Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Gottfried H***** des als Bestimmungstäter (§ 12 zweiter Fall StGB) begangenen Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB (I b) sowie des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB (II a) und Hermann Hö***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB (I a) sowie des als Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB) begangenen Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB (II b) schuldig erkannt.
Danach haben
(I a) Hermann Hö***** mit dem Vorsatz, dadurch die Republik Österreich in ihrem Recht auf Kontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Kraftfahrzeugen zu schädigen, seine Befugnis zur Vornahme von Überprüfungen nach § 57a KFG dadurch wissentlich missbraucht, dass er für einen Pkw BMW 535i trotz schwerwiegender, die Verkehrs- und Betriebssicherheit ausschließender Mängel ein positives Prüfgutachten ausstellte,
(I b) Gottfried H***** Hermann Hö***** im Wissen um dessen daraus resultierenden Befugnismissbrauch zu der im Schuldspruch I a beschriebenen Tat bestimmt,
(II a) Gottfried H***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Roman T***** durch die Vorgabe, der im Schuldspruch I a genannte Pkw sei verkehrs- und betriebssicher, zum Kauf dieses Fahrzeugs verleitet, wodurch der Genannte um 3.000 Euro am Vermögen geschädigt wurde, wobei er zur Täuschung auch das falsche Prüfgutachten (I a) verwendete, und
(II b) Hermann Hö***** zu der im Schuldspruch II a beschriebenen Tat durch die Ausstellung des falschen Prüfgutachtens (I a) vorsätzlich beigetragen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen von beiden Angeklagten aus Z 5, 5a und 10, von Gottfried H***** überdies aus Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.
Da die Rechtsmittel im Wesentlichen inhaltsgleich sind, werden sie im Folgenden gemeinsam behandelt, Abweichungen werden ausdrücklich hervorgehoben.
Soweit die Mängelrügen (Z 5) den tatrichterlichen Schlussfolgerungen
- ausgehend von der zentralen Behauptung, das aus der dem Angeklagten Hö***** angelasteten Tat resultierende Risiko sei zu dem daraus zu erwartenden Nutzen außer Verhältnis gestanden - eigene Beweiswerterwägungen entgegenstellen, wenden sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Mit den Ausführungen zur Bauart und zur Funktionsweise der Bremsen des gegenständlichen Pkw beziehen sich die Beschwerden nicht auf entscheidende Tatsachen, weil die mangelnde Verkehrs- und Betriebssicherheit nach den - aktenkonformen (S 251 ff iVm S 283 ff)
- Urteilsfeststellungen (US 6) nicht allein auf den Zustand der Bremsen zurückzuführen ist. Hinzu kommt, dass hinsichtlich der Bremssicherheit nicht den in den Rügen angesprochenen Details, sondern der - mängelfrei begründet (US 10, 16 f) - in der angefochtenen Entscheidung festgestellten verminderten Bremsleistung (US 9, 11) entscheidende Bedeutung zukommt.
Der Einwand, durch den Hinweis auf die „Unübersehbarkeit" bestimmter Mängel sei die Feststellung, der Angeklagte Hö***** habe die mangelnde Verkehrs- und Betriebssicherheit erkannt, nicht hinreichend begründet, greift ein einzelnes Element der mängelfreien tatrichterlichen Argumentationskette (US 9 bis 18) isoliert heraus und verfehlt solcherart die gebotene Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394). Mit den in diesem Zusammenhang auch angestellten Überlegungen zur Möglichkeit, derartige Mängel irrtümlich nicht zu erkennen, wenden sich die Rügen erneut in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts.
Den Beschwerden zuwider enthält die angefochtene Entscheidung sehr wohl eine (mängelfreie) Begründung für die Konstatierung, der Angeklagte H***** habe den Angeklagten Hö***** zur Ausstellung des falschen Prüfgutachtens bestimmt (US 13 f). Mit dem diesbezüglichen Hinweis auf den Zweifelsgrundsatz (Art 6 Abs 2 MRK) wird ein aus Z 5 beachtlicher Mangel nicht einmal behauptet (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 454).
Das Vorbringen der Tatsachenrügen (Z 5a) zu den mit der allfälligen Behebung der Schäden verbundenen Kosten bezieht sich mangels Tangierung einer Wertgrenze nicht auf entscheidende Tatsachen. Der Einwand der Rechtsrüge (Z 9 lit a) des Angeklagten H*****, die angefochtene Entscheidung enthalte keine hinreichenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite, übergeht die diesbezüglichen Urteilskonstatierungen (US 7 f, 19 f).
Der Ansatz der Subsumtionsrügen (Z 10), nach den erstgerichtlichen Feststellungen habe der Angeklagte H***** dem Getäuschten das falsche Prüfgutachten erst nach Vertragsabschluss vorgelegt, interpretiert die auf den Vorlagezeitpunkt bezogene Urteilspassage sinnentstellt, indem er nicht von der Gesamtheit der Feststellungen ausgeht (US 8 iVm US 15, 17).
Das Vorbringen des Angeklagten H*****, die Qualifikationsnorm des § 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB verlange, dass das zur Täuschung benützte Beweismittel zum Gebrauch in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren bestimmt sei, behauptet diese rechtliche Konsequenz begründungslos und verfehlt solcherart die gebotene (methodisch vertretbare) Ableitung aus dem Gesetz (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Bestimmung des § 293 Abs 1 StGB die Fälschung eines Beweismittels nur dann unter Strafe stellt, wenn sie vom Vorsatz getragen ist, dass dieses in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht werde, woraus - argumento e contrario - folgt, dass das genannte Tatbestandserfordernis dem Beweismittelbegriff an sich gerade nicht immanent ist. Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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