European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0110OS00055.15W.0602.000
Spruch:
Die Anträge auf Erneuerung der Verfahren werden zurückgewiesen.
Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers wird abgewiesen.
Gründe:
1./ Mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 23. August 2013, AZ 27 HR 213/13k, wurde ein im Verfahren gegen Alexander A***** erhobener Antrag des Hanno B*****, ihm als „Privatbeteiligtem“ Verfahrenshilfe zu bewilligen, abgewiesen.
Der dagegen gerichteten Beschwerde des Hanno B***** gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 20. September 2013, AZ 6 Bs 320/13d, nicht Folge.
Gegen diese Beschlüsse richtete sich bereits ein Antrag des Hanno B***** gemäß § 363a StPO, der mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 8. April 2015, AZ 11 Os 41/15m, zurückgewiesen wurde. Ein erneuter Antrag in derselben Sache ist unzulässig (RIS‑Justiz RS0123231).
2./ Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 10. Juni 2013, GZ 123 Hv 127/12b-164, war Hanno B***** unter anderem des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt worden. Seine dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde wies der Oberste Gerichtshof am 28. Jänner 2014 zurück (AZ 14 Os 167/13k).
Rechtliche Beurteilung
Der vorliegende, ohne Begründung und ohne Bezugnahme auf ein Grundrecht erhobene Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (RIS‑Justiz RS0124359, RS0128393) ist unzulässig, weil eine erneute inhaltliche Befassung des Obersten Gerichtshofs nicht in Betracht kommt (RIS‑Justiz RS0122737; Reindl‑Krauskopf, WK‑StPO § 363a Rz 36).
Beide Anträge waren daher gemäß § 363b Abs 1 und Abs 2 Z 3 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
Da Verfahrenshilfe nur für formell beachtliche Erneuerungsanträge, nicht aber für von vornherein (somit offenkundig) aussichtslose und daher ohne meritorische Prüfungsmöglichkeit zurückzuweisende Rechtsbehelfe dieser Art zu gewähren ist (RIS‑Justiz RS0127077), war der darauf gerichtete Antrag abzuweisen.
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