, bei der Strafbestimmung des § 302 Abs 1 StGB handle es sich um eine nach Art 7 MRK bedenkliche Blankettnorm, wird gleichfalls keine Nichtigkeit zur Darstellung gebracht.
Schließlich gehen auch die gegen die Anwendbarkeit der Polizeigefangenenhaus-Hausordnung als Rechtsgrundlage für die den Aufsichtsorganen im Polizeigefangenenhaus obliegenden Verpflichtungen erhobenen Einwände ins Leere. Die Behauptung, die "Polizeigefangenenhaus-Hausordnung" sei nur über Dienstanweisungen der Vorarlberger Sicherheitsdirektion auf die Aufsichtsorgane und damit die Angeklagten "überbunden worden", geht erneut nicht von den Urteilsfeststellungen aus. Darnach wurde nämlich, wie bereits ausgeführt, der frühere Landesarrest Bludenz mit 1.Juli 1994 als Bundespolizeigefangenenhaus wiedereröffnet (US 8). Daraus leitet sich aber die unmittelbare Anwendbarkeit der "Polizeigefangenenhaus-Hausordnung", BGBl 1988, 566, ab. Von einer bloß intern wirksamen "Dienstanweisung" kann demnach keine Rede sein.
Zwar findet die mit der zitierten Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 18.Oktober 1988 erlassene Hausordnung nach ihrem § 1 nur auf Personen Anwendung, die sich zum Vollzug von Freiheitsstrafen im Polizeigefan- genenhaus in Haft befinden. Der Rechtsrüge zuwider ergeben sich aber daraus keineswegs nur die Mindestrechte, sondern - teils konkludent als denknotwendige Folge der darin genannten Rechte und Pflichten der Häftlinge, teils infolge ausdrücklicher Anordnung - auch die Pflichten der Aufsichts- organe. So wird etwa im § 3 ausdrücklich das Verhalten der Aufsichtsorgane gegenüber den Verwaltungsstrafhäftlingen geregelt und insbesondere (im Abs 2) männlichen Aufsichtsorganen ausdrücklich verboten, außer bei Gefahr im Verzug sich allein in Zellen zu begeben, in denen weibliche Häftlinge verwahrt werden. Aus dem im § 13 Abs 2 letzter Satz der Polizeigefangenenhaus-Hausordnung zur Beschränkung der Lebensführung erlassenen Verbot des Konsums alkoholischer Getränke ergibt sich wiederum zwangsläufig eine (hier vom Beschwerdeführer nicht eingehaltene) entsprechende Kon- trollpflicht der Aufsichtsorgane.
Der vom Angeklagten St***** desgleichen verletzte § 21 der Polizeigefangenenhaus-Hausordnung regelt das Besuchsempfangsrecht der Häftlinge. In seinem Abs 4 wird bestimmt, daß Besuche von Privatpersonen auch inhaltlich überwacht werden dürfen und Gespräche und Handlungen, die dem Zweck der Haft zuwiderlaufen oder die Ordnung im Haus stören, zu unterbinden sind.
Letztere, vom Beschwerdeführer nach den Tatsachenfeststellungen wissentlich nicht eingehaltene Bestimmung richtet sich wiederum ausdrücklich an die Aufsichtsorgane und nicht an die Häftlinge. Zu Recht hat also das Erstgericht die dem Beschwerdeführer als Aufsichtsorgan im Polizeigefangenenhaus obliegenden, von ihm wissentlich nicht beachteten Dienstpflichten aus der Polizeigefangenenhaus-Hausordnung abgeleitet.
Im bisher erörterten Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang noch bemerkt, daß sich der Oberste Gerichtshof auch durch die in der Äußerung des Verteidigers (gemäß § 35 Abs 2 StPO) enthaltene Anregung, die Sache an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, nicht veranlaßt sah, ein Gesetzesprüfungsverfahren (Art 140 Abs 1 BVG) zu initiieren.
Berechtigt ist allerdings die gegen Punkt 3 b des Schuldspruches gerichtete Rechtsrüge des Angeklagten.
Insoweit wurde der Beschwerdeführer (auch) des- halb des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt schul- dig erkannt, weil er entgegen
1.7. der Dienstanweisung Nr 2/94 gegenüber dem Kommandanten des Verwaltungs- arrestes Bludenz Rudolf Sch***** anläßlich einer Dienstkontrolle als Wachekommandant durch Verschweigung des gleichzeitig stattfindenden Privatbesuchs des (sich außer Dienst befindlichen) Sicherheitswachebediensteten Josef K***** eine unrichtige Meldung erstattete.
Abgesehen davon, daß nach Lage des Falles in der - seinen Amtsmißbrauch verschweigenden und daher jedenfalls auch als (straflose) Deckungshandlung zu wertenden - Erstattung einer unrichtigen Meldung an das Kontrollorgan kein Mißbrauch einer ihm eingeräumten Befugnis, Amtsgeschäfte vorzunehmen, erblickt werden kann, wurde durch diese - disziplinär zu ahndende - Verletzung interner Dienstvorschriften auch kein konkretes Recht des Staates beeinträchtigt, zumal bloß abstrakte Aufsichts- und Prüfungsrechte nicht zu jenen konkreten öffentlichen Rechten zählen, die den Schutz des § 302 StGB genießen (Leukauf-Steininger aaO § 302 RN 40).
Der Schuldspruch ist daher - wie der Beschwerdeführer im Ergebnis zutreffend aufzeigt - insoweit mit dem Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO behaftet.
Da der Schöffensenat auch den Mitangeklagten Wolfgang H*****, der die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde zurückgezogen hat, unter anderem (realkonkurrierend) wegen der Unterlassung einer Meldung an seinen Vorgesetzten über den noch andauernden Privatbesuch des Mitangeklagten Josef K***** bei Norberta A***** des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt schuldig erkannt und solcherart aus denselben Gründen zu dessen Nachteil das Strafgesetz unrichtig angewendet hat, war die damit bewirkte materielle Nichtigkeit beim Angeklagten H***** gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen.
In Ansehung des Angeklagten Josef K***** liegt dagegen eine derartige, von amtswegen aufzugreifende Nichtigkeit trotz der im Urteilspunkt 4 b verwendeten Formulierung, daß er "Werner Rudolf St***** zu der unter Punkt 3 bezeichneten Tat durch Verleitung bestimmt hat", nicht vor, weil sich aus den Urteilsgründen zweifelsfrei ergibt, daß ihm eine Bestimmung des Beschwerdeführers St***** zur Erstattung einer unrichtigen Meldung gegenüber dem Vorgesetzten (= Urteilspunkt 3 b) nicht angelastet wurde (US 20).
Es war daher mit partieller Urteilsaufhebung und in diesem Umfang mit einem Freispruch der Angeklagten St***** und H***** von dem bezüglichen Teil des Anklagevorwurfs vorzugehen.
Bei der hiedurch bei diesen beiden Angeklagten erforderlich gewordenen Strafneubemessung für die unberührt gebliebenen Teile des Schuldspruchs konnte im wesentlichen von den vom Erstgericht festgestellten Strafbemessungs- tatsachen mit der Einschränkung ausgegangen werden, daß durch den Wegfall der "Wiederholung der Tatangriffe" ein Erschwerungsgrund nicht mehr vorliegt.
Da durch die Teilfreisprüche die jweilige Täterschuld und der Unrechtsgehalt der Straftat nur unwesentlich verändert wurden und nach Lage des Falles die Anwen- dung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB - die als Korrektiv von im Einzelfall zu hohen Mindeststrafdrohungen bei untergeordneten Beteiligungsformen oder in Fällen atypisch leichter Verwirklichung schwerer und deshalb mit strengen Mindeststrafdrohungen versehener Straftatbestände (vgl Leukauf/Steininger aaO § 41 RN 4) in Frage kommt - nicht in Erwägung gezogen werden konnte, waren die Freiheitsstrafen bei beiden Angeklagten in der bereits vom Erstgericht ausgemessenen Dauer (von je sechs Monaten) zu verhängen und die Strafen gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte St***** auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung fußt auf § 390 a StPO.
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