Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird dahin Folge gegeben, daß die über Gerhard A verhängte Freiheitsstrafe auf drei Monate herabgesetzt wird. Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 22.Mai 1955 geborene Vertreter Gerhard A des Vergehens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er sich am 12.August 1982 in Wien eine ihm von Sonja B anvertraute Sache, nämlich einen Bargeldbetrag von 5.000 S, der ihm zum Ankauf von Material übergeben worden war, durch anderweitigen Verbrauch mit dem Vorsatz zugeeignet hatte, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Vom Anklagevorwurf in Richtung des Vergehens des schweren Betruges nach den § 146, 147 Abs 2 StGB - soweit sich dieser (auch) auf andere Fakten als das vorgenannte (rechtlich anders beurteilte) erstreckte - wurde er unter einem gemäß dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Gegen den schuldigsprechenden Teil dieses Erkenntnisses wendet sich der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund zeigt der Angeklagte jedoch keine formalen Begründungsmängel auf. Er bekämpft vielmehr bloß in einer im Nichtigkeitsverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen Weise die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nach Art einer Schuldberufung. Der Schöffensenat erörterte auch - entgegen dem Beschwerdevorbringen -, zu welchem Zweck die Geschädigte Sonja B dem Angeklagten (nachdem sie ihm schon vorher 3.500 S und 1.500 S übergeben hatte) einen weiteren Bargeldbetrag von 5.000 S, der Gegenstand des Schuldspruches ist, ausfolgte (S 199 f.d.A).
Rechtliche Beurteilung
Die Mängelrüge ist sohin unbegründet.
In seiner Rechtsrüge vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, die Erfüllung des Tatbestandes der Veruntreuung setze voraus, daß 'das Zueignen mit Bereicherungsvorsatz schon im Zeitpunkt der übergabe des Gutes vorgelegen sein' müsse, in welcher Richtung es dem bekämpften Urteil an den nötigen Feststellungen mangle. Damit irrt er jedoch. Das 'Zueignen' im Sinn des § 133 Abs 1 StGB besteht darin, daß der Täter das ihm mit einer speziellen Zweckbestimmung anvertraute Gut zu irgendeinem Zeitpunkt nach Begründung seines Gewahrsams daran bestimmungswidrig in das eigene freie Vermögen oder jenes eines Dritten überführt, wobei der Zueignungswille in objektiv erkennbarer Weise betätigt werden muß. So etwa auch, wie dies das Erstgericht im vorliegenden Fall feststellte, durch Verwendung der Sache zum Zweck der Abdeckung eigener finanzieller Bedürfnisse (S 202 d.A). Erst zu diesem Zeitpunkt - und nicht schon früher - muß der Bereicherungsvorsatz vorliegen.
Auf Grund ausreichender Feststellungen erkannte das Erstgericht den Angeklagten daher ohne Rechtsirrtum des Vergehens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs 1 StGB schuldig.
Auch der Rechtsrüge konnte demnach kein Erfolg beschieden sein. Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit zu verwerfen.
über den Angeklagten wurde nach dem § 133 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verhängt. Das Erstgericht wertete bei der Strafzumessung als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, als mildernd hingegen keinen Umstand. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung des Strafausmaßes an.
Die Berufung ist berechtigt.
Zwar wurden in erster Instanz die Strafzumessungsgründe richtig und vollständig erfaßt. Doch wurde offenbar der Unrechtsgehalt der Tat überbewertet. Nach Lage des Falles erscheint eine dreimonatige Freiheitsstrafe schuldadäquat.
Insoweit war daher der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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