Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird dahin Folge gegeben, daß die (gemäß § 43a Abs 2 StGB unbedingt ausgesprochene) Geldstrafe auf 240 Tagessätze zu je 800 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und die (gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren) bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe auf 9 (neun) Monate herabgesetzt werden.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Diplomvolkswirt Herwig N***** aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen, welche die (einzige an sie gerichtete) anklagekonforme Hauptfrage stimmeneinhellig bejaht hatten, des Verbrechens nach § 3 h VerbotsG schuldig erkannt, weil er Mitte 1994 in Graz als Geschäftsführer der A*****-GesmbH sowie als Verantwortlicher für die Schriftleitung der "A*****" in der Ausgabe Nr 7-8/94, mithin in einem Druckwerk, durch die Veröffentlichung des Artikels "Naturgesetze gelten für Nazis und Antifaschisten" den nationalsozialistischen Völkermord und andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit geleugnet und gröblich verharmlost hat, insbesondere durch die Textstellen:
"Die von den 'Zeitzeugen' und 'geständigen Tätern' geschilderten Massenvergasungen mittels Zyklon B können nach den Naturgesetzen und technischen Möglichkeiten nicht so stattgefunden haben".
"Die Zahl der kremierten Opfer ist wesentlich überzogen, da bei Massenvergasungen die Leistungsfähigkeit der Krematorien zu klein gewesen wäre. Aus dem Brennstoffverbrauch ist die Zahl der Kremierten einzugrenzen",
"Zyklon B und Dieselauspuffgase sind als Tatwaffen für die planmäßige Vernichtung von Millionen Menschen, insbesondere Juden im Sinne eines planmäßigen Völkermordes abhanden gekommen."
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Schuldspruch aus den Gründen der Z 1, 5, 6, 8, 10 a, 11 lit a und 13 des § 345 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Auf sich beruhen kann zunächst der Vorwurf der nicht gehörigen Besetzung des Schwurgerichtshofes (Z 1), den der Beschwerdeführer darauf stützt, daß angesichts der Anschuldigung wegen einer unzweifelhaft als Medieninhaltsdelikt im Sinn des § 1 Z 12 MedienG zu wertenden Tat der Vorsitz des Schwurgerichtshofes richtigerweise dem nach der Geschäftsverteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Graz zuständigen Medienrichter zugefallen wäre. Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer dem (vollen Beweis machenden) Hauptverhandlungsprotokoll zufolge die rechtzeitige Geltendmachung dieses Umstandes gemäß § 345 Abs 2 StPO verabsäumt hätte, vermag selbst die Befassung eines anderen als des nach der Geschäftsverteilung eines Gerichtes berufenen Richters mit einer Strafsache nach ständiger Rechtsprechung keine Nichtigkeit im Sinn des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes zu bewirken (SSt 41/71, 56/31).
Ebensowenig begründet sind die aus Zwischenerkenntnissen des Schwurgerichtshofes abgeleiteten Verfahrensrügen (Z 5).
Der Antrag auf "Verlesung der (im Vorverfahren abgelegten) Zeugenaussage des Dipl.Ing. Walter L***** gemäß § 252 Abs 1 Z 4 StPO" verfiel schon im Hinblick auf das fehlende Einverständnis des Anklägers zu Recht der Ablehnung, wozu noch kommt, daß dieser Antrag weder Beweisthema noch Beweiszweck erkennen ließ (255/I), sodaß auch unter diesem formellen Gesichtspunkt die Geltendmachung einer Nichtigkeit ausgeschlossen ist. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr andeutet, daß sich Dipl.Ing. L***** in der Hauptverhandlung möglicherweise zu Unrecht der Aussage gemäß § 152 Abs 1 Z 1 StPO entschlagen habe (197/I), wäre es an ihm gelegen gewesen, durch entsprechende Antragstellung in der Hauptverhandlung eine Überprüfung zu veranlassen, ob der genannte Zeuge das Entschlagungsrecht berechtigt in Anspruch genommen hat.
In Ansehung der durch Ablehnung der begehrten Ergänzung bzw Abänderung der an die Geschworenen gerichteten Hauptfrage (s 257 ff/I) angeblich bewirkten Verletzung von Verteidigungsrechten genügt vorweg der Hinweis, daß die Verletzung von Vorschriften über die Fragestellung ausnahmslos nur nach § 345 Abs 1 Z 6 StPO geltend gemacht werden kann (Mayerhofer/Rieder, StPO3 § 345 Z 5 ENr 5).
Zur Rüge der Nichterledigung des Antrages schließlich, "den Medieninhaber dem Verfahren beizuziehen", ist der Beschwerdeführer nicht legitimiert, weil ein derartiges Begehren dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht zu entnehmen ist (siehe dazu auch den erstgerichtlichen Beschluß über die beantragte Protokollsberichtigung ON 29/II). Die nach der Aktenlage tatsächlich verabsäumte Ladung des Medieninhabers zur Hauptverhandlung (§ 41 Abs 6 MedienG) kann, wie der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, auf sich beruhen, weil dieses Versäumnis nicht unter Nichtigkeitssanktion steht.
Die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung an die Geschworenen (Z 6) liegt ebenfalls nicht vor.
Auszugehen ist davon, daß nach der Vorschrift des § 312 StPO die an die Geschworenen gerichtete Hauptfrage den in der Anklageschrift angeführten gesetzlichen Tatbestand in Form einer deutlichen Umschreibung des zur Last gelegten Tatverhaltens zum Ausdruck zu bringen hat (Mayerhofer/Rieder, aaO § 312 ENr 1 ff). Dies bedingt die Individualisierung der Tat nach Ort, Zeit, Gegenstand udgl zwecks Ausschaltung der Gefahr einer neuerlichen Verfolgung und Verurteilung wegen der gleichen Tat wie auch deren Konkretisierung durch Aufnahme der den einzelnen Deliktsmerkmalen entsprechenden tatsächlichen Gegebenheiten zwecks Überprüfung der Subsumtion. Eine darüber hinausgehende Spezialisierung durch Anführung auch von solchen Umständen des Einzelfalles, die weder für die Schuldfrage noch für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes von Bedeutung sind, ist hingegen nicht geboten (Mayerhofer/Rieder, aaO ENr 30 ua).
Diesen Erfordernissen wird die in Kritik gezogene Formulierung der an die Geschworenen gerichteten (einzigen) Hauptfrage durchaus gerecht, zielt sie doch unmißverständlich darauf ab, ob der Beschwerdeführer durch die Veröffentlichung eines konkret genannten, einzelne wortgetreu zitierte Passagen beinhaltenden Artikels in einem genau bezeichneten Druckwerk den nationalsozialistischen Völkermord und andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit geleugnet und gröblich verharmlost hat. Diese Fragestellung enthält sämtliche für die Beurteilung der angelasteten Straftat nach § 3 h VerbotsG maßgeblichen Umstände. Die in der Beschwerde vermißte darüber hinausgehende Beschreibung, durch welche Einzelakte bzw faktische Handhabungen der Beschwerdeführer für die in Rede stehende "Veröffentlichung" verantwortlich gemacht werden kann, war entbehrlich. Der Beschwerdeargumentation zuwider bietet die sprachliche Fassung der Hauptfrage keinerlei Handhabe dafür, daß die Geschworenen unter dem Eindruck, schon die bloße Funktion des Beschwerdeführers als "handelsgerichtlicher Geschäftsführer" bedinge dessen "strafrechtliche Verantwortlichkeit für Taten der von ihm vertretenen juristischen Person", irregeführt worden sein konnten.
Die vom Beschwerdeführer vermißte Eventualfrage in Richtung "Beitragstäterschaft nach § 12 ff" (gemeint § 12 dritter Fall StGB) hätte gemäß § 314 Abs 1 StPO nur dann gestellt werden müssen, wenn in der Hauptverhandlung vorgebrachte Tatsachen auf einen Beitrag des Beschwerdeführers zur Ausführung der von einem anderen Täter begangenen strafbaren Handlung nach § 3 h VerbotsG hingewiesen hätten. Dafür fehlt nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme jeder Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer selbst hat eine Beteiligung an der inkriminierten Straftat - in welcher Form auch immer - entschieden in Abrede gestellt (112 ff/I), und auch der in der Beschwerde genannte Zeuge Dr. W***** hat keine in diese Richtung deutenden Angaben gemacht (249 ff/I). Eine bloß denkmögliche Verteidigungsvariante, wie sie die Beschwerde aufzeigt, verpflichtet nicht zur Stellung einer Eventualfrage (Mayerhofer/Rieder, aaO § 314 ENr 19).
Entgegen dem in der Beschwerde vertretenen Standpunkt war auch die Stellung einer Eventualfrage dahin, "ob der Angeklagte als Unterlassungstäter im Sinn des § 2 StGB anzusehen ist", nicht erforderlich. Durch eine Eventualfrage soll den Geschworenen die Möglichkeit geboten werden, ihrer Überzeugung Ausdruck zu verleihen, daß sich der Angeklagte einer anderen als der in der Anklage angeführten strafbaren Handlung oder zwar derselben strafbaren Handlung, aber in einer anderen Erscheinungsform (nach § 15 StGB oder nach § 12 zweiter und dritter Fall StGB) schuldig gemacht hat (Mayerhofer/Rieder, aaO ENr 1). Die vom Beschwerdeführer herangezogene Bestimmung des § 2 StGB stellt lediglich klar, daß die Unterlassung der Abwendung eines strafrechtlich verpönten Erfolges unter bestimmten, den Geschworenen in der Rechtsbelehrung näherzubringenden Voraussetzungen der Herbeiführung dieses Erfolges durch aktives Tun rechtlich gleichgestellt ist. Aktives Tun und Unterlassen des gebotenen Tuns führen in diesem Fall zur Verwirklichung ein- und desselben Tatbestandes, sodaß eine gesonderte strafrechtliche Beurteilung, die die Stellung einer Eventualfrage rechtfertigen könnte, nicht in Betracht kommt.
In Ansehung der Instruktionsrüge ist vorweg klarzustellen, daß der Nichtigkeitsgrund der Z 8 des § 345 Abs 1 StPO die Erteilung einer unrichtigen Rechtsbelehrung an die Geschworenen voraussetzt. Gemäß § 321 Abs 2 StPO muß die Rechtsbelehrung - unter dem hier aktuellen Gesichtspunkt einer einzigen Hauptfrage - die Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf welche die Hauptfrage gerichtet ist, sowie eine Auslegung der darin vorkommenden Gesetzesausdrücke enthalten. Von einer Unrichtigkeit der Belehrung kann nur dann gesprochen werden, wenn ihr maßgeblicher Inhalt mit gesetzlichen Bestimmungen oder Grundsätzen des Strafrechtes oder Strafverfahrensrechtes im Widerspruch steht (Mayerhofer/Rieder, aaO § 345 Z 8 ENr 11 ua). Eine Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung ist dann einer Unrichtigkeit gleichzusetzen, wenn sie zu Mißverständnissen in Ansehung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf welche die Frage gerichtet ist, oder zur irrigen Auslegung der in der Frage enthaltenen Ausdrücke des Gesetzes Anlaß geben könnte (Mayerhofer/Rieder, aaO ENr 65 f).
Von diesen Kriterien ausgehend erweist sich keiner der gegen die Rechtsbelehrung vorgebrachten Einwendungen als stichhältig.
Die vom Beschwerdeführer vermißte Erörterung des Begriffs der "Veröffentlichung" war nicht geboten, weil der Bedeutungsinhalt dieses dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommenen Ausdrucks insbesondere im Zusammenhang mit einem in einem Druckwerk enthaltenen Artikel unzweifelhaft für jedermann auch ohne diesbezügliche Aufklärung verständlich ist.
Der mehrfach wiederholte Vorwurf, den Geschworenen wäre der rechtlich unhaltbare Eindruck einer strafrechtlichen Haftung des Verlegers (Medieninhabers) oder des Herausgebers des fraglichen Druckwerkes allein aufgrund dieser Funktion vermittelt worden, findet in der Rechtsbelehrung nicht den geringsten Anhaltspunkt; ganz im Gegenteil wurden die Geschworenen ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit für ein Medieninhaltsdelikt der vorliegend zur Last gelegten Art allein nach den allgemeinen Strafgesetzen bestimmt und demzufolge Medienherausgeber, Verleger, Hersteller und Verbreiter wie überhaupt jeder Medienmitarbeiter nur für ein von ihnen gesetzes tatbildmäßiges, schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können (10, 13, 15 ff der Rechtsbelehrung).
Keine Rede kann auch davon sein, daß die Geschworenen über die Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung unzureichend aufgeklärt bzw daß sie durch Statuierung einer "weder in den strafrechtlichen Grundsätzen noch im Mediengesetz verankerten Handlungspflicht des handelsrechtlichen Geschäftsführers" in ihrer die strafrechtliche Haftung des Beschwerdeführers betreffenden Beweiswürdigung beeinflußt worden sind. Es genügt wiederum der Hinweis auf die ausdrückliche Belehrung, daß den Geschäftsführer, der eine juristische Person nach außen vertritt und für sie rechtsverbindlich handeln kann, die strafrechtliche Verantwortung für ein Medieninhaltsdelikt nur im Fall des Nachweises einer vorsätzlichen Beteiligung daran trifft (17 der Rechtsbelehrung).
Entgegen dem vom Beschwerdeführer vertretenen Standpunkt geht die Rechtsbelehrung rechtsrichtig davon aus, daß die inkriminierte Straftat nach § 3 h VerbotsG als sogenanntes Erfolgsdelikt unter den in § 2 StGB normierten Voraussetzungen auch durch Unterlassung begangen werden kann. Der in der Beschwerde in Abrede gestellte "Erfolg" (das ist der Eintritt einer von der Tathandlung zumindest gedanklich abtrennbaren Wirkung in der Außenwelt, vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 2 RN 4), dessen Nichtabwendung durch Unterlassen des gebotenen Tuns pönalisiert wird, liegt in der zur Tatbestandsverwirklichung nach § 3 h VerbotsG erforderlichen Prämisse, daß die im Gesetz angeführten Tathandlungen zufolge ihrer qualifiziert öffentlichen Begehungsweise vielen Menschen zugänglich gemacht werden.
Der - an sich angesichts des Bezuges zum konkreten Sachverhalt der Besprechung (§ 323 Abs 2 StPO) des Vorsitzenden mit den Geschworenen vorbehalten gewesene - Hinweis in der (schriftlichen) Rechtsbelehrung, daß der Beschwerdeführer (laut Impressum des in Rede stehenden Druckwerkes) als Geschäftsführer des Medieninhabers und Herausgebers aufscheine und für die Schriftleitung verantwortlich zeichne, war nicht geeignet, die Laienrichter an der korrekten Erfassung der Rechtslage zu hindern oder sie zu einer bestimmten rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts zu beeinflussen (vgl Mayerhofer/Rieder aaO § 345 Z 8 ENr 19), wurden die Geschworenen doch in diesem Zusammenhang ausdrücklich dahingehend instruiert, daß die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers (dessen ungeachtet) den Nachweis einer (an anderer Stelle erörterten) Garantenstellung voraussetze (19 der Rechtsbelehrung). Ob der Beschwerdeführer aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten eine solcherart verantwortliche Position innehatte oder ob ihm, wie in der Beschwerde argumentiert wird, nach betriebsinterner Rollenverteilung jede faktische oder rechtliche Möglichkeit fehlte, auf die Veröffentlichung eines Artikels Einfluß zu nehmen, blieb in der Rechtsbelehrung zu Recht unerwähnt, war die Prüfung dieses für die Lösung der Schuldfrage maßgeblichen Umstandes doch der Beweiswürdigung durch die Geschworenen vorbehalten.
Ebenso verfehlt ist der Beschwerdeeinwand, den Geschworenen wäre "suggeriert" worden, daß der inkriminierte Artikel jedenfalls objektiv den Tatbestand nach § 3 h VerbotsG verwirkliche. Im Zusammenhang gelesen ist der Rechtsbelehrung nur die rechtlich einwandfreie Klarstellung zu entnehmen, daß die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat als sogenanntes Medieninhaltsdelikt nach § 1 Z 12 MedienG (samt den sich daraus ergebenden Konsequenzen) zu werten ist (s insbes 9 f der Rechtsbelehrung).
Die Instruktionsrüge versagt schließlich auch in Ansehung des Vorwurfs der nach neuerer Rechtsprechung angeblich unhaltbaren Darlegung der sogenannten "Zitatenjudikatur". Die in der Beschwerde hervorgehobene Notwendigkeit der Identifizierung des Artikelverfassers mit dem von ihm wiedergegebenen Zitat als Strafbarkeitsvoraussetzung entspricht wortgetreu der diesbezüglichen Passage der Rechtsbelehrung (S 16 f).
Auch die Tatsachenrüge (Z 10 a) vermag nicht durchzuschlagen. Bei realistischer Würdigung der (trotz mehrfacher Einlassungen des Beschwerdeführers im Vorverfahren) erstmals in der Hauptverhandlung vorgebrachten Behauptung einer urlaubsbedingten Abwesenheit des Angeklagten - die im übrigen dessen Täterschaft gar nicht ausschließen würde - und der keinesfalls zwingend in diese Richtung deutenden diesbezüglichen Beweisergebnisse ergeben sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen.
Die Einwände rechtlicher Art (Z 11 lit a) gehen gleichfalls ins Leere.
Daß dem Beschwerdeführer sowohl das Leugnen als auch die gröbliche Verharmlosung des nationalsozialistischen Völkermordes und anderer nationalsozialistischer Verbrechen gegen die Menschlichkeit angelastet wird, ist angesichts der Mehrzahl der dem inkriminierten Artikel zu entnehmenden Aussagen keinesfalls "denkunmöglich". Abgesehen davon kann dieser Einwand schon deshalb auf sich beruhen, weil es sich bei den in § 3 h VerbotsG umschriebenen Tathandlungen um rechtlich gleichwertige Abarten ein- und desselben Deliktes handelt, sodaß selbst die rechtsirrtümliche Annahme mehrerer derartiger Handlungen keine verstärkte Tatbildmäßigkeit oder sonst einen Nachteil für den Beschwerdeführer bedeuten würde.
Dem Einwand der ungenügenden "Präzisierung" des Wahrspruchs genügt es zu erwidern, daß der § 3 h VerbotsG unterstellte Artikel durch Anführung von Namen, Jahrgang und Nummer des Druckwerkes wie auch durch Wiedergabe des genauen Wortlautes der Überschrift hinreichend bezeichnet ist, wobei die den angelasteten Sinngehalt besonders prägenden Textstellen darüber hinaus durch wörtliche Zitierung hervorgehoben werden. Die Behauptung der "derartig weiten" Fassung des Wahrspruchs, daß "darin auch vollkommen andere Tathandlungen, entweder mündliche Äußerungen etc im August 1994 gemeint sein könnten", entbehrt demzufolge jeder Grundlage. Im Hinblick auf die der Bestimmung des § 312 Abs 1 StPO ausreichend Rechnung tragenden Fassung der (dem Urteilsspruch entsprechenden) Hauptfrage geht auch das in diesem Zusammenhang subsidiär - wegen mangelhafter Hauptfragestellung - Urteilsnichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 6 StPO geltend machende Beschwerdevorbringen ins Leere.
Nicht zielführend ist aber auch der mit der Rechtsrüge ferner unternommene Versuch, den fraglichen Artikel als wertfreie Erörterung einer von DI.L***** verfaßten seriösen wissenschaftlichen Arbeit darzustellen, die sich mit Einzelaspekten des historischen Geschehens der nationalsozialistischen Zeit befaßt. Die rechtliche Prüfung des Wahrspruchs in Ansehung der objektiven Tatseite ergibt vielmehr bei der gebotenen Gesamtbetrachtung des Tatverhaltens (SSt 57/40) unmißverständlich, daß der in Rede stehende Text im Kern darauf hinausläuft, einen wesentlichen Bereich des nationalsozialistischen Massenmordes im Sinn des § 3 h VerbotsG abzustreiten bzw grob zu verniedlichen, werden doch darin in polemischer Weise unter vordergründigem Hinweis auf eine in Wahrheit jeder wissenschaftlichen Objektivität entbehrende "Denkschrift" die von "Zeitzeugen" und "geständigen Tätern" geschilderten Massenvergasungen mittels Zyklon B sinngemäß in Abrede gestellt, die Zahl der Opfer als wesentlich überzogen bezeichnet und schließlich von einem "Abhandenkommen" von Zyklon B und Dieselauspuffgasen als Tatwaffen für die planmäßige Vernichtung von Millionen Menschen gesprochen.
Der verbleibende Teil der Rechtsrüge entbehrt einer gesetzmäßigen Ausführung, weil ihr der Beschwerdeführer nicht den Wahrspruch zugrundelegt, sondern diesen insbesondere durch die Behauptung eines fehlenden Nachweises der subjektiven Tatseite als unrichtig bezeichnet, womit er die Grundvoraussetzung für die Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes vernachlässigt.
Schließlich gelangt auch die Strafbemessungsrüge (Z 13) nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Der Vorwurf der fehlerhaften Berücksichtigung bzw Nichtberücksichtigung einzelner Erschwerungs- und Milderungsgründe stellt sich - zumal den bezüglichen Beschwerdeausführungen ein unvertretbarer rechtlicher Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung nicht zu entnehmen ist - ausschließlich als Berufungsvorbringen dar.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Hingegen kommt der Berufung des Angeklagten, mit der er eine Strafherabsetzung unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung und die gänzliche bedingte Strafnachsicht anstrebt, teilweise Berechtigung zu.
Das Geschworenengericht wertete bei der Strafbemessung eine einschlägige Vorstrafe als erschwerend, als mildernd hingegen keinen Umstand. Davon ausgehend verhängte es über den Angeklagten unter Berücksichtigung der Sorgepflichten für zwei Kinder im Alter von 18 und 20 Jahren sowie unter Bedachtnahme auf ein durchschittliches Monatseinkommen von rund 42.000 S gemäß § 43 a Abs 2 StGB eine (unbedingte) Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 800 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe und eine unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von zehn Monaten.
Die vom Geschworenengericht herangezogenen Strafzumessungsgründe bedürfen insofern einer Korrektur, als hinsichtlich der als erschwerend gewerteten Vorverurteilung durch das "Gericht Bozen" wegen übler Nachrede durch Druckwerke angesichts der vom Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgelegten Urkunden (195/I, Beilage ./5), vor allem aber im Hinblick darauf, daß die italienische Strafregisterauskunft keine Verurteilung aufzeigt, ein verläßlicher Nachweis fehlt, daß die in der österreichischen Strafregisterauskunft aufscheinende Verurteilung des Angeklagten in Italien überhaupt in Rechtskraft erwachsen ist. Damit kommt dem Angeklagten der Milderungsumstand des bisher ordentlichen Lebenswandels (§ 34 Z 2 StGB) zugute. Schließlich fällt nach Lage des Falles auch noch der Milderungsumstand nach § 34 Z 5 StGB zu seinen Gunsten ins Gewicht.
Wertet man die Schuld des Angeklagten auf der Basis der solcherart veränderten Strafbemessungstatsachen, so erfordert dies die Herabsetzung der unbedingt ausgesprochenen Geldstrafe auf 240 Tagessätze und der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe auf neun Monate. Eine weitergehende Strafherabsetzung, insbesondere unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB konnte allerdings nicht in Erwägung gezogen werden. Eine gänzliche bedingte Strafnachsicht im Sinn des § 43 Abs 1 StGB verbieten im vorliegenden Fall sowohl spezialpräventive Erwägungen als auch Gründe der Generalprävention. Zu einer Veränderung der - zudem unbekämpft gebliebenen - Höhe des einzelnen Tagessatzes schließlich bestand gleichfalls kein Anlaß.
Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.
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