OGH 11Os51/96

OGH11Os51/9623.4.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eckert-Szinegh als Schriftführerin, in dem beim Landesgericht Salzburg zum AZ 26 Vr 1525/95 anhängig gewesenen Verfahren zur Unterbringung des Engelbert H***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 7. Februar 1996, AZ 9 Bs 28/96 (= ON 38 des Vr-Aktes), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Engelbert H***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des Engelbert H***** gegen den Beschluß des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes Salzburg vom 2.Jänner 1996 (ON 23), mit dem die vorläufige Anhaltung des Genannten gemäß § 429 Abs 4 (180 Abs 1 und 2 Z 3 lit b) StPO angeordnet worden war, nicht Folge. Der Gerichtshof zweiter Instanz gründete diese Entscheidung auf das Vorliegen des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO und das Erfordernis der ärztlichen Beobachtung des Betroffenen (§ 429 Abs 4 StPO). Engelbert H***** wurde am 11. Jänner 1996 aus der vorläufigen Anhaltung entlassen, das Verfahren "wegen §§ 125, 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4, 269 Abs 1; 107 Abs 1 und 2 iVm §§ 11, 21 Abs 1 StGB" mit Beschluß des Untersuchungsrichters vom 22. Jänner 1996 gemäß § 109 Abs 1 StPO eingestellt.

Rechtliche Beurteilung

Die Grundrechtsbeschwerde des Betroffenen ist nicht berechtigt.

Die schwerpunktmäßig die Unrichtigkeit der Begründung des bezeichneten Beschlusses des Untersuchungsrichters relevierende Beschwerdeargumentation kann, weil sich die Anfechtung gegen den Beschluß des Gerichtshofes zweiter Instanz als Beschwerdegericht richtet, auf sich beruhen.

Im übrigen trifft es nicht zu, daß das Beschwerdegericht aus Anlaß seiner Entscheidung Begründungsmängel des erstgerichtlichen Beschlusses "feststellen hätte müssen" und nicht berechtigt gewesen sei, die für die vorläufige Anhaltung erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu "ergänzen". Der Gerichtshof zweiter Instanz ist vielmehr zur umfassenden amtswegigen Überprüfung des angefochtenen Beschlusses, allenfalls nach Einholung von Aufklärungen und Anordnung ergänzender Erhebungen verpflichtet (§ 114 Abs 2 und Abs 4 StPO) und konnte demzufolge - auch unter Abweichung von der Begründung der überprüften Entscheidung - (wie hier) aus anderen Erwägungen zu deren Bestätigung gelangen.

Auch der Beschwerdeeinwand, es sei bloß eine ärztliche Untersuchung und insoweit eine Vorführungsanordnung, nicht aber eine ärztliche Beobachtung erforderlich gewesen, ist nicht zielführend. Die Beschwerde übergeht nämlich, daß der Betroffene eine ärztliche Untersuchung ausdrücklich ablehnte und diesbezügliche Ladungen unbeachtet ließ, sodaß nur der Rückgriff auf eine ärztliche Beobachtung blieb. Die relevierte Anordnung der Vorführung des Betroffenen wäre schon im Hinblick auf die Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, zur Überprüfung der erforderlichen Anhaltungsprämissen ungeeignet gewesen.

Mangels einer Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit war die Beschwerde somit ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

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