OGH 11Os55/03

OGH11Os55/0313.5.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Mai 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Oskar S***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über dessen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 28. November 2002, GZ 40 Hv 9/02k-24, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Oskar S***** der Verbrechen des sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB sowie der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 StGB und der Vergehen des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB sowie der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Dornbirn

1. am 1. März 2002 außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen und von dieser an sich vornehmen lassen, indem er seine am 5. März 1988 geborene Stieftochter Eva-Maria E***** an der nackten Scheide und am nackten Busen streichelte sowie seinen Penis von ihr streicheln ließ;

2. von 7. März bis 12. April 2002 sein minderjähriges Stiefkind, die am 5. März 1988 geborene Eva-Maria E*****, in mindestens acht Angriffen zur Unzucht missbraucht, indem er deren nackten Brüste betastete, einen Finger in deren Scheide einführte, mit seinem Penis in deren Vagina und einmal auch in deren After einzudringen versuchte, sein Glied bis zum Samenerguss an deren Scheide rieb und sie auch anhielt, ihn durch Handonanie bis zum Samenerguss zu befriedigen;

3. am 3. Oktober 2002 seine Ehegattin Heidi-Maria S***** durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Rückkehr in die Ehewohnung D*****, sohin zu einer Handlung bzw Unterlassung, die besonderes wichtige Interessen von Heidi-Maria S***** verletzte, genötigt, indem er den Diplomsozialarbeiter Dieter H***** vom ambulanten Familiendienst der Vorarlberger Kinderdorf gemeinnützige GmbH fernmündlich aufforderte, Heidi-Maria S***** mitzuteilen, sie solle unter keinen Umständen mehr die Ehewohnung aufsuchen, denn wenn sie sich nicht daran halte, könne er sie auch in die Luft sprengen, zumal er wisse, dass sie sich in der F***** aufhalte, wobei Dieter H***** Frau B***** von der Frauennotwohnung und jene Heidi-Maria S***** über die Äußerung informierte;

4. an einem nicht mehr näher bestimmbaren Tag Mitte September 2002 seine Ehegattin Heidi-Maria S***** am Körper verletzt, indem er ihr mehrere Faustschläge gegen beide Oberarme versetzte, sodass sie an diesen Gliedmaßen mehrere großflächige Hämatome erlitt.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil aus Z 4, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt. Die Abweisung (S 81/II) des Antrages der Verteidigung auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum Beweise, der Beschwerdeführer habe sich bei den ihm vorgeworfenen Taten zum Nachteil der Eva-Maria E***** in einem durch Alkoholkonsum beeinträchtigten, die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand befunden (S 27/II), begründet der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider keineswegs Nichtigkeit, weil sich weder aus der Einlassung des Rechtsmittelwerbers selbst (S 7, 9/II) noch den Angaben der Zeugin E***** irgendwelche substrathafte Anhaltspunkte für die Annahme ableiten lassen, die Trunkenheit des an alkoholische Getränke gewöhnten Mannes habe ein die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit (§ 11 StGB) auch nur beeinträchtigendes Ausmaß erreicht. Der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag zielte sohin bloß auf eine nicht statthafte Erkundung ab und wurde daher zu Recht abgelehnt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 347, auch 330); die in der Beschwerde vorgebrachte Belastung des Beschwerdeführers durch den Zustand seiner Frau im Tatzeitraum ist eine im Nichtigkeitsverfahren unbeachtliche Neuerung (Ratz aaO Rz 325).

Die Tatsachenrüge (Z 5a) wendet sich mit eigenständig beweiswürdigenden Überlegungen gegen die zeitliche Einordnung des Schuldspruchfaktums 1. Das Erstgericht hat sich jedoch gerade mit dieser Frage unter Berücksichtigung aller im Rechtsmittel angeführten Umstände auseinandergesetzt (US 10 bis 13) und werden durch die nach Art einer dem kollegialgerichtlichen Verfahren fremden Berufung wegen Schuld dargestellten Ausführungen keine wie immer geartete Bedenken aus den Akten gegen die Richtigkeit des Ausspruches über entscheidende Tatsachen erweckt.

Der Substumtionsrüge (Z 10) zum Schuldspruchfaktum 3. gebricht es mit der bloßen Behauptung, das Unterlassen der Rückkehr in ihre Wohnung verletze keine besonders wichtigen Interessen von Heidi-Maria S*****, an der für die prozessordnungsgemäße Geltendmachung materiellrechtlicher Nichtigkeit unabdingbaren methodisch vertretbar begründeten Ableitung des angeblichen Rechtsfehlers aus dem Gesetz (Ratz aaO Rz 588, 589).

Zufolge dieser nicht gesetzmäßigen Bezeichnung (§ 285a Z 2 StPO iVm § 285d Abs 1 Z 1 StPO) und im Übrigen als offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO) war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Gerichtshofes II. Instanz zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.

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