Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird dahin Folge gegeben, daß anstelle der Freiheitsstrafe über den Angeklagten unter Anwendung des § 37 StGB eine Geldstrafe von 360 (dreihundertsechzig) Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit 180 (einhundertachtzig) Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wird.
Der Tagessatz wird mit 60 (sechzig) Schilling festgesetzt. Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 12.Jänner 1962 geborene Hilfsarbeiter Sobeth KOC, ein türkischer Staatsbürger, des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach dem § 202 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, am 27.Juni 1986 in Hilm die Eva M*** mit Gewalt und durch gefährliche Drohung, nämlich durch Festhalten und durch die Äußerung: "Wenn du schreien, dann mit dir aus ...", zum außerehelichen Beischlaf genötigt zu haben.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte im Schuldspruch mit einer auf die Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch mit Berufung. Soweit der Beschwerdeführer zunächst unter Bezugnahme auf Einzelheiten der den Tathergang betreffenden Urteilsfeststellungen das Fehlen einer dem § 202 Abs 1 StGB genügenden Gewaltanwendung nachzuweisen sucht, bringt er den angerufenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung. Mit dem Einwand, das ihm angelastete Festhalten der Eva M*** an beiden Handgelenken schließe ein gleichzeitiges Entblößen des eigenen Geschlechtsteils aus und lasse nur unter der Voraussetzung einer entsprechenden Einwilligung des Tatopfers das Gelingen der inkriminierten Beischlafshandlungen zu, unternimmt der Beschwerdeführer nämlich einen im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen und demnach unbeachtlichen Angriff auf die Beweiswürdigung des Schöffensenats. (Daß in diesem Zusammemhang reklamierte manipulative Unschlüssigkeiten des festgestellten Tatablaufs auf einer sinnentstellenden zeitlichen Deutung der auf die wesentlichen Einzelakte beschränkten Urteilsfeststellungen beruhen, sei nur der Vollständigkeit halber bemerkt.)
Die Rechtsrüge versagt aber auch, soweit in bezug auf die verbale Bedrohung des Tatopfers unter Hinweis auf die Anwesenheit mehrere Personen "im ganz nahe gelegenen Gastraum" mangelnde objektive Deliktseignung im Sinn des § 202 Abs 1 StGB geltend gemacht wird. Abgesehen davon, daß das Beschwerdevorbringen auch in diesem Zusammenhang erstgerichtliche Feststellungen über die räumlichen Gegebenheiten am Tatort negiert (vgl. S 5 der Urteilsausfertigung = AS 181), kann es nach Lage des Falles keinem Zweifel unterliegen, daß die inkriminierte Äußerung des Angeklagten die Eignung hatte, dem Tatopfer begründete Besorgnisse einzuflößen, zumal sie von einer tätlichen Angriffshandlung begleitet war. Die dem weiteren Beschwerdevorbringen zu entnehmenden Überlegungen, inwieweit das Verhalten des Tatopfers während und nach der Tat auch für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen als die vom Erstgericht getroffenen zugelassen hätte, müssen als unbeachtlich auf sich beruhen, weil sie nicht - wie es zu einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes erforderlich wäre - als rechtliche Argumente auf der Grundlage des vom Erstgericht festgestellten Sachverhaltes behandelt werden können und auch nicht geeignet sind, einen Begründungsmangel (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) darzutun (s. Mayerhofer-Rieder2, ENr. 145 und 147 zu § 281 Z 5 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 202 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend nichts, als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel und die Enthemmung des Angeklagten durch mittelstarke Alkoholisierung, die nach den Umständen des Falles berücksichtigungswürdig sei.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Gewährung bedingter Strafnachsicht unter gleichzeitiger Milderung des Strafausmaßes an.
Der Berufung kommt Berechtigung zu.
Die im Ersturteil angeführten Strafzumessungsgründe bedürfen insoweit einer Ergänzung, als dem Angeklagten auch noch der Umstand, daß er sichtlich durch das vorher freimütige Verhalten des Opfers zur Tat animiert wurde, als mildernd zugute gehalten werden muß. Dies und sein tadelfreies Vorleben rechtfertigen an sich eine Strafsanktion, die dem gesetzlichen Mindestmaß entspricht. Damit st aber von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 37 StGB gegeben sind. Da hier weder spezial- noch generalpräventive Gründe die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe gebieten, war anstelle der Freiheitsstrafe auf eine (deren angemessener Höhe entsprechende) Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu erkennen. Die festgesetzte Höhe eines Tagessatzes entspricht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten. Mithin war insgesamt wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Der Kostenausspruch beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.
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