OGH 11Os55/05f

OGH11Os55/05f26.7.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juli 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wagner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz O***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 1. März 2005, GZ 34 Hv 1/05h-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz O***** der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I) sowie der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt, weil er am 2. September 2004 die am 3. März 1992 geborene Nadine P***** von hinten erfasst, mit einem Arm an der Brust festgehalten und mit der anderen Hand im Geschlechtsbereich betastet und hiedurch (I) außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen sowie (II) außer den Fällen des § 201 StGB eine Person mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt hatte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 4 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Zur Verfahrensrüge (Z 4) ist vorweg festzuhalten, dass bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrags stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Antragstellung auszugehen ist (SSt 41/71; zuletzt 11 Os 26/04), aus welchem Grund das die gegenständlichen Anträge ergänzende Beschwerdevorbringen auf sich zu beruhen hat. Die Abweisung des Antrags auf zeugenschaftliche Vernehmung der Dana P***** und der Lucia M***** (S 105) zum Beweis dafür, „dass Nadine P***** anlässlich ihrer Einvernahme vor der Gendarmerie eine andere Darstellung gegeben hat, nämlich ein seitliches Betasten" (S 104), erfolgte ohne Verletzung von Verteidigungsrechten, weil der unter Beweis zu stellende Umstand aktenkundig ist (S 13), durch Verlesung des diesbezüglichen Protokolls Eingang in die Hauptverhandlung gefunden hat (S 107) und der angefochtenen Entscheidung im Rahmen der Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden ist (US 8 zweiter Absatz). Auch dem Antrag auf Einholung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, „dass der dargestellte Griff zwischen die Beine bei gleichzeitigem Halten bei der geschilderten Position der Betroffenen anatomisch nicht möglich ist und dass auch der geschilderte Tritt in die Geschlechtsteile des Angeklagten anatomisch nicht möglich ist" (S 104), folgte das Erstgericht zu Recht nicht (S 105), weil die Beurteilung der darin angesprochenen Themenkomplexe nicht von Fachkenntnissen abhängt, die nicht jeder Laie - und damit auch jedes Mitglied des erkennenden Gerichts - besitzt, und solcherart schon in abstracto keinen Gegenstand des Sachverständigenbeweises darstellt (Fabrizy StPO9 § 118 Rz 1).

Die Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich darin, aus den Umständen, dass Nadine P***** keine Verletzungen erlitten und sich erst rund eine Woche nach dem Tatzeitpunkt ihrer Mutter anvertraut hat, der inhaltlichen Wiederholung des Vorbringens der Verfahrensrüge und spekulativen Ausführungen zur Glaubwürdigkeit Unmündiger im Allgemeinen sowie des Tatopfers im Besonderen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse abzuleiten, und vermag solcherart keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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