OGH 11Os49/95

OGH11Os49/9525.4.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.April 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Haubenwallner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Robert M***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 24.Jänner 1995, GZ 5 Vr 2921/94-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Robert M***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (1.) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (2.) schuldig erkannt.

Darnach hat er - soweit von der Rechtsmittelanfechtung betroffen - am 26. Oktober 1994 in Graz dem Wolfgang F***** mit Gewalt, indem er ihm einen Stoß versetzte, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in der Höhe von 1.170 S und 200 FRF, mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Die in der Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5 a) ins Treffen geführten Argumente vermögen weder formale Begründungsgebrechen darzutun noch Bedenken, geschweige denn solche erheblicher Natur gegen die den Schuldspruch wegen Raubes nach § 142 Abs 1 StGB tragenden Urteilskonstatierungen zu erwecken. Sie erschöpfen sich nach Inhalt und Zielsetzung - unter anderem in Verkennung des bloß einen formalen Vergleich gestattenden Nichtigkeitsgrundes der Aktenwidrigkeit (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 5 ENr 191) - im Ergebnis bloß in dem Versuch, der den Gewalteinsatz leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf die Aussage des Zeugen F***** in der Hauptverhandlung, die von seinen Angaben anläßlich der Anzeigeerstattung abweichen, doch noch zum Durchbruch zu verhelfen und somit in einer hier unzulässigen Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung ("... hätten das Erstgericht davon überzeugen müssen, die Aussagen des Zeugen F***** in der Hauptverhandlung, in der er erklärte, sich an einen Stoß bzw an einen Fall nicht mehr erinnern zu können, dem Schuldspruch zugrunde zu legen").

Die eine Beurteilung der Tat als minderschweren Raub nach § 142 Abs 2 StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) übergeht - soweit sie den gegen den Zeugen F***** gerichteten Einsatz bloß unerheblicher Gewalt durch Versetzen eines Stoßes behauptet - daß das Erstgericht überdies einen tatbedingten Sturz des Opfers konstatierte (US 5). Die Rüge orientiert sich damit nicht am gesamten Urteilsinhalt, der die Abgrenzungskriterien zum minderschweren Raub - auch hinsichtlich der Geringwertigkeitsgrenze der geraubten Sache (Leukauf-Steininger Komm3 § 142 RN 31) - ausführlich darlegt (US 8 f), und erweist sich somit im bezeichneten Umfang als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (Mayerhofer-Rieder aaO § 281 ENr 26).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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