Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Den Angeklagten Vladimir H*****, Dusan M***** und Frantisek S***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch je einen rechtskräftigen Schuld- und (Teil-)Freispruch eines weiteren Angeklagten enthaltenden Urteil wurden die Angeklagten Vladimir H*****, Dusan M***** und Frantisek S***** des Verbrechens des (richtig:) gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 dritter und vierter Fall StGB schuldig erkannt. Danach haben sie im einverständlichen Zusammenwirken (zum Teil mit einem weiteren Mittäter) gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz anderen fremde bewegliche Sachen weggenommen, nämlich
(I) Berechtigten der B*****-GmbH & Cie einen Ski-doo im Wert von 16.000 Euro,
(II 1) Anton U***** eine Schneefräse in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Wert durch Aufzwängen des Eingangstors einer versperrten Garage sowie
(II 2) Berechtigten des Transportunternehmens O***** rund 300 l Diesel-Treibstoff im Wert von etwa 300 Euro durch Aufbrechen des versperrten Kraftstofftanks eines Lkws.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen von den Angeklagten H***** aus Z 5 und 10, M***** aus Z 5, 5a, 9 lit a und 10 sowie S***** aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Vladimir H*****:
Das Erstgericht hat mängelfrei aufgezeigt, aufgrund welcher Beweismittel es die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers als widerlegt erachtete, und die diesbezüglichen beweiswürdigenden Überlegungen den Grundsätzen logischen Denkens entsprechend dargelegt (US 12 bis 17). Eine darüber hinausgehende Verpflichtung zur Auseinandersetzung mit einzelnen Aussagedetails ist dem Gesetz - der Mängelrüge (Z 5) zuwider - nicht zu entnehmen, vielmehr würden derartige Erörterungen dem in § 270 Abs 2 Z 5 StPO normierten Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe zuwiderlaufen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428).
Entgegen der Beschwerde erschöpft sich die Begründung der angefochtenen Entscheidung zum Schuldspruch II 2 keineswegs in bloßen Mutmaßungen. Die beweiswürdigende Bezugnahme auf die Depositionen des Zeugen Rudolf H***** (s insbesonders S 505) sowie die Sicherstellung nach Diesel-Treibstoff riechender Absaugschläuche und zweier Kanister mit entsprechenden Treibstoffresten bei den Angeklagten (US 12, 16) ist aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.
Das Vorbringen der Subsumtionsrüge (Z 10), es könne dem Beschwerdeführer nicht gewerbsmäßiges Handeln unterstellt werden, weil dieser laufend Arbeitslosengeld beziehe, wendet sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Der Einwand mangelnder Feststellungen zur subjektiven Tatseite im Hinblick auf die Qualifikationsnorm des § 130 StGB übergeht die diesbezüglichen Urteilskonstatierungen (US 9, 10).
Aus welchem Grund hinsichtlich der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit die auf der mehrfachen Tatbegehung sowie der weitgehenden Beschäftigungslosigkeit der Angeklagten basierende Schlussfolgerung (US 17) dem Begründungsgebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO nicht genügen soll (der Sache nach Z 5), vermag die Rüge nicht darzulegen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dusan M*****:
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider widerspricht die Aussage des Angeklagten Slavomir P*****, er habe am 21. Dezember 2005 an einer in der Slowakei gelegenen Raststation gemeinsam mit dem Beschwerdeführer eine Mahlzeit eingenommen (S 435), der Deposition des Zeugen B*****, er habe den Beschwerdeführer um 4 Uhr morgens des selben Tages nahe dem Tatort des Schuldspruchs I (Spittal/Semmering) gesehen (S 445), nicht, aus welchem Grund es unter dem Blickwinkel des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes auch keiner diesbezüglichen Erörterungen bedurfte.
Die Beschwerdeausführungen zur Anmietung eines roten VW Passat durch den Angeklagten P***** entziehen sich mangels Bezugnahme auf konkrete Verfahrensergebnisse einer sachbezogenen Erwiderung. Soweit die Rüge die Angaben des Zeugen B***** über seine in zeitlicher Nähe zu der dem Schuldspruch I zugrunde liegenden Tat erfolgten Wahrnehmungen zur exakten Position des Beschwerdeführers am Tatort sowie die tatrichterlichen Feststellungen zur Verbringung des Diebsguts releviert, bezieht sie sich nicht auf entscheidende Tatsachen.
Unverständlich sind die Ausführungen zu den Angaben der Zeugin Nina Sch***** bezüglich am 21. Dezember 2005 gemeinsam mit dem Angeklagten P***** vorgenommener Aktivitäten, weil diese Zeugin zum Aufenthalt des Beschwerdeführers keine Aussage getroffen hat (S 459 f). Der sinngemäße Einwand, das Erstgericht wäre aufgrund der Verpflichtung zu amtswegiger Wahrheitsforschung verbunden gewesen, die „Untersuchung" des gestohlenen Treibstoffs (II 2) zu veranlassen (der Sache nach Z 5a), legt nicht dar, wodurch der Beschwerdeführer an der Ausübung seines Rechts auf zweckdienliche Antragstellung gehindert gewesen sein soll, und geht solcherart ins Leere (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480; jüngst 12 Os 6/06h).
Indem die Nichtigkeitsbeschwerde die Feststellung, die Angeklagten hätten „möglicherweise" bereits im Zeitpunkt ihrer Einreise nach Österreich beabsichtigt, auch Treibstoffe zu stehlen (US 8), als undeutlich bezeichnet, bezieht sie sich erneut nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsachen.
Zu den Beschwerdevorwürfen, das Erstgericht habe die Konstatierungen zum Schuldspruch II 2 nicht hinreichend begründet und sich diesbezüglich überdies nicht mit der Verantwortung der Angeklagten auseinandergesetzt, sei zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Darlegungen zu den entsprechenden Einwänden der Mängelrüge des Angeklagten H***** verwiesen.
Mit der Behauptung, die Angaben des Beschwerdeführers seien nachvollziehbar und glaubwürdig, wendet sich die Beschwerde nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Indem die Rüge die Feststellung problematisiert, die Angeklagten haben den entfremdeten Treibstoff größtenteils verbraucht (US 11), bezieht sie sich einmal mehr nicht auf entscheidende Tatsachen. Korrespondierendes gilt für die - überdies jeden Aktenbezug vermissen lassende - Behauptung, es würden „Nachweise über Betankungen in der Slowakei vorliegen".
Die Tatsachenrüge (Z 5a) beschränkt sich darauf, die wesentlichen Argumente der Mängelrüge zu wiederholen und diese mittels eigener Beweiswerterwägungen im Sinne der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers zu ergänzen, und ist solcherart nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Der Einwand der Rechtsrüge (Z 9 lit a), die angefochtene Entscheidung treffe keine hinreichenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite, übergeht die Gesamtheit der diesbezüglichen Urteilskonstatierungen (US 8 f, 10).
Das Vorbringen der Subsumtionsrüge (Z 10), das Erstgericht sei rechtsirrig von der Begehung eines (mehrfach) qualifizierten Diebstahls ausgegangen, erschöpft sich in einer substratlosen Bestreitung der Feststellungen hiezu und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.
Mit der Behauptung, die Beweisergebnisse würden die diesbezüglichen Feststellungen nicht hinreichend stützen, wird erneut in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung angegriffen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Frantisek S*****:
Hinsichtlich des Vorbringens der Mängelrüge (Z 5) zur Aussage des Angeklagten Slavomir P***** bezüglich angeblicher gemeinsamer Aktivitäten mit dem Angeklagten Dusan M***** am 21. Dezember 2005 sowie zur Verbringung des gestohlenen Ski-doos (I) und zur nicht erfolgten Treibstoff-Untersuchung (II 2) sei zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Darlegungen zu den entsprechenden Überlegungen der Mängelrüge des Angeklagten M***** verwiesen.
Mit dem Einwand, der vom Erstgericht zum Schuldspruch I angestellte Wahrscheinlichkeitsschluss (US 14) genüge dem Begründungsgebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO nicht, greift die Beschwerde ein einzelnes Element der mängelfreien tatrichterlichen Argumentationskette (US 12 bis 14) isoliert heraus und verfehlt solcherart die gebotene Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394).
Die Beschwerdeerwägungen zum Transport und zum Verbrauch des gestohlenen Treibstoffs (Schuldspruch II 2) wenden sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Hinsichtlich der in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) aufgestellten Behauptung mangelnder Feststellungen zur subjektiven Tatseite wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Darlegungen zum entsprechenden Einwand der Rechtsrüge des Angeklagten M***** verwiesen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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