OGH 11Os52/03

OGH11Os52/0327.5.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter E***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgericht für Strafsachen Wien vom 11. Dezember 2002, GZ 122 Hv 58/02x-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter E***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt. Danach hat er in den Jahren 1993 bis 1998 in Wien im Rahmen seines Einzelunternehmens vorsätzlich durch Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuer-, Einkommenssteuer und Gewerbesteuererklärungen Verkürzungen dieser bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben im Gesamtbetrag von 131.554,40 EUR bewirkt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Verfahrensrüge (Z 4) beschränkt sich zunächst auf eine weitwendige Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer unzulässigen Schuldberufung, ohne sich auf einen zur Relevierung dieses Nichtigkeitsgrundes notwendigen, in der Hauptverhandlung gestellten Antrag zu beziehen, und tut im Weiteren, soweit sie zunächst pauschal die "Nichtstattgebung der Beweisanträge", in weiterer Folge aber - ebenso ohne konkrete Benennung - die "Nichtstattgebung des entsprechenden Beweisantrages" rügt, nicht dar, auf welchen der in der Hauptverhandlung gestellten (zwei) Anträge (S 327) sie sich überhaupt bezieht. Sie verabsäumt es somit, den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt zu bezeichnen (§ 285a Z 2 StPO). Indem des Weiteren - ebenfalls unter der Z 4 - bemängelt wird, die Abgabenbescheide seien noch nicht in Rechtskraft erwachsen, weshalb der Bericht der Abgabenbehörde dem Urteil nicht zugrunde gelegt werden hätte dürfen, wird damit - mangels entsprechenden in der Hauptverhandlung gestellten Antrags - weder der bezeichnete Nichtigkeitsgrund noch ein anderer verwirklicht. Die Mängelrüge (Z 5) zeigt mit der bloßen Bestreitung der entscheidungswesentlichen Feststellungen keinen Mangel der - ohne Verstoß gegen die Grundsätze logischen Denkens und empirische Erfahrungen auf die für glaubwürdig angesehene Aussage der Zeugin K***** und die Erhebungsergebnisse der Finanzbehörde gestützte - tatrichterlichen Beweiswürdigung auf, und betrifft zur Frage, ob die Abgabenbescheide in Rechtskraft erwachsen sind oder nicht, keinen für den Ausspruch über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidenden Umstand, weil die Rechtskraft der Abgabenbescheide seit der Aufhebung des § 55 FinStrG durch BGBl 1996/421 nicht mehr Voraussetzung für die Urteilsfällung in einer Finanzstrafsache ist (vgl 12 Os 41/02).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.

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